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Kommunale Raumplanung
Die kommunale Raumplanung befasst sich aus einer zukunftsgerichteten Gesamtsicht mit der Entwicklung und Gestaltung des Lebensraums in einer Gemeinde. Sie legt die Vorstellungen und Strategien zur Entwicklung der Gemeinde und der Nutzung von Grund und Boden fest und setzt diese mit den kommunalen Planungsinstrumenten um. Dabei berücksichtigt sie auch regionale und kantonale Anliegen und Aufgaben.
Siedlungsleitbild
Ein wichtiger Grundsatz der Raumplanung in der Schweiz ist, dass Bund, Kantone und Gemeinden ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abstimmen und eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung verwirklichen. Doch wie sieht die «erwünschte Entwicklung» einer Gemeinde oder einer Region aus und wie kann sie aufeinander abgestimmt werden? Das für die Planung wichtigste Instrument ist das kommunale Siedlungsleitbild. Es liefert einen Beitrag zu einer effizienten, bedürfnisorientierten und ressourcenschonenden Raumentwicklung. Die Gemeinden legen mit dem Siedlungsleitbild ihre mittel- bis langfristigen Entwicklungsvorstellungen und -strategien fest und stimmen diese mit den Planungen des Bundes, des Kantons und den Nachbargemeinden ab. Die wichtigste Herausforderung ist dabei die vermehrte Entwicklung innerhalb der bestehenden Bauzonen anstelle einer Ausdehnung des Siedlungsgebiets in die Landschaft. Für die raumwirksamen Tätigkeiten und die notwendigen Entscheidungen der Gemeinden bildet das Siedlungsleit-bild so einen verlässlichen aber flexiblen Orientierungsrahmen. Es ist damit ein wichtiges Instrument des Gemeinderates bei allen raumbezogenen Themen und Fragestellungen.
Ziel und Zweck
Die Erstellung des Siedlungsleitbildes ist Sache der jeweiligen Gemeinde. Es steht ihr offen, mit umliegenden Gemeinden ein gemeinsames, gemeindeübergreifendes Siedlungsleitbild zu erarbeiten. Das Leitbild dient als Grundlage für eine regional abgestimmte und zielgerichtete kommunale Raumentwicklung sowie als Voraussetzung für die Revision der kommunalen Nutzungsplanung. Es erfüllt insbesondere die folgenden Zwecke:
- Lagebeurteilung und Positionierung
- Einbezug der Bevölkerung durch Mitwirkung und Partizipation
- Überkommunale Koordination der räumlichen Entwicklung
- Erarbeitung der langfristigen Strategie zur räumlichen Entwicklung
- Instrument zur Kommunikation und Führung
- Grundlage für weitere Planungen in der Gemeinde
Nutzungsplanung
Für die kommunale Nutzungsplanung ist die Gemeinde zuständig, sie erarbeitet das Siedlungsleitbild, den Nutzungsplan und die Bau- und Zonenordnung. Im Siedlungsleitbild legen die Gemeinden ihre mittel- bis langfristigen Ziele und Strategien für ihre räumliche Entwicklung fest. Es ist Voraussetzung für die Revision der kommunalen Nutzungsplanung. Mit den Nutzungsplänen und der Bau- und Zonenordung regeln die Gemeinden die Art und das Mass der Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet, grundeigentümerverbindlich und parzellenscharf.
Verschiedene Gründe können zu einer Revision der Nutzungsplanung führen. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne und die dazugehörigen Vorschriften überprüft und angepasst. Dabei ist zwischen den Anforderungen der Grundeigentümer an die Planbeständigkeit einerseits und einer bedarfsgerechten Flexibilität andererseits abzuwägen.
Verfahren
Die Nutzungsplanung wird durch die Gemeinde erarbeitet, dabei gibt sie der Bevölkerung die Möglichkeit, in geeigneter Weise bei der Planung mitzuwirken. Im Rahmen der Vorprüfung nehmen die kantonalen Fachstellen Stellung zur Planung und geben Hinweise und Vorgaben. Nachdem die Planung publiziert und öffentlich aufgelegt wurde, wird sie durch die Gemeindeversammlung genehmigt. Die Nutzungsplanung ist erst gültig, wenn sie durch den Regierungsrat genehmigt wurde.
Einen frühzeitigen und regelmässigen Kontakt mit der kantonalen Fachstelle ermöglicht es, den Prozess der Revision der Nutzungsplanung effizient und zielführend anzugehen und umzusetzen.
Für den "Planungsalltag" der Gemeinden steht eine Reihe von Arbeitshilfen und Richtlinien zur Verfügung. Zudem definieren die planerischen und gesetzlichen Grundlagen die Rahmenbedingungen für die kommunale Planung.
Sondernutzungsplanung
Die Sondernutzungsplanungen regeln die Bebauung und Nutzung von Teilgebieten und konkretisieren, verfeinern und ergänzen die Bestimmungen der Nutzungsplanung.
Quartierpläne & Quartiergestaltungspläne
Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die Erschliessung des Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen, Versorgungsleitungen und entsprechende Baulinien festlegt.
Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine besonders gute Gesamtüberbauung sowohl in städtebaulicher als auch in architektonischer und energetischer Hinsicht. Zusätzlich zu den Elementen des Quartierplans regelt er deshalb die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen, die Gestaltung der Aussenräume sowie weitere Elemente der Bebauung.
Verfahren
Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne bestehen mindestens aus einem Plan und aus Sonderbauvorschriften. Umfang und Verfahren ergeben sich aus Art. 52ff des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 40.1111). Die Sondernutzungspläne werden durch den Gemeinderat erlassen. Er hat dabei der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, in geeigneter Weise mitzuwirken. Im Rahmen der Vorprüfung nehmen die kantonalen Fachstellen Stellung zur Planung und geben Hinweise und Vorgaben. Nachdem die Planung publiziert und öffentlich aufgelegt wurde, wird sie durch den Gemeinderat erlassen. Zur Gültigkeit benötigen die Sondernutzungspläne die Genehmigung des Regierungsrats.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der kantonalen Fachstelle ermöglicht es, eine Sondernutzungsplanung effizient und zielführend anzugehen und umzusetzen.
Baulinien
Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach Art. 48ff PBG.
Zugehörige Objekte
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