Inhaltsbereich
Eidgenössische und kantonale Abstimmung
Informationen
- Datum
- 2. Dezember 2001
Eidgenössische Vorlagen
Bundesbeschluss über eine Schuldenbremse
- Beschreibung
- Die Bundesfinanzen sind heute dank Sparanstrengungen
und der gegenwärtig
guten Wirtschaftslage wieder im Lot. Aber
gerade in guten Zeiten darf man sich von
kurzfristigem Erfolg nicht blenden lassen.
Bundesrat und Parlament wollen mit der
Schuldenbremse verhindern, dass die
Bundesfinanzen (derzeit über 100 Mrd.
Franken Schulden) durch chronische
Milliardendefizite erneut aus dem Ruder
laufen. Die Schuldenbremse verpflichtet
Bundesrat und Parlament, mittelfristig
einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben.
In guten Zeiten ist ein Grundstein
dafür zu legen, dass man in schlechten
Zeiten eine Reserve hat.
In der Bundesverfassung soll verbindlich
festgelegt werden, dass sich die Ausgaben
nach den Einnahmen zu richten
haben. Dabei ist auf die aktuelle Wirtschaftslage
Rücksicht zu nehmen: In wirtschaftlich
schlechten Zeiten sind Defizite
zugelassen, die aber in den folgenden
guten Jahren wieder durch Überschüsse
wettgemacht werden müssen. Wenn
der Bund auf Grund einer Ausnahmesituation
(zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe)
zu ausserordentlichen Ausgaben
gezwungen wird, besteht ferner die Möglichkeit,
von der Vorgabe der Schuldenbremse
abzuweichen. Damit bleibt die
nötige Flexibilität gewahrt. - Formulierung
- Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 über eine Schuldenbremse annehmen?
Vorlagen
Vorlage
7'829
1'774
- Leer
- 22
- Ungültig
- 136
- Stimmberechtigte
- 25'431
- Stimmbeteiligung
- 9961
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Volksinitiative "Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)"
- Beschreibung
- 1999 reichte die «Gruppe für eine Schweiz
ohne Armee» (GSoA) die Initiative «Solidarität
schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen
Zivilen Friedensdienst (ZFD)» ein. Der
ZFD will im In- und Ausland dazu beitragen,
Gewalt abzubauen sowie deren Neuentstehung
zu verhindern. Die Einsätze
des ZFD sind unbewaffnet und können
von Nichtregierungsorganisationen, staatlichen
Institutionen und internationalen
Organisationen beantragt werden. Sowohl
für Einsätze im In- und Ausland als auch
für die Aus- und Weiterbildung werden die
Dienstleistenden entschädigt. Die Grundausbildung
steht allen in der Schweiz
wohnhaften Personen kostenlos offen. - Formulierung
- Wollen Sie die Volksinitiative «Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)» annehmen?
Vorlagen
Vorlage
1'488
8'174
- Leer
- 182
- Ungültig
- 136
- Stimmberechtigte
- 25'431
- Stimmbeteiligung
- 9980
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Volksinitiative "für eine Kapitalgewinnsteuer"
- Beschreibung
- Die 1999 vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund
eingereichte Initiative «für
eine Kapitalgewinnsteuer» will Gewinne
auf privaten Finanzanlagen zu mindestens
20 Prozent besteuern. Dieser neuen Bundessteuer
würden insbesondere Gewinne
auf Devisen, Wertpapieren und Beteiligungen
unterliegen. Kapitalverluste könnten
beschränkt in Abzug gebracht werden.
Falls innert drei Jahren nach Annahme
dieser Volksinitiative noch kein Gesetz
in Kraft wäre, müsste der Bundesrat die
notwendigen Ausführungsbestimmungen
erlassen. Der Steuersatz würde dann
25 Prozent betragen; 5000 Franken pro
Jahr wären steuerfrei. - Formulierung
- Wollen Sie die Volksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer» annehmen?
