Inhaltsbereich
Eidgenössische und kantonale Abstimmung
Informationen
- Datum
- 28. November 2004
Eidgenössische Vorlagen
Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)
- Beschreibung
- Der Föderalismus als Grundpfeiler unseres Bundesstaates hat
in den letzten Jahren an Substanz verloren. Der Bund nimmt
heute zu viele Aufgaben wahr und engt die Gestaltungsfreiheit
der Kantone ein. Es gibt Doppelspurigkeiten und unklare
Zuständigkeiten. Die Finanzströme sind unübersichtlich, die
Unterschiede in der Finanzkraft der Kantone zu gross.
Bund und Kantone wollen diese Mängel beseitigen und mit
der Änderung von 27 Verfassungsartikeln die Aufgabenteilung
und den Finanzausgleich neu gestalten:
• Der Bund soll nur die Aufgaben übernehmen, die einheitlich
geregelt werden müssen oder von den Kantonen nicht
erfüllt werden können. Für andere Aufgaben sind die Kantone
allein zuständig.
• Es verbleiben weiterhin Aufgaben in der gemeinsamen
Kompetenz von Bund und Kantonen. Dafür sind neue
Formen der Zusammenarbeit vorgesehen. Die Kantone
werden auch untereinander stärker zusammenarbeiten.
• Mit einem gezielten Finanzausgleich helfen Bund und reichere
Kantone den finanzschwächeren Kantonen (Ressourcenausgleich).
Sonderlasten der Kantone mit Berggebieten
oder Kernstädten trägt der Bund mit (Lastenausgleich).
Die NFA soll für den Bund und die Gesamtheit der Kantone zu
keiner Mehrbelastung führen. Einzig ein befristeter Härteausgleich
wird anfänglich Mehrausgaben bedingen.
Einer Minderheit im Parlament ging die Reform zu wenig weit,
weil diese keine gesetzliche Beschränkung der Steuerbelastungsunterschiede
vorsieht. Einige befürchteten auch, die Kantone
würden bei wichtigen sozialen Leistungen überfordert.
Für Bundesrat, Parlament und Kantone ist die Reform ein
wesentlicher Schritt zur Erneuerung des Föderalismus. Sie
ermöglicht eine wirksamere und günstigere Erfüllung der Aufgaben,
und sie stärkt die Solidarität zwischen den Kantonen. - Formulierung
- Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) annehmen?
Vorlagen
Vorlage
7'235
1'603
- Leer
- 124
- Ungültig
- 101
- Stimmberechtigte
- 25'599
- Stimmbeteiligung
- 9063
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung
- Beschreibung
- Die Bundesverfassung befristet das Recht des Bundes, die
direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer zu erheben,
auf Ende 2006. Diese beiden Steuern machen zusammen
rund 60 Prozent der gesamten Einnahmen aus. Soll der Bund
seine Aufgaben weiterhin erfüllen, so kann er auf diese Mittel
(2003: 29,6 Milliarden Franken) nicht verzichten.
Das wichtigste Ziel der neuen Finanzordnung ist es deshalb,
die direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer zu sichern.
Die Kompetenz des Bundes, diese beiden Steuern zu erheben,
wird bis 2020 verlängert.
Überdies wird die Verfassung in einigen Punkten, welche im
Gesetz neu geregelt worden sind, auf den neusten Stand
gebracht: Bei der direkten Bundessteuer betrifft dies die
Abschaffung der Kapitalsteuer und die Senkung des Höchstsatzes
bei der Gewinnsteuer. Bei der Mehrwertsteuer macht
das neue Gesetz Übergangsbestimmungen in der Verfassung
überflüssig.
Während im Ständerat die gesamte Vorlage unbestritten war,
wurde im Nationalrat darüber diskutiert, ob die beiden
Steuern wiederum zu befristen seien und ob der Sondersatz
der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen beizubehalten
sei. Beides wurde bejaht und der Rat hiess die Reform
schliesslich ohne Gegenstimme gut.
Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage. Sie sichert
dem Bund seine Haupteinnahmequellen auch in Zukunft.
Damit kann er die ihm übertragenen Aufgaben – beispielsweise
in den Bereichen soziale Wohlfahrt, Bildung und
Forschung, öffentlicher Verkehr und Landwirtschaft – weiterhin
wahrnehmen. - Formulierung
- Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 19. März 2004 über eine neue Finanzordnung annehmen?
Vorlagen
Vorlage
6'529
2'118
- Leer
- 248
- Ungültig
- 100
- Stimmberechtigte
- 25'599
- Stimmbeteiligung
- 8995
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG)
- Beschreibung
- Die Stammzellenforschung ist ein neues Gebiet der Biologie und
Medizin, das sich international rasch entwickelt. Sie ist mit der
Hoffnung verbunden, eines Tages schwere und bisher unheilbare
Krankheiten behandeln zu können. Die Stammzellenforschung
soll auch in der Schweiz möglich sein. Dazu ist aber eine klare
gesetzliche Regelung notwendig.
