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Eidgenössische und kantonale Abstimmung

Informationen

Datum
27. September 2009

Eidgenössische Vorlagen

Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative

Angenommen
Beschreibung
Die Bundesverfassung sieht seit 2003 die allgemeine Volksinitiative vor. Weil dieses Instrument in der Praxis jedoch nicht angewendet werden kann, wollen Bundesrat und Parlament die entsprechenden Bestimmungen aus der Verfassung streichen.
Formulierung
Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 53,54 %
5'898
Nein-Stimmen 46,46 %
5'118
Leer
626
Ungültig
108
Stimmberechtigte
25'947
Stimmbeteiligung
11'750
Ebene
Bund
Art
Behördenreferendum
Name
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Bundesbeschluss über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze

Abgelehnt
Beschreibung
Die Vorlage sieht vor, die Mehrwertsteuersätze zugunsten der Invalidenversicherung (IV) während sieben Jahren (2011–2017) zu erhöhen. Mit diesem wichtigen Schritt im Sanierungsplan kann dem Defizit und der enorm anwachsenden Verschuldung der IV Einhalt geboten werden. Zudem wird die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) endgültig davon befreit, für das Defizit der IV aufkommen zu müssen. Da die Zusatzfinanzierung mit einer Verfassungsänderung verbunden ist, bedarf sie der Zustimmung einer Mehrheit des Volkes und der Kantone.
Formulierung
Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, geändert durch den Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009, annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 43,31 %
5'160
Nein-Stimmen 56,69 %
6'755
Leer
149
Ungültig
10
Stimmberechtigte
25'947
Stimmbeteiligung
12'174
Ebene
Bund
Art
Behördenreferendum
Name
Abstimmungszahlen (PDF, 46.77 kB) Download 0 Abstimmungszahlen

Kantonale Vorlagen

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat)

