Inhaltsbereich
Eidgenössische und kantonale Abstimmung sowie kantonale Wahlen
Informationen
- Datum
- 12. März 2000
Eidgenössische Vorlagen
Bundesbeschluss über die Reform der Justiz
- Beschreibung
- Die Justizreform bezweckt, den Rechtsschutz
zu verbessern, das Bundesgericht
funktionsfähig zu erhalten und die
Grundlagen für ein einheitlicheres
schweizerisches Prozessrecht zu
schaffen. Diese Ziele sollen mit den folgenden
Massnahmen erreicht werden:
¡Bei allen Rechtsstreitigkeiten wird
der Zugang zu einem unabhängigen
Gericht garantiert. Das gilt auch für
Fälle, die heute noch von Verwaltungsbehörden
abschliessend beurteilt
werden.
¡Um das Bundesgericht zu entlasten,
werden für nahezu alle Rechtsfälle,
die vor das Bundesgericht gebracht
werden können, richterliche Vorinstanzen
geschaffen.
¡Der Bund erhält die Kompetenz, für
die ganze Schweiz ein einheitliches
Zivil- und Strafprozessrecht zu
schaffen.
¬ Verzicht auf - Formulierung
- Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz annehmen?
Vorlagen
Vorlage
8'847
3'172
- Leer
- 740
- Ungültig
- 76
- Stimmberechtigte
- 25'447
- Stimmbeteiligung
- 12835
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Volksinitiative "für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)"
- Beschreibung
- In der Vergangenheit ist es nicht immer
gelungen, Volksinitiativen innert nützlicher
und zumutbarer Frist zur Abstimmung
zu bringen. Bundesrat und Parlament
haben dieses Problem erkannt und
die Fristen spürbar verkürzt: Seit 1997
darf die Zeitspanne zwischen der Einreichung
einer Initiative und der Volksabstimmung
höchstens noch drei Jahre
und drei Monate betragen.
Bevor sich die neue Regelung voll auswirken
konnte, will die so genannte
«Beschleunigungsinitiative» die Fristen
für ausformulierte Volksinitiativen
noch massiver verkürzen, nämlich auf
12 Monate. Wenn das Parlament einen
Gegenvorschlag wünscht, soll diese
knappe Frist um höchstens ein Jahr verlängert
werden können, jedoch nur mit
der Zustimmung des Initiativkomitees. - Formulierung
- Wollen Sie die Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)» annehmen?
Vorlagen
Vorlage
3'343
9'242
- Leer
- 375
- Ungültig
- 78
- Stimmberechtigte
- 25'447
- Stimmbeteiligung
- 13038
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Volksinitiative "für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)"
- Beschreibung
- Um die negativen Auswirkungen der
Mobilität einzudämmen, verlangt die
1996 eingereichte Initiative, dass der
motorisierte Strassenverkehr innerhalb
von zehn Jahren halbiert wird. Sie lässt
jedoch offen, mit welchen Mitteln das
Ziel erreicht werden soll. Das Parlament
hat eine Frist von drei Jahren, um die
nötigen Gesetze zu erlassen. Kann es sie
nicht einhalten, muss der Bundesrat die
notwendigen Massnahmen ergreifen. - Formulierung
- Wollen Sie die Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)» annehmen?
Vorlagen
Vorlage
2'680
10'363
- Leer
- 180
- Ungültig
- 87
- Stimmberechtigte
- 25'447
- Stimmbeteiligung
- 13310
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Volksinitiative "für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)"
- Beschreibung
- Die «Initiative 3. März» wurde am
3.März 1993 als Reaktion auf die Nic-ht
wahl einer Frau in den Bundesrat lanciert.
Um eine angemessene Vertretung
der Frauen in den Bundesbehörden zu
erwirken, verlangt sie folgende Quoten:
¡Nationalrat: Die Differenz zwischen
den in einem Kanton gewählten
Männern und Frauen darf nicht
grösser als eins sein.
¡Ständerat: Die Kantone mit zwei
Sitzen im Ständerat entsenden einen
Mann und eine Frau.
