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Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, sowie Arbeitnehmer und juristische Personen ohne steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Personen, die bereits die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, beachten bitte die Informationen zu den ordentlichen Steuern.

Steuerbar sind alle der steuerpflichtigen Person für deren Arbeitstätigkeit ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen sowie die an deren Stelle tretenden und durch den Arbeitgeber bzw. Versicherer ausgerichteten Ersatzeinkünfte (Bruttoeinkünfte) aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung.

Die Schuldner der steuerbaren Leistungen (Arbeitgeber/Leistungserbringer) sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen.

Einen ersten Überblick über die Quellenbesteuerung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung (Steuerpflicht, steuerbare Entschädigungen, Verfahren) erhalten Sie mit der Wegleitung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri
Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren
Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern
Verfahren bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen
 

Andere Kantone:

Übersicht Quellensteuertarife und Links zu den kantonalen Behörden

 

Quellensteuer - Wegleitungen, Tarife und Formulare 2024

Quellensteuer - Wegleitungen, Tarife und Formulare 2023

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