Haupinhalt
14,43 Mio. Franken für die Prämienverbilligung Krankenpflege-Grundversicherung
Die hohen Krankenkassenprämien bedeuten für viele eine grosse finanzielle Belastung. Deshalb werden im Kanton Uri wiederum individuelle Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet. Dafür hat der Landrat für das Jahr 2014 insgesamt 14,43 Millionen Franken genehmigt. Der Beitrag des Bundes wird anhand der Durchschnittsprämie und des Versichertenbestandes ermittelt und beträgt 9,93 Millionen Franken. Der Kanton reduziert seinen Beitrag im Rahmen des Sparpakets um 1 Mio. Franken und steuert 4,5 Millionen Franken bei. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion erwartet, dass zirka 30 Prozent der Urner Bevölkerung einen Beitrag an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung erhalten werden. Im Jahr 2014 bleiben die Richtprämien gleich wie im Vorjahr: Erwachsene Fr. 3'170.--, für junge Erwachsene Fr. 2'790.-- und Kinder Fr. 1'000.--.
Neuerungen 2014
Durch die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wird im Kanton Uri der Anspruch auf Prämienverbilligung bei allen automatisch berechnet. Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wird schriftlich informiert. Anschliessend wird der Betrag direkt an die Krankenkassen ausbezahlt. Diese neue Auszahlungsart gilt auch für Personen mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Dabei wird der Ergänzungsleistungsbetrag zwar kleiner, dafür reduziert sich im gleichen Masse die Prämienrechnung der Krankenkasse. Das Ausfüllen eines Antragsformulars ist nicht mehr notwendig, ausser bei Quellensteuerpflichtigen. Da für diese Personen keine Steuerdaten zur Verfügung stehen, müssen sie nach wie vor ein schriftliches Gesuch einreichen. Das Antragsformular steht im Internet unter der Adresse www.ur.ch/praemienverbilligung zur Verfügung.Berechnung der Prämienverbilligung
Für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2014 massgebend. Änderungen der Verhältnisse können auf Antrag der versicherten Person ab dem Datum des Ereignisses berücksichtigt werden.Die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs bilden einerseits die vom Regierungsrat festgelegten Richtprämien und andererseits die Steuerveranlagung 2012. Das Prämienverbilligungs-Einkommen (PV-Einkommen) wird aus den Einkünften (Steuerveranlagung 2012: Codes 100 bis 168), den Einkünften aus Liegenschaften (Codes 180, 182 und 183) sowie verschiedener Steuerabzüge ermittelt. Das ergibt die massgebenden Nettoeinkünfte, zu denen wie bisher 15 % des steuerbaren Vermögens hinzugezählt wird. Mit dem daraus resultierenden PV-Einkommen wird die eigentliche Prämienverbilligung nach dem bewährten Schema berechnet. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn das Total der anrechenbaren Prämien höher ist als 10,5 Prozent des PV-Einkommens. Die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden bis zu einem PV-Einkommen von Fr. 80'000.-- um mindestens 50 Prozent verbilligt. Damit kann die Zielsetzung der Bundesgesetzgebung, wonach Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung erhalten sollen, erreicht werden.
Neu wird der Anspruch auf Prämienverbilligung bei allen volljährigen Personen einzeln und nicht mehr gemeinsam mit den Eltern berechnet. Junge Erwachsene (19-25 Jahre) haben grundsätzlich einen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie sich am Stichtag 1. Januar 2014 in Ausbildung befinden. Falls bis Ende März kein Entscheid eingegangen ist oder dies beim Entscheid noch nicht berücksichtigt wurde, kann mit dem Nachweis der gegenwärtigen Ausbildung bis spätestens 30. April 2014 eine Nachberechnung verlangt werden.
Erste Entscheide
Die ersten Entscheide werden im März 2014 durch das Amt für Gesundheit verschickt und die Beträge anschliessend an die Krankenkassen überwiesen.Durch die Reduktion der Prämienverbilligungssumme um 1 Mio. Franken werden noch zirka ein Drittel der Urner Bevölkerung Prämienverbilligungen erhalten. Dies kann dazu führen, dass Personen, die bisher Prämienverbilligung erhielten, in diesem Jahr keinen Anspruch mehr haben. Die eigene Situation kann mit einem Berechnungsformular, das im Internet unter www.ur.ch/praemienverbilligung zur Verfügung steht, berechnet werden. Falls ein selbst errechneter Anspruch besteht und bis Ende März 2014 noch kein schriftlicher Entscheid eingegangen ist, kann bis spätestens 30. April 2014 beim Amt für Gesundheit ein Gesuch eingereicht werden. Das dafür notwendige Antragsformular steht auch im Internet unter www.ur.ch/praemienverbilligung zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zur Prämienverbilligung im Kanton Uri sind im Internet unter der Adresse www.ur.ch/praemienverbilligung erhältlich.
Urner Steuerungsgrössen für die Prämienverbilligung 2014
Richtprämie: Erwachsene Fr. 3'170.--Erwachsene (19 - 25 Jahre) Fr. 2'790.--
Kinder/Jugendliche (bis 18 Jahre) Fr. 1'000.--
Anrechnung des steuerbaren Vermögens: 15 Prozent
Selbstbehalt des Prämienverbilligungs-Einkommens (PV-Einkommen) 10,5 Prozent
Obergrenze des mittleren PV-Einkommens*: Fr. 80'000.--
*bis und mit diesem PV-Einkommen werden die Prämien von Kindern um mindestens 50 Prozent verbilligt; darüber entfällt die Mindestgarantie.
Name | Telefon | Kontakt |
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Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion | +41 41 875 2430 | ds.gsud@ur.ch |