Abgelehnt
Beschreibung
Heute bestehen zwischen den Schulsystemen der Kantone erhebliche Unterschiede.
So beträgt die Schulpflicht im Kanton Zürich elf Jahre und die Kinder gehen mit
dem erfüllten 4. Lebensjahr in den Kindergarten. In den Kantonen Neuenburg, Baselland,
Aargau und Tessin dauert die Primarstufe nicht wie bei uns sechs, sondern
fünf Jahre. In Baselstadt und in Neuenburg beträgt sie gar nur vier Jahre. Die kantonalen
Systeme unterscheiden sich bezüglich der Lehrpläne und der Lernziele.
Der Fremdsprachenunterricht setzt zu verschiedenen Zeitpunkten ein.
Volk und Stände wollen eine Änderung des unbefriedigenden Zustands. Am
21. Mai 2006 haben sie mit einem Jastimmenanteil von 86 Prozent einen neuen
Bildungsrahmenartikel angenommen. Die Volksschule bleibt zwar eine Aufgabe
der Kantone. Kommt aber auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung
zustande, so hat der Bund die notwendigen Vorschriften zu erlassen (Art. 62
Abs. 4 BV).
HarmoS Konkordat statt Bundesvorschrift
Die Volksschule soll in der Schweiz nicht über eine Bundesvorschrift, sondern mittels
einer interkantonalen Vereinbarung (Konkordat) koordiniert werden. Durch das HarmoS
Konkordat sollen Schuleintrittsalter, die Dauer der Schulpflicht, die Dauer und
die Ziele der Bildungsstufen verbindlich für die gesamte Schweiz geregelt werden.
Erziehungsrat, Regierungsrat und Landrat empfehlen Ihnen, dem Beitritt zum HarmoS
Konkordat zuzustimmen. Weshalb?
Vermehrte Koordination tut Not
Die Koordination ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Chancengleichheit.
Die Koordination verbessert die Mobilität der Familien mit Kindern: Benachteiligungen
bei Kantonswechseln werden der Vergangenheit angehören. Weiter werden
die Übergänge zur Sekundarstufe II verbessert, indem die Ziele der obligatorischen
Schule vereinheitlicht werden, dies heisst: gleiche Chancen für alle; weiterführende
Schulen (z.B.: Berufsfachschulen) und Ausbildungsbetriebe wissen, was sie erwarten
können.
Verantwortung für die Volksschule bleibt bei den Kantonen
Harmonisieren bzw. koordinieren ist nur möglich, wenn die Kantone Kompetenzen
abgeben. Wenn nicht, bleiben die heute bestehenden störenden Unterschiede in
den kantonalen Schulsystemen bestehen. Trotzdem behalten die Kantone einen
grossen Spielraum. HarmoS regelt die Strukturen und die Ziele. Wie die Ziele erreicht
werden, können die Kantone nach wie vor selber bestimmen. Und dies ist
wichtig, um eine vor Ort angepasste Volksschule umzusetzen. Die Kantone sind für
die Qualität nach wie vor selber verantwortlich. Sie bestimmen, wie die Qualität
gesichert wird, sie bestimmen, ob Schulen geleitet werden. Sie bestimmen die
minimalen Pensen, die den Schulen zur Verfügung gestellt werden. Sie bestimmen
die Klassengrössen, die Ausstattung der Schulen, die Ferienzeiten, die Stundenpläne,
die Lehrmittel. Sie legen fest, ob ein Kindergarten oder eine Basisstufe geführt
wird oder ob die Oberstufen als integriert, kooperativ oder separiert geführt
werden. Sie legen die Löhne und den Berufsauftrag für die Lehrpersonen fest.
Uri erfüllt bereits viele Bedingungen von HarmoS
In sehr vielen Bereichen erfüllt Uri bereits die Forderungen von HarmoS. Die Dauer
der Primarstufe und der Oberstufe entspricht dem Konkordat. Auf den 1. August
2009 werden in Uri an den Vormittagen verbindliche Blockzeiten eingeführt. Auch
die Zusammenarbeit in Sachen Lehrpläne ist für Uri nichts Neues, hat doch Uri in
der Vergangenheit die Lehrpläne zusammen mit den andern Kantonen der Bildungsdirektorenkonferenz
Zentralschweiz (BKZ) erarbeitet.
Der obligatorische Kindergarten verbessert die Chancen der Urner Kinder
In Uri ist der Besuch des Kindergartens heute freiwillig. Das HarmoS Konkordat
verlangt, dass die Kinder ab dem erfüllten 4. Lebensjahr in den Kindergarten eintreten.
Die sogenannte Schulpflicht wird damit gegenüber heute von neun auf elf
Jahre erhöht. Auch in Uri gilt somit bei einem Beitritt zu HarmoS eine elfjährige
Schulpflicht. Eltern sollen aber individuell entscheiden können, ob sie ihr Kind bereits
mit dem erfüllten 4. Lebensjahr (Stichtag 31. Juli) in den Kindergarten schicken
wollen oder erst ein Jahr später. Mit dieser Lösung wird den spezifischen topografischen
und gesellschaftlichen Verhältnissen in Uri Rechnung getragen. Diese
Lösung ist gemäss schriftlich vorliegender Stellungnahme der EDK HarmoS kompatibel.
86 Prozent der Kinder in der Schweiz besuchen den Kindergarten während zwei
Jahren. Wie verschiedene Studien zeigen, ist die frühe Förderung der Kinder für
deren Entwicklung entscheidend. Nach wie vor muss diese frühe Förderung vor
allem im Elternhaus stattfinden. Das soziale Umfeld unserer Kinder hat sich aber
grundsätzlich verändert. Anstelle der Grossfamilie, in der mehrere Generationen
zusammenleben, ist die Kleinfamilie mit ein bis zwei Kindern getreten. Das Üben
von sozialen Kompetenzen (wie beispielsweise sich durchsetzen, Rücksicht nehmen)
ist ein wichtiger Bestandteil des Kindergartens, und auch in diesem Bereich
gilt: Früh übt sich, was eine Meisterin respektive ein Meister werden will. Damit alle
1174 Administrativer Teil
Kinder die gleichen Chancen haben und gleich gefördert werden können, ist ein
Obligatorium sinnvoll und notwendig.
Weniger Lektionen im ersten Kindergartenjahr
Im Zusammenhang mit dem obligatorischen Kindergarten von einem «verschulten
Kindergarten» oder einem «Unterrichtszwang» zu sprechen ist falsch. Kinder sollen
wie heute im Kindergarten spielen und spielerisch lernen können. Die Kinder sollen
sich langsam an den Kindergarten gewöhnen können. Im ersten Kindergartenjahr
sind deshalb als minimale Zahl zwölf Lektionen vorgeschrieben, was drei Vormittagen
entspricht. Erst im 2. Jahr besuchen die Kinder den Kindergarten während 24
Lektionen. Dies hat sich bewährt und soll beibehalten werden.
Englisch und Französisch auf der Primarstufe auch ohne Beitritt zu HarmoS
Das HarmoS Konkordat verpflichtet die Kantone, auf der Primarstufe zwei Fremdsprachen
anzubieten. In Uri wird heute Englisch ab der 3. Primarklasse und Italienisch
als Wahlpflichtfach ab der 5. Klasse angeboten. Dieses Konzept muss überarbeitet
werden, indem ab der 5. Klasse Französisch als zweite obligatorische
Fremdsprache unterrichtet werden muss. Auch ohne Beitritt zu HarmoS wird Uri in
den nächsten Jahren nicht darum herumkommen, sein Fremdsprachenkonzept zu
überarbeiten und an dasjenige der übrigen Zentralschweizer Kantone (welche alle
bereits heute zwei obligatorische Fremdsprachen auf der Primarstufe kennen), anzupassen.
Kosten entstehen auch ohne Beitritt zu HarmoS
Mit der Einführung von Französisch auf der Primarstufe müssen entsprechend
Lehrpersonen ausgebildet werden. Dies verursacht für den Kanton Kosten von
840 000 bis 900 000 Franken. Die Kosten verteilen sich auf vier Jahre. Wie bereits
erwähnt, wird Uri auch ohne Beitritt zu HarmoS nicht darum herumkommen, Französisch
auf der Primarstufe einzuführen.
Die Einführung des Zweijahreskindergartens verursacht jährlich wiederkehrende
Mehrkosten vom maximal 1,4 Mio. Franken. Davon trägt der Kanton rund 600 000
Franken. Den Rest tragen die Gemeinden. Weiter ist mit einmaligen Investitionskosten
für das Erstellen und Einrichten von zusätzlichen Schulräumen im Umfang
von rund einer Million Franken zu rechnen, die ebenfalls von den Gemeinden zu
tragen sind. Wie die jüngste Entwicklung in den Gemeinden Erstfeld, Flüelen und
Schattdorf deutlich macht, wird der Besuch von zwei Kindergartenjahren auch im
Kanton Uri in naher Zukunft stark zunehmen. Somit ist davon auszugehen, dass
die Mehrkosten mit oder ohne Beitritt zu HarmoS entstehen werden.
Gegen den Beitritt zum Konkordat liesse sich etwa einwenden, dass der Kanton
seine Handlungsfreiheit in schulischen Angelegenheiten nicht aufgeben, dass das
Administrativer Teil 1175
1176 Administrativer Teil
Schuleintrittsalter nicht vorverlegt werden und der Kindergarten statt des zweijährigen
Obligatoriums freiwillig bleiben soll. Auch gegen zwei obligatorische Fremdsprachen
auf der Primarschulstufe erheben sich Stimmen. Für den Regierungsrat
und den Landrat überwiegen die Vorteile die Nachteile jedoch deutlich.
Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 13. Mai 2009 dem Beitritt zum HarmoS
Konkordat mit 40 Ja gegen 18 Nein bei zwei Enthaltungen zugestimmt.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 31,08 %
3'840
Nein-Stimmen 68,92 %
8'515
Leer
77
Ungültig
106
Stimmberechtigte
25'668
Stimmbeteiligung
12'538
Ebene
Kanton
Art
Behördenreferendum
Name
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Kantonsbeitrag an den Neubau der Therapiestelle am Heilpädagogischen Zentrum Uri