¡Bundesrat: Mindestens drei der
sieben Mitglieder müssen Frauen
sein.
¡Bundesgericht: Der Frauenanteil
muss mindestens 40 Prozent
betragen.
Für die Bundesverwaltung sieht die
Initiative keine Quoten vor; das Gesetz
muss aber für eine angemessene Vertretung
der Frauen sorgen. Das Gleiche
gilt für die Verwaltungen von Kantonen
und Gemeinden. - Formulierung
- Wollen Sie die Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)» annehmen?
Vorlagen
Vorlage
1'670
11'157
- Leer
- 253
- Ungültig
- 78
- Stimmberechtigte
- 25'447
- Stimmbeteiligung
- 13158
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Volksinitiative "zum Schutze des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung [FMF])"
- Beschreibung
- Das neue Gesetz über die Fortpflanzungsmedizin
bekämpft Missbräuche
wirkungsvoll. Es erklärt das Kindeswohl
zum obersten Grundsatz und verbietet
das Aufbewahren von Embryonen, die
Eispende sowie die gentechnologische
Untersuchung des Embryos im Reagenzglas.
Die Daten des Samenspenders
werden bei einer Bundesstelle aufbewahrt
und sind dem Kind zugänglich.
Die Initiative «für menschenwürdige
Fortpflanzung» geht weiter: Statt nur
Missbräuche zu verhindern, will sie
absolute Verbote in der Verfassung verankern.
Die Befruchtung ausserhalb des
Körpers der Frau und die Verwendung
von Samenzellen Dritter wären nicht
mehr möglich. Zulässig blieben nur die
künstliche Befruchtung mit Samenzellen
des Partners und das instrumentelle
Einbringen von Samen- und Eizellen in
die Frau. - Formulierung
- Wollen Sie die Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung [FMF])» annehmen?
Vorlagen
Vorlage
4'378
8'362
- Leer
- 326
- Ungültig
- 88
- Stimmberechtigte
- 25'447
- Stimmbeteiligung
- 13154
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonale Vorlagen
Gesetz über das Kantonsspital Uri
- Beschreibung
- Das Gesundheitswesen ist seit einigen Jahren in einem starken Veränderungsprozess.
Insbesondere die Entscheidungs- und Führungsstrukturen
sowie die Finanzierungsinstrumente sind den aktuellen und künftigen Entwicklungen
anzupassen. Zudem stellt das Krankenversicherungsgesetz
(KVG) Rahmenbedingungen auf, welche die kantonale Spitalgesetzgebung
zu beachten hat. Das heutige Kantonsspitalgesetz aus dem Jahre 1978 ist
deshalb revisionsbedürftig.
Ein Hauptziel des neuen Gesetzes ist es, dem Kantonsspital Uri grössere
betriebliche Freiheiten einzuräumen. Der Kanton bestellt die Leistungen und
bezahlt diese. Wie die Leistungen erbracht werden, bestimmt das Kantonsspital.
Damit erfolgt auch eine Neuordnung der Aufgaben und Kompetenzen
zwischen der politischen, normativen Ebene und der Unternehmensebene.
Mit der Einführung von Leistungsauftrag und Globalkreditsystem werden
Voraussetzungen und Anreize geschaffen, um die Effizienz und die Wirtschaftlichkeit
beim Kantonsspital zu fördern und zu unterstützen. Das hat
sich in vielen Kantonen und deren öffentlichen Spitälern bereits bewährt. Die
Genehmigung des für vier Jahre geltenden Grobleistungsauftrages obliegt
dem Landrat, jene des jährlichen Detailleistungsauftrages dem Regierungsrat.
Neben den vom Kanton bestellten und bezahlten Leistungen kann das
Kantonsspital im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit zusätzliche
Leistungen erbringen.