Vorlagen
Vorlage
2'873
6'781
- Leer
- 186
- Ungültig
- 134
- Stimmberechtigte
- 25'431
- Stimmbeteiligung
- 9974
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Volksinitiative "für eine gesicherte AHV - Energie statt Arbeit besteuern"
- Beschreibung
- Die 1996 von der Grünen Partei der
Schweiz eingereichte Initiative fordert,
dass der Bund zur teilweisen oder vollständigen
Finanzierung der Sozialversicherungen
auf nicht erneuerbaren Energieträgern
(Erdöl, Kohle usw.) und auf
Elektrizität von Wasserkraftwerken mit
mehr als einem Megawatt Leistung eine
Steuer erhebt. Die Einnahmen sollen die
Mehrkosten decken, die bei einer allfälligen
Herabsetzung des AHV-Rentenalters
entstehen. Darüber hinaus sollen sie
für eine sozialverträgliche Senkung der
Sozialversicherungsbeiträge und für
Rückerstattungen an Nichterwerbstätige
verwendet werden. - Formulierung
- Wollen Sie die Volksinitiative «für eine gesicherte AHV – Energie statt Arbeit besteuern!» annehmen?
Vorlagen
Vorlage
1'939
7'707
- Leer
- 190
- Ungültig
- 136
- Stimmberechtigte
- 25'431
- Stimmbeteiligung
- 9972
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Volksinitiative "für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee"
- Beschreibung
- Die «Gruppe für eine Schweiz ohne
Armee» (GSoA) will mit ihrer 1999 eingereichten
Initiative die Armee abschaffen:
Nach Annahme der Initiative dürften keine
militärischen Ausbildungskurse mehr
durchgeführt werden. Innerhalb von zehn
Jahren würden die Bestände der Armee
aufgelöst und ihre Geräte und Einrichtungen
ziviler Nutzung zugeführt oder vernichtet.
Die Sicherheitspolitik der Schweiz
wäre darauf auszurichten, konfliktträchtige
Ungerechtigkeiten im In- und Ausland
abzubauen. Bisher von der Armee
wahrgenommene zivile Aufgaben (z.B.
Katastrophenhilfe oder Rettungsdienste)
würden von zivilen Behörden übernommen.
Eine bewaffnete Beteiligung an internationalen
Friedensbemühungen wäre
zulässig, müsste aber dem Volk zur Abstimmung
unterbreitet werden. - Formulierung
- Wollen Sie die Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee» annehmen?
Vorlagen
Vorlage
1'290
8'633
- Leer
- 110
- Ungültig
- 136
- Stimmberechtigte
- 25'431
- Stimmbeteiligung
- 10169
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonale Vorlagen
Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG)
- Beschreibung
- Das geltende Ladenschlussgesetz verlangt, dass die Verkaufsgeschäfte an
Werktagen in jedem Fall um 18.30 Uhr geschlossen werden. Das entspricht
nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Verschiedene Kantone haben denn
auch ihre Gesetzgebung angepasst, indem sie auf Ladenschlusszeiten an
Werktagen ganz verzichten oder diese doch merklich lockern. Das führte
dazu, dass zahlreiche Urnerinnen und Urner ihre Einkaufsbedürfnisse auch
ausserhalb des Kantons befriedigen. Um den Inhaberinnen und Inhabern
von Verkaufsgeschäften im Kanton Uri gleiche Chancen zu bieten und zu ermöglichen,
sich auf die Kundenbedürfnisse einzurichten, verzichtet das
neue Gesetz auf Ladenschlusszeiten an Werktagen. Die Interessen der Arbeitnehmenden
werden damit nicht beeinträchtigt, denn das eidgenössische
Arbeitsgesetz enthält diesbezüglich abschliessende Regelungen.
Das Sonntagsgesetz bezweckt, die Sonntagsruhe zu wahren. Das geltende
Gesetz versucht das, indem es verschiedene Tätigkeiten an Sonntagen verbietet.
Dieser Katalog widerspiegelt die gesellschaftlichen Verhältnisse aus
dem Jahre 1947, aus dem das Sonntagsgesetz stammt. Die Vorlage will die
Sonntagsruhe nach wie vor schützen, aber mit anderen Mitteln. Es verlangt,
dass an öffentlichen Ruhetagen, insbesondere an Sonntagen, keine Tätigkeit
ausgeübt wird, die die Ruhe stört, welche dem Charakter des jeweiligen
Ruhetages angemessen ist. Das erlaubt eine flexible Praxis, ohne den
Zweck des Sonntagsgesetzes zu beeinträchtigen.