Angenommen
Beschreibung
Die Therapiestelle bildet zusammen mit der Sonderschule das Heilpädagogische
Zentrum Uri (HPZ), das unter der Trägerschaft der Gemeinnützigen Gesellschaft
Uri steht. Die Therapiestelle erbringt Leistungen in den Bereichen Logopädie, Psychomotorik,
heilpädagogische Früherziehung, Ergotherapie und Physiotherapie für
den ganzen Kanton Uri. Säuglinge, Kinder und Jugendliche sowie Eltern profitieren
vom Angebot.
Die Therapien finden heute an drei getrennten Standorten statt. Eine behindertengerechte
Infrastruktur fehlt an den drei Standorten in unterschiedlichem Ausmass.
Die nicht optimalen Raumverhältnisse sollen durch einen Neubau mit Kosten von
10 Mio. Franken nachhaltig verbessert werden.
Um die Finanzierung sicherzustellen, bildete sich ein engagiertes Patronatskomitee.
Bisher wurden rund 4,6 Mio. Franken (ohne Beitrag des Kantons) gesammelt.
Der Bereich der sonderpädagogischen Förderung, zu der auch Leistungen der
Therapiestelle gehören, ist seit Inkrafttreten der NFA eine Aufgabe des Kantons. Es
ist deshalb richtig, dass sich auch der Kanton an den Kosten des Neubaus beteiligt.
Das aufgrund eines Projektwettbewerbes ausgewählte Bauprojekt passt sich gut
in den Standort ein und ist geeignet, die betriebliche Situation an der Therapiestelle
nachhaltig zu verbessern. Dank der sehr erfolgreich verlaufenen Spendenaktion
kann eine tragbare Finanzierung sichergestellt werden.
Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 17. Mai 2009 dem Beitrag des Kantons im
Umfang von 2,5 Mio. Franken an den Neubau der Therapiestelle einstimmig und
ohne Enthaltungen zugestimmt.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 79,14 %
9'286
Nein-Stimmen 20,86 %
2'447
Leer
390
Ungültig
100
Stimmberechtigte
25'668
Stimmbeteiligung
12'223
Ebene
Kanton
Art
Behördenreferendum
Name
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Änderung des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz)

