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Datenschutzbeauftragte des Kantons Uri
Herzlich willkommen auf der Homepage der Datenschutzbeauftragten des Kantons Uri.
Entgegen der Auffassung, der Datenschutz schütze Daten, engagiert sich der Datenschutz für die Personen, deren Daten bearbeitet werden. Der Schutz von persönlichen Daten ist als Teil des Schutzes der Privatsphäre in der Bundesverfassung als Grundrecht festgehalten und dementsprechend zu sichern. In der heutigen Zeit nimmt der Datenschutz durch die immer besseren technischen Mittel und Möglichkeiten, elektronische Daten zu sammeln und zu bearbeiten eine immer wichtigere Stellung ein. Der Datenschutz spielt speziell in der Informatiksicherheit eine grosse Rolle.
Auf dieser Website finden Sie die für den Datenschutz geltenden Rechtsgrundlagen und Publikationen im Datenschutzbereich. Dazu gehört auch das Register der personenbezogenen Datensammlungen des Kantons Uri vom 9. Februar 2015.
Ich lade Sie ein von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, datenschutzrechtliche Anfragen direkt an mich online abzuschicken.
Fabienne Tresch
Datenschutzbeauftragte des Kantons Uri
Kontakt
Datenschutzbeauftragte des Kantons UriLehnplatz 20
6460 Altdorf
Tel. 041 871 02 15
datenschutz@ur.ch
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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In Schulen bezieht sich die Aktenaufbewahrung auf die systematische Lagerung und Verwaltung von Schülerakten (Zeugnisse, Schulpsychologische Berichte, etc.), Personaldossiers und weiteren schulischen Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten. Diese Akten müssen sicher aufbewahrt werden, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten zu gewährleisten. Die Aufbewahrung kann physisch oder digital erfolgen Die Dauer der Aufbewahrung orientiert sich an den gesetzlichen Fristen, und nach Ablauf dieser Fristen sind die Akten ordnungsgemäss zu archivieren oder zu vernichten.
Rechtsgrundlagen KDSG Uri, Art. 12 und 15 KV Uri Art. 12 Abs. 1 lit. c |
Das Amtsgeheimnis verpflichtet alle schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, über die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung dient dem Schutz der Privatsphäre und ist grundlegend für das Vertrauen in das schulische System. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Amtsgeheimnis verbietet das Weitergeben von schulischen Informationen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt werden, es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Solche Gründe können beispielsweise gesetzlich vorgeschriebene Meldepflichten, Amtshilfe, die Erlaubnis der vorgesetzten Behörde oder die Zustimmung der betroffenen Person sein. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ist strafbar[PH1] . Fallbeispiele
Eine Lehrpersonen darf ohne rechtlichen Grundlage keine Informationen über das Verhalten eines Schülers an andere Eltern oder externe Personen weitergeben.
Die Weitergabe von Informationen über das schulische Verhalten eines Schülers an das Schulsozialarbeiterin. Diese Weitergabe erfolgt im Rahmen der schulischen Zusammenarbeit und zur Unterstützung des Schülers. Sie ist durch das Amtshilfeprinzip gedeckt und somit rechtlich zulässig. In diesem Fall wird das Amtsgeheimnis gewahrt, da die Informationen nur an befugte Stellen innerhalb der Schule weitergegeben werden.
Der Schulrat wird über eine schwere Disziplinarmassnahme gegen einen Schüler informiert. Diese sensiblen Informationen, die das Verhalten des Schülers und mögliche Sanktionen betreffen, werden nur intern im Schulrat diskutiert und nicht an die Öffentlichkeit oder unbeteiligte Lehrpersonen weitergegeben
Der Schulrat berät über die öffentliche Ausschreibung für den Neubau einer Turnhalle. Details zu Kosten, Baukonzept und Auswahlkriterien werden vertraulich behandelt, um den Ausschreibungsprozess fair und transparent zu halten. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, keine Informationen vorab weiterzugeben, um den Prozess nicht zu beeinträchtigen oder einzelne Anbieter zu bevorzugen. Rechtsgrundlagen StGB Art. 320 PV Uri Art. 27 (Personalverordnung) GG Uri Art. 21 (Gemeindegesetz) KV Uri, Art. 12 Abs. 1 lit. c |
Aufbewahrungsfristen regeln die Dauer, für die personenbezogene Daten und Dokumente in Schulen aufbewahrt werden müssen, bevor sie archiviert oder vernichtet werden. Diese Fristen variieren je nach Art der Dokumente, beispielsweise Zeugnisse, Prüfungen oder schulpsychologische Berichte. Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen ist entscheidend für den Schutz personenbezogener Daten und für die ordnungsgemässe Verwaltung schulischer Unterlagen. Spätestens nach der Übergabe der Klasse sind Personendaten grundsätzlich zurückzugeben oder zu vernichten. Dabei ist die Fristenliste des Staatsarchivs für die Aufbewahrung von Archivalien zu beachten. Fallbeispiel
Prüfungen, Aufsätze und andere Leistungsbeurteilungen müssen bis zur Rechtskraft des Zeugnis aufbewahrt werden. Im Anschluss sind diese zu vernichten.
Zeugnisse und schulpsychologische Berichte sind während der gesamten Schulzeit eines Kindes von grosser Bedeutung. Diese Daten sind während der obligatorischen Schulzeit sicher aufzubewahren und danach gemäss der Fristenliste des Staatsarchivs zu archivieren oder zu vernichten[PH2] . Rechtsgrundlagen KDSG Uri, Art. 15 |