Im Weitern werden das Ladenschlussgesetz und das Sonntagsgesetz neuen
bundesrechtlichen Vorschriften angepasst, insbesondere dem Bundesgesetz
über das Gewerbe der Reisenden. Dieses Gesetz regelt das Wandergewerberecht
abschliessend. Die entsprechenden Bestimmungen im Ladenschlussgesetz
sind damit aufzuheben.
Weil das Ladenschlussrecht und die Sonntagsruhe in engem Zusammenhang
zueinander stehen, verbindet die Vorlage die beiden Rechtsgebiete zu
einem einzigen Gesetz. Das dient auch der Straffung der Gesetzgebung.
Regierungsrat und Landrat empfehlen, die Vorlage anzunehmen.
Vorlagen
Vorlage
3'732
5'950
- Leer
- 111
- Ungültig
- 126
- Stimmberechtigte
- 25'201
- Stimmbeteiligung
- 9919
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKGB)
- Beschreibung
- Das geltende Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKB) vom 19. Mai 1968
wird einer Revision unterzogen. Sie verfolgt zwei Ziele: Einerseits soll das
Gesetz über die UKB aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Eidgenössischen
Bankenkommission (EBK) angepasst werden. Anderseits soll es aktualisiert
werden im Hinblick auf die Entwicklung im Bankenbereich während
der letzten 30 Jahre. Gleichzeitig werden Anpassungen in gesetzestechnischer,
redaktioneller und systematischer Hinsicht vorgenommen.
Die Hauptmerkmale dieser Revision sind:
– Die Staatsgarantie bleibt voll erhalten.
– Die Bestimmungen über Geschäftsgebiet und Geschäftstätigkeit werden
gelockert.
– Die Zuständigkeit für die Wahl des Direktoriums der Bank geht vom Landrat
auf den Bankrat über (Auflage seitens der EBK).
– Das Zusammenspiel der Bankorgane mit dem Landrat bzw. der landrätlichen
Kantonalbankkommission wird anders geregelt.
– Die UKB erhält die Möglichkeit, Partizipationsscheine (PS) auszugeben.
– Die verfassungsmässig verbriefte Bestandesgarantie der Kantonalbank
wird aufgehoben. Das bedingt eine Änderung in der Kantonsverfassung.
Ausserdem erfolgen im organisatorischen Bereich der Bank verschiedene
Modernisierungen.
Vorlagen
Vorlage
5'776
2'869
- Leer
- 550
- Ungültig
- 129
- Stimmberechtigte
- 25'201
- Stimmbeteiligung
- 9324
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Änderung der Kantonsverfassung (betreffend Urner Kantonalbank)
- Beschreibung
- Das geltende Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKB) vom 19. Mai 1968
wird einer Revision unterzogen. Sie verfolgt zwei Ziele: Einerseits soll das
Gesetz über die UKB aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Eidgenössischen
Bankenkommission (EBK) angepasst werden. Anderseits soll es aktualisiert
werden im Hinblick auf die Entwicklung im Bankenbereich während
der letzten 30 Jahre. Gleichzeitig werden Anpassungen in gesetzestechnischer,
redaktioneller und systematischer Hinsicht vorgenommen.
Die Hauptmerkmale dieser Revision sind:
– Die Staatsgarantie bleibt voll erhalten.
– Die Bestimmungen über Geschäftsgebiet und Geschäftstätigkeit werden
gelockert.
– Die Zuständigkeit für die Wahl des Direktoriums der Bank geht vom Landrat
auf den Bankrat über (Auflage seitens der EBK).
– Das Zusammenspiel der Bankorgane mit dem Landrat bzw. der landrätlichen
Kantonalbankkommission wird anders geregelt.
– Die UKB erhält die Möglichkeit, Partizipationsscheine (PS) auszugeben.
– Die verfassungsmässig verbriefte Bestandesgarantie der Kantonalbank
wird aufgehoben. Das bedingt eine Änderung in der Kantonsverfassung.
Ausserdem erfolgen im organisatorischen Bereich der Bank verschiedene
Modernisierungen.
Vorlagen
Vorlage
5'841
2'891
- Leer
- 493
- Ungültig
- 131
- Stimmberechtigte
- 25'201
- Stimmbeteiligung
- 9356
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum