Inhaltsbereich
Eidgenössische und kantonale Abstimmung sowie kantonale Nachwahl
Informationen
- Datum
- 21. Mai 2000
Eidgenössische Vorlagen
Genehmigungsbeschluss zu den bilateralen Abkommen Schweiz - EU
- Beschreibung
- Mitten in Europa gelegen, ist die
Schweiz auf gute und enge Beziehungen
mit ihren Nachbarn angewiesen.
Dies gilt zunächst einmal für
unsere Wirtschaft, denn über 60 Prozent
unserer Exporte gehen in die 15 EULänder.
Aber auch historisch, politisch
und kulturell sind wir mit Europa eng
verbunden. Die bilateralen Verträge mit
der EU stellen diese vielfältigen Beziehungen
auf eine solidere Basis und
stärken somit unser Land.
Die sieben Abkommen sind ein abgeschlossenes
und ausgewogenes
Gesamtpaket, das als Ganzes bewertet
werden muss. Sie verbessern unser
Verhältnis zur EU namentlich in den
Bereichen Personenverkehr, Landverkehr,
Luftverkehr, technische Handelshemmnisse,
öffentliches Beschaffungswesen,
Forschung und Landwirtschaft.
Verschiedene Gesetzesänderungen,
gegen die das Referendum nicht
ergriffen wurde, sollen die angestrebten
Ziele unterstützen.
Schweizer Unternehmen erhalten mehr
Möglichkeiten, ihre Produkte in den
EU-Raum zu exportieren. Experten
schätzen, dass die Abkommen zu einem
spürbaren zusätzlichen Wirtschaftswachstum
führen und somit dazu
beitragen, unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
langfristig zu erhalten
und Arbeitsplätze zu sichern. Vor allem
für unsere Jugend sind zudem bessere
Entfaltungsmöglichkeiten in Europa sehr
wichtig. - Formulierung
- Wollen Sie den Genehmigungsbeschluss zu den bilateralen Abkommen Schweiz – EU annehmen?
Vorlagen
Vorlage
6'730
6'149
- Leer
- 130
- Ungültig
- 141
- Stimmberechtigte
- 25'440
- Stimmbeteiligung
- 13150
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Änderung der Kantonsverfassung (Wahl des Spitalrates)
- Beschreibung
- Am 12. März 2000 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger das neue
Gesetz über das Kantonsspital Uri (KSG; RB 20.3221) angenommen. Dessen
Artikel 8 Buchstabe e überträgt dem Regierungsrat die Aufgabe, den Spitalrat
zu wählen. Anderseits erklärt Artikel 92 Buchstabe c der Kantonsverfassung
(KV; RB 1.1101) den Landrat als zuständig, diese Wahl zu treffen.
Warum eine Verfassungsänderung?
Mit guten Gründen könnte man davon ausgehen, dass sich eine Änderung
der Kantonsverfassung erübrigte, weil im Kanton Uri die Kantonsverfassung
und das Gesetz auf der gleichen gesetzgeberischen Stufe stehen. Denn anders
als in anderen Kantonen unterscheidet sich das Verfahren zur Verfassungsänderung
durch nichts von jenem, das für den Erlass eines Gesetzes
vorgeschrieben ist. Das Erfordernis, dass Verfassungsänderungen von der
Bundesversammlung zu gewährleisten sind, erhöht deren formelle Rechtskraft
nicht, da diese Gewährleistung keine konstitutive Wirkung besitzt. Deshalb,
und weil das jüngere Recht das ältere überholt (derogiert), drängte
sich aus rechtlicher Sicht nicht auf, die Kantonsverfassung dem neuen Spitalgesetz
anzupassen. Dennoch erachten der Landrat und der Regierungsrat
es als richtig, den gesetzgeberischen Willen, den das Volk mit der Annahme
des neuen Spitalgesetzes ausgedrückt hat, auch auf Verfassungsstufe
umzusetzen. Damit soll die Einheit der Rechtssetzung im Kanton Uri
gewahrt werden.
Inhalt der Verfassungsänderung
Das neue Gesetz über das Kantonsspital verfolgt den Hauptzweck, dem
Kantonsspital Uri grössere betriebliche und unternehmerische Freiheit einzuräumen.