Abgelehnt
Beschreibung
Der Beitritt zum HarmoS Konkordat verlangt nach verschiedenen Anpassungen im
Schulgesetz. Wesentlichster Anpassungspunkt ist die Einführung eines obligatorischen
zweijährigen Kindergartens und die damit verbundene Erhöhung der obligatorischen
Schulpflicht von neun auf elf Jahre.
Um den spezifischen Gegebenheiten in Uri Rechnung zu tragen, erhalten Eltern in
Uri die Möglichkeit, ihr Kind um ein Jahr zurückzustellen. Sie haben dazu ein Gespräch
mit einer vom Schulrat bezeichneten schulinternen Stelle (beispielsweise
Schulleitung, Kindergartenlehrperson) zu führen und nachher ihren Entscheid der
Schule schriftlich mitzuteilen.
Als zweite wichtige Änderung wird im Schulgesetz auf die Ziele der Volksschule
gemäss Konkordat HarmoS verwiesen.
Die Änderung des Schulgesetzes soll auf den 1. August 2015 in Kraft treten. Damit
wird der volle Spielraum, welcher das HarmoS Konkordat ermöglicht, ausgenutzt.
Die Gemeinden sollen genügend Zeit erhalten, um den obligatorischen zweijährigen
Kindergarten einführen zu können.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Botschaft zum Beitritt des Kantons Uri
zur interkantonalen Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der
obligatorischen Schule (HarmoS Konkordat) verwiesen.
Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 13. Mai 2009 dem Beitritt zum HarmoS
Konkordat mit 41 Ja gegen 17 Nein, bei einer Enthaltung, zugestimmt.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 33,91 %
4'114
Nein-Stimmen 66,09 %
8'018
Leer
160
Ungültig
106
Stimmberechtigte
25'668
Stimmbeteiligung
12'398
Ebene
Kanton
Art
Behördenreferendum
Name
Abstimmungszahlen (PDF, 42.16 kB) Download 0 Abstimmungszahlen
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Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG)

Angenommen
Beschreibung
Der Bund verpflichtet die Kantone, im Hinblick auf die eidgenössischen Abstimmungen
die Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu
vereinheitlichen. Zudem können sich die Kantone neu an Versuchen zur elektronischen
Stimmabgabe (E-Voting) beteiligen.
Die Umsetzung des neuen Bundesrechts erfordert eine Änderung des kantonalen
Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG).
Mit der Gesetzesänderung werden die rechtlichen Voraussetzungen für das neue,
vom Bund vorgeschriebene vereinheitlichte Stimmregister für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer geschaffen. Die Gesetzesänderung sieht neu auch eine
Rechtsgrundlage vor, damit sich der Kanton an Versuchen zur elektronischen
Stimmabgabe (E-Voting) beteiligen kann.
Im Weiteren wird das Gesetz in einzelnen Punkten an die Bedürfnisse der Praxis
angepasst. So wird das Wahl- und Abstimmungsverbot an Feiertagen gelockert,
indem neu auch am Palmsonntag Wahlen und Abstimmungen möglich sind. Die
Urnenbüros können neu unter bestimmten Auflagen am Abstimmungstag bereits
um 09.00 Uhr mit dem Auszählen der brieflichen Stimmabgaben beginnen. Die
Stimmabgabe von körperlich behinderten und schreibunfähigen Personen wird an
die Vorgaben des Bundesrechts angepasst. Schliesslich kann bei Referendumsbegehren
im Fall, da das Referendum zustande gekommen ist, der Regierungsrat
die Volksabstimmung direkt anordnen.
Der Landrat hat die Gesetzesänderung mit grossem Mehr zuhanden der Volksabstimmung
v erabschiedet.
Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern,
die Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die
Volksrechte anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 56,72 %
6'320
Nein-Stimmen 43,28 %
4'822
Leer
551
Ungültig
102
Stimmberechtigte
25'668
Stimmbeteiligung
11'142
Ebene
Kanton
Art
Behördenreferendum
Name
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