Der Spitalrat entspricht der heutigen Struktur, jedoch mit veränderter Zusammensetzung
und Aufgaben. Er legt die strategische Ausrichtung des
Kantonsspitals umfassend fest. Dafür erhält der aus fünf Personen bestehende
Spitalrat mehr Kompetenzen und Verantwortung als heute. Die Spitalleitung
setzt sich weiterhin aus den Bereichen Medizin, Pflege und Verwaltung
des Kantonsspitals zusammen. Als geschäftsführendes Organ wird neu
die Spitaldirektion geschaffen. Die heute nirgends geregelten Rechte der
Patientinnen und Patienten sowie das Recht, medizinische Akten einzusehen,
werden neu für alle Leistungserbringer, also nicht nur für das Kantonsspital
Uri, im Gesundheitsgesetz verankert.
Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern,
das Gesetz über das Kantonsspital Uri anzunehmen.
Vorlagen
Vorlage
8'875
1'979
- Leer
- 556
- Ungültig
- 104
- Stimmberechtigte
- 25'257
- Stimmbeteiligung
- 11514
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG)
- Beschreibung
- Nach dem geltenden Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen
und die Volksrechte (WAVG) müssen die Gemeinden die Urnenlokale am
Abstimmungssonntag und an zwei zusätzlichen Tagen vor der Abstimmung
(sog. Vorabstimmungstage) offen halten. Nachdem heute immer mehr
Stimmberechtigte von der Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe Gebrauch
machen, erweist sich die Vorschrift über die Öffnungszeiten der Urnen
an zwei Vorabstimmungstagen nicht mehr als zeitgemäss. Mit der vorliegenden
Gesetzesrevision soll die entsprechende Vorschrift aufgehoben werden.
Im Weiteren ist in letzter Zeit auf Gemeindeebene das Bedürfnis gewachsen,
für kommunale Urnenwahlen die Möglichkeit der sogenannten stillen
Wahl einzuführen. Unter «stiller Wahl» versteht man das Verfahren, bei dem
die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, sofern ihre Zahl diejenige
der zu vergebenden Sitze nicht übersteigt, durch Erklärung des Gemeinderates
als gewählt bezeichnet werden. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision
soll deshalb die Rechtsgrundlage geschaffen werden, dass die Gemeinden
für kommunale Urnengänge die Möglichkeit der stillen Wahl vorsehen
können. Die Gesetzesvorlage überlässt den Entscheid über die Einführung
der stillen Wahl der einzelnen Gemeinde. Die Einführung der stillen
Wahl erfordert einen besonderen Beschluss der Gemeindeversammlung.
Für den Fall, da die Gemeindeversammlung die Möglichkeit der stillen Wahl
beschliesst, richtet sich das Vorschlagsverfahren nach den besonderen Vorschriften
dieses Gesetzes.
Regierungsrat und Landrat beantragen, die Änderung des Gesetzes über
die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte anzunehmen.
Vorlagen
Vorlage
6'819
3'932
- Leer
- 623
- Ungültig
- 103
- Stimmberechtigte
- 25'257
- Stimmbeteiligung
- 11477
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonale Wahlen
Wahl des Regierungsrates
- Anzahl Stimmberechtigte
- 25'257
- Stimmbeteiligung
- 12780
- Ebene
- Kanton
- Art
- Exekutive
Wahl des Landammannes
Ergebnis
- Anzahl Stimmberechtigte
- 25'257
- Stimmbeteiligung
- 11010
- Ebene
- Kanton
- Art
- Legislative
Wahl des Landesstatthalters
- Anzahl Stimmberechtigte
- 25'257
- Stimmbeteiligung
- 10470
- Ebene
- Kanton
- Art
- Legislative
Wahl des Landrates
- Anzahl Stimmberechtigte
- 23'502
- Stimmbeteiligung
- 12349
- Ebene
- Kanton
- Art
- Legislative
Name | |||
---|---|---|---|
Ergebnisse der Gemeinden (PDF, 1013.43 kB) | Download | 0 | Ergebnisse der Gemeinden |
Stimmbeteiligung nach Gemeinden (PDF, 50.9 kB) | Download | 1 | Stimmbeteiligung nach Gemeinden |
Provisorische Sitzverteilung (PDF, 53.35 kB) | Download | 2 | Provisorische Sitzverteilung |
Statistische Auswertung Wahlen 2000 (PDF, 3.19 MB) | Download | 3 | Statistische Auswertung Wahlen 2000 |