Im Wesentlichen soll der Kanton dort nur Leistungen bestellen
und diese bezahlen. Wie diese Leistungen erbracht werden, bestimmt nicht
der Kanton als Besteller, sondern das Kantonsspital als Unternehmen. Der
Spitalrat übernimmt dabei die Führungsverantwortung. Dementsprechend
verlangt Artikel 10 des neuen Gesetzes über das Kantonsspital Uri, dass der
Spitalrat insgesamt unternehmerische und medizinische Fähigkeiten haben
muss, die ihn befähigen, das Kantonsspital zu führen. Fachliche Kompetenz
ist damit entscheidend. Aus diesem Grund erklärt das Gesetz den Regierungsrat
und nicht den Landrat als zuständig, den Spitalrat zu wählen. Jener
hat dabei die besonderen Voraussetzungen zu beachten, die das Gesetz an
die Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder stellt. Es gilt nun, diese Grundidee
auf Verfassungsstufe nachzuvollziehen.
Vorlagen
Vorlage
8'085
2'495
- Leer
- 688
- Ungültig
- 87
- Stimmberechtigte
- 25'242
- Stimmbeteiligung
- 11355
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Änderung der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit der neuen Personalverordnung (Abschaffung des Beamtenstatus)
- Beschreibung
- Mit der neuen Personalverordnung, die der Landrat mit grosser Mehrheit angenommen
hat, wird die Amtsdauer für die Beamtenschaft grundsätzlich abgeschafft.
Sie bleibt bestehen für jene Angestellten, die vom Volk gewählt
werden. Es gilt, die Kantonsverfassung (KV) namentlich dieser grundsätzlichen
Änderung beim Personalrecht anzupassen. Denn nach Artikel 83 Absatz
1 der Kantonsverfassung beträgt die Amtsdauer für kantonale Behörden
und Beamten vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter
zwei Jahre.
Der Sinn der Amtsdauer liegt vor allem darin, die Beamtinnen und Beamten
davor zu schützen, dass sie wegen eines unsachlichen Kündigungsdrucks
ihre öffentliche Aufgabe nicht mehr unbefangen erfüllen können. Dennoch ist
die Abschaffung der Amtsdauer begründet. Einerseits lassen sich die Nachteile,
die damit verbunden sind, mit geeigneten Regeln auffangen; die Personalverordnung
sieht solche vor, indem sie Kündigungen nur aus sachlichen
Gründen erlaubt. Anderseits ist nicht einzusehen, weshalb die öffentlichen
Angestellten hinsichtlich der Kündigung besser gestellt sein sollten als Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Entscheidend für
die Abschaffung der Amtsdauer ist die Tatsache, dass die vierjährige «Beschäftigungsgarantie
» dem Arbeitgeber praktisch verunmöglicht, Angestellte
während der Amtsdauer zu entlassen. Das widerspricht letztlich auch dem
öffentlichen Interesse.
Der Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und
Stimmbürgern, die Änderung der Kantonsverfassung anzunehmen und damit
die Amtsdauer für die Beamtenschaft abzuschaffen.
Vorlagen
Vorlage
8'138
2'789
- Leer
- 508
- Ungültig
- 90
- Stimmberechtigte
- 25'242
- Stimmbeteiligung
- 11525
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonale Vorlagen
Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (StG) und des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer (GStG)
- Beschreibung
- Das geltende Steuergesetz und das Grundstückgewinnsteuergesetz werden
einer Teilrevision unterzogen. Die Revision verfolgt primär folgende Ziele:
1. Vollzug der zwingenden Anpassung des StG und des GStG an das Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG)
2. Einführung der einjährigen Gegenwartsbesteuerung
3. Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und die Verwaltung, insbesondere
durch Angleichungen an das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern
(DBG)
4. Ertragsneutrale Ausgestaltung der Vorlage für den Kanton und die Gemeinden
Die wichtigsten Änderungen dieser Teilrevision sind:
Abschaffung des StHG-widrigen Rentenabzuges und Mieterabzuges
– Kompensation dieser Abzüge durch:
Einführung eines Sozialabzuges für alle Steuerpflichtigen, eines Abzuges
für sozial Schwache und einer Übergangsregelung für heutige Bezüger einer
Pensionskassenrente sowie durch Erhöhung des Versicherungsabzuges,
des Kinderabzuges, des Unterstützungsabzuges und des Verheiratetenabzuges
– Einführung eines Berufskostenabzuges für den zweitverdienenden Ehegatten,
eines Abzuges für Kinderbetreuungskosten und eines Abzuges für
freiwillige Geldleistungen an bestimmte steuerbefreite juristische Personen
– Unbegrenzter Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten (ohne
Selbstbehalt) sowie für Krankheitskosten (mit sozial ausgestaltetem Selbstbehalt)
– Begrenzung des Schuldzinsenabzugs im privaten Bereich
– Angleichung des Berufskostenabzuges, des Versicherungsabzuges und
des Abzuges für Gebäudeunterhaltskosten (Wechselpauschale) an die direkte
Bundessteuer
– Ausgleich der kalten Progression auf den Abzügen
– Aufhebung des StHG-widrigen Steueraufschubes bei Handänderungen innerhalb
der Familie
– Vereinfachung der Zusammenarbeit unter den Gemeinden sowie zwischen
den Gemeinden und dem Kanton
Die vom Bundesgesetzgeber angeordnete gesamtschweizerische Harmonisierung
der Steuern auf den 1. Januar 2001 führt zu wesentlichen Vereinfachungen
für die Steuerpflichtigen und die Verwaltung. Das komplexe schweizerische
Steuersystem wird durchschaubarer.
