Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Landverkehrsabkommen mit der EU hat der Bundesrat eine neue Verordnung betreffend den Umgang mit gefährlichen Gütern erlassen. Unter diese Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV; SR 741.622) fallen jene Betriebe, die Gefahrgüter (nach der Definition des Strassenverkehrsrechts) verpacken, einfüllen, versenden, laden, befördern und entladen (Artikel 1 GGBV).
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat mit RRB vom 10. Dezember 2002 beschlossen, die Vollzugsaufgaben der GGBV dem Amt für Umwelt zuzuweisen. Unterstützt werden wir durch die Kantonspolizei.
Fällt Ihr Betrieb unter die Gefahrgutbeauftragtenverordnung?
Wenn Ihr Betrieb Transporte von Heiz- und Dieselöl oder Benzin in Tankfahrzeugen durchführt, fällt er unter die GGBV.
- In den anderen Fällen hat der Betrieb selbstständig zu prüfen, ob die genannte Verordnung auf diesen Betrieb anzuwenden ist.
Die Betrieb, die der GGBV unterstellt sind, haben folgende Aufgaben:
- Ernennung einer Gefahrgutbeauftragten oder eines Gefahrgutbeauftragten (Art. 26);
- Ausbildung dieses Beauftragten an speziellen Kursen (Art. 13ff);
- Meldung des erfolgreichen Prüfungsabschlusses an die Behörde (Art. 7);
- Integration der oder des Beauftragten in die Betriebsabläufe (Art. 8) und Bekanntmachung im Betrieb (Art. 9);
- Erstellung eines Pflichtenhefts für die Beauftragte oder den Beauftragten (Art. 11).
Eine interkantonale Arbeitsgruppe hat eine Dokumentation (Erläuterungen zur GGBV) dazu erarbeitet.
Betriebe, die GGBV-pflichtig sind, unterstehen der Kontrolle. Die Punkte die überprüft werden sind im Inspektionsformular aufgeführt.