Inhaltsbereich

Entsendung von ausländischen Arbeitnehmenden

Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zum Entsendegesetz und dessen Kontrolle sowie zur Beobachtung des Arbeitsmarkts in den Kantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden.

3. Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötig…

Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung.

Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Arbeit vor Arbeitsaufnahme unter dem folgenden Link ordentlich zu melden:

 

Flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Für die Umsetzung der flankierenden Massnahmen (FlaM) bezüglich der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA und die Arbeitsmarktbeobachtung in den Kantonen Uri, Obwalden und Nidwalden, hab…

Für die Umsetzung der flankierenden Massnahmen (FlaM) bezüglich der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA und die Arbeitsmarktbeobachtung in den Kantonen Uri, Obwalden und Nidwalden, haben die Vereinbarungskantone Uri, Obwalden und Nidwalden eine gemeinsame Tripartite Arbeitsmarktkommission (TAK) eingesetzt mit einer Vollzugsstelle in Altdorf. Die Vollzugsstelle ist auch für die Kontrollen der Tripartiten Kommission (TPK) des Kantons Schwyz zuständig.

 

Die flankierenden Massnahmen umfassen im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  • Das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz) und dessen Verordnung verpflichtet ausländische Arbeitgebende, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung der schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen.

  • Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung können Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages, die Mindestlöhne, Arbeitszeiten, paritätischen Vollzug und Sanktionen betreffen, erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. Damit wird erreicht, dass alle in dieser Branche tätigen Betriebe die erleichtert allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags einhalten müssen.

  • In Branchen, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. Alle in der betroffenen Branche tätigen Betriebe sind anschliessend verpflichtet, diesen Mindestlohn einzuhalten.

     

    Das SECO führt eine Liste der Dienstleistungserbringer/Innen, die gegen Bestimmungen des Entsendegesetzes verstossen haben. In der im Internet publizierten Liste erscheinen diejenigen Dienstleistungserbringer/Innen, gegen die eine Dienstleistungssperre in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Liste aller Dienstleistungserbringer/Innen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind, kann angefordert werden.

Zugehörige Objekte

Name VornameFunktionTelefonKontakt