Im Zuge dieser Harmonisierung wird auch die einjährige Gegenwartsbesteuerung
eingeführt. Die Steuerpflichtigen versteuern dabei jedes Jahr genau
die Einkünfte, die sie effektiv erzielt haben. Deshalb müssen die Steuer-
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pflichtigen neu jedes Jahr eine Steuererklärung ausfüllen. Die komplizierten
Zwischenveranlagungen, z.B. bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit und bei der
Pensionierung, fallen weg. Die Gegenwartsbesteuerung verursacht einen
vertretbaren Mehraufwand für die Steuerpflichtigen und die Verwaltung. Sie
ist aber gerechter und wesentlich einfacher als das heutige Bemessungssystem.
Das StHG schreibt die Aufhebung des Rentenabzuges und des Mieterabzuges
vor. Eine Weiterführung der bisherigen steuerlichen Begünstigung der
Rentnerinnen und Rentner ist auch aufgrund des veränderten Armutsbildes
in der Schweiz nicht mehr gerechtfertigt.
Die Abschaffung dieser Abzüge ohne gleichzeitige Kompensation hätte beträchtliche
Mehrbelastungen zur Folge. Zum Ausgleich werden der Versicherungsabzug,
der Kinderabzug, der Unterstützungsabzug und der Abzug für
Verheiratete erhöht und ein Sozialabzug für alle Steuerpflichtigen und ein
Abzug für sozial Schwache neu eingeführt. Der neu gestaltete Abzug für
Krankheitskosten entlastet zudem die Steuerpflichtigen der unteren Einkommensklassen.
Die verstärkte Angleichung der kantonalen Steuergesetze an das Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer ist Teil der Steuerharmonisierung in
der Schweiz. Sie bringt verschiedene Vereinfachungen und Erleichterungen
in der Gesetzesanwendung.
Mit dieser Revisionsvorlage wird auch das Postulat für einen Abzug der berufsbedingten
Kinderbetreuungskosten weitgehend erfüllt.
Ein Grossteil der Steuerpflichtigen bezahlt nach dieser Vorlage weniger
Steuern. Entlastungen erfahren vor allem die Familien und Halbfamilien sowie
die Verheirateten und die Alleinstehenden ohne eigenen Haushalt. Die
übrigen Alleinstehenden mit einem mittleren Einkommen und die Rentnerinnen
und Rentner werden stärker belastet. Rentnerinnen und Rentner, die
von der Übergangsregelung im Sinne von Art. 245 StG profitieren können,
bezahlen teilweise sogar weniger Steuern.
Die Vorlage bringt für den Kanton keine und für die Gemeinden nur unwesentliche
Mehreinnahmen. Hinsichtlich Steuerbelastung der natürlichen Personen
lag Uri 1998 gesamtschweizerisch auf dem guten 6. Platz. Die Vorlage
verändert an der Steuerbelastungssituation grundsätzlich nichts. Allerdings
sind die Auswirkungen der laufenden Revisionen in den anderen Kantonen
auf die interkantonale Steuerbelastung nicht abschätzbar.
Eine Ablehnung der Vorlage hätte ungewollte Folgen. In diesem Fall müssten
die dem StHG widersprechenden Abzüge trotzdem gestrichen werden,
ohne dass die Kompensationsmassnahmen greifen könnten. Negativ betroffen
wären vor allem die Rentnerinnen und Rentner.
Vorlagen
Vorlage
7'239
3'548
- Leer
- 589
- Ungültig
- 89
- Stimmberechtigte
- 25'242
- Stimmbeteiligung
- 11465
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonale Wahlen
Wahl des Regierungsrates (Nachwahl)
- Anzahl Stimmberechtigte
- 25'242
- Stimmbeteiligung
- 12280
- Ebene
- Kanton
- Art
- Exekutive
Wahl des Landrates (Nachwahl)
- Anzahl Stimmberechtigte
- 1'457
- Stimmbeteiligung
- 941
- Ebene
- Kanton
- Art
- Legislative
Name | |||
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Resultate (PDF, 68.13 kB) | Download | 0 | Resultate |
Definitive Sitzverteilung (PDF, 58.99 kB) | Download | 1 | Definitive Sitzverteilung |