Das vorliegende Gesetz über die Forschung an menschlichen
embryonalen Stammzellen setzt klare und strenge Schranken,
auch im internationalen Vergleich. Jedes Forschungsprojekt
muss auf ethische und wissenschaftliche Kriterien hin geprüft
werden. So wird Missbrauch wirksam verhindert.
Embryonale Stammzellen sind Zellen, die in ihrer Entwicklung
noch nicht festgelegt sind. Sie können sich zu jedem der rund
200 Zelltypen des menschlichen Körpers entwickeln, also zu
Herzmuskel-, Nerven-, Leber-, Blutzellen usw. Diese Eigenschaft
macht sie für die Forschung interessant. Ziel ist es z. B., die
geschädigten Nervenzellen bei Querschnittgelähmten durch
gesunde Zellen zu ersetzen.
Bundesrat und Parlament sind sich bewusst, dass mit der
Stammzellenforschung auch ethische Bedenken verbunden sind.
Das Gesetz berücksichtigt diese. So ist es ausdrücklich verboten,
einen Embryo zu Forschungszwecken zu erzeugen oder einen
Klon zu bilden. Stammzellen dürfen nur aus überzähligen
Embryonen gewonnen werden, d.h. aus Embryonen, die durch
künstliche Befruchtung erzeugt wurden, dann aber nicht für eine
Schwangerschaft verwendet werden können.
Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Die gegnerischen
Komitees streben ein generelles Verbot der Forschung
an menschlichen embryonalen Stammzellen an, weil sie die
Verwendung von Embryonen zur Gewinnung dieser Zellen
grundsätzlich ablehnen.
Dem Bundesrat und dem Parlament geht das angestrebte generelle
Verbot zu weit. Sie sind überzeugt, dass die Forschung an
embryonalen Stammzellen – und damit auch die Gewinnung
dieser Zellen – sinnvoll ist und unter strengen Voraussetzungen
erlaubt sein soll. - Formulierung
- Wollen Sie das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG) annehmen?
Vorlagen
Vorlage
5'062
3'747
- Leer
- 162
- Ungültig
- 102
- Stimmberechtigte
- 25'599
- Stimmbeteiligung
- 9073
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonale Vorlagen
Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte
- Beschreibung
- Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen
und die Volksrechte (WAVG) soll für die Wahl der Ständeräte, des Regierungsrats,
des Landammanns, des Landesstatthalters und der Gerichte die Möglichkeit
der «stillen Wahl» geschaffen werden. Bei der so genannten «stillen Wahl»
findet kein Wahlgang statt, wenn nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen
sind, als Sitze zu vergeben sind. Die vorgeschlagene Person wird
durch eine behördliche Erklärung als gewählt bezeichnet.
Die Bürgerinnen und Bürger haben es jederzeit ohne grossen Aufwand in der
Hand, eine offene Wahl zu erwirken. Zu diesem Zweck können wenigstens 15
stimmberechtigte Personen nach einem vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Raster
bei der Standeskanzlei einen handschriftlich unterzeichneten Wahlvorschlag einreichen.
Es kann somit nicht gesagt werden, stille Wahlen seien undemokratisch.
Das Institut der stillen Wahl entlastet die Stimmberechtigten von der Teilnahme an
blossen «Bestätigungswahlen». Die Stimmberechtigten können sich so auf die
wirklich umstrittenen kantonalen und eidgenössischen Vorlagen und Wahlgeschäfte
konzentrieren.
Für die Einführung der stillen Wahl auf kantonaler Ebene sprechen mehrere Gründe.
Seit längerem müssen vor allem bei den Richterwahlen sowie bei der Landammann-
und Landesstatthalterwahl eine geringe Stimmbeteiligung und eine verhältnismässig
grosse Anzahl von leeren Stimmen registriert werden. Die tiefe Stimmbeteiligung
dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass für diese Wahlen meistens
nicht mehr Kandidaturen vorliegen, als Sitze zu vergeben sind.
Im Fall, da es zu einer stillen Wahl kommt, können der Kanton und die Gemeinden
Kosten für den Druck der Wahlzettel und die Aufwendungen für die Entschädigung
der Mitglieder der Urnenbüros einsparen. Auch die Kassen der Parteien werden
entlastet. In letzter Zeit haben verschiedene Gemeinden auf Gemeindeebene die
Möglichkeit der stillen Wahl eingeführt (Attinghausen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf
und Silenen). Die Erfahrungen zeigen, dass die stille Wahl eine zweckmässige Lösung
darstellt.
Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern,
der Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die
Volksrechte zuzustimmen.
Vorlagen
Vorlage
4'041
4'541
- Leer
- 157
- Ungültig
- 107
- Stimmberechtigte
- 25'333
- Stimmbeteiligung
- 8846
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum