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Schutz vor Lärm

Schutz vor Lärm

Das Amt für Umwelt setzt sich dafür ein, dass die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Uri vor schädlichem und lästigem Lärmgeschützt sind. Es setzt sich dafür ein, dass Lärmquellen saniert werden und neue Bauten dem Lärmschutz rechnung tragen. Es vollzieht auch die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) mit dem Ziel, das Publikum von Veranstaltungen und Konzerten zu schützen.


Bei Fragen steht Ihnen Roman Gisler, Abteilung Umwelt und Klima, gerne zur Verfügung.

Lärmschutz

Aktuell 13.05.2019 Die wichtigsten Tipps für weniger Verkehrslärm ------------------------------- Wir schützen die Bevölkerung vor zu viel Lärm Unsere Abteilung Umwelt und Kli…

Aktuell
13.05.2019

Die wichtigsten Tipps für weniger Verkehrslärm

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Wir schützen die Bevölkerung vor zu viel Lärm
Unsere Abteilung Umwelt und Klima nimmt sich der Lärmprobleme der Bevölkerung an. Leitfaden ist dabei die Lärmschutz-Verordnung des Bunds. Für den Kanton Uri heisst das unter anderem, dass dem Lärmschutz bei Bauvorhaben und Einzonungen von neuen Bauzonen frühzeitig Rechnung getragen werden muss.

Für Gemeinden, Planer und Bauherren haben wir zur Information folgendes Merkblatt zusammengestellt, das einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen gibt.

 

Was ist Industrie- und Gewerbelärm?
Der Lärm von grossen Industriebetrieben und auch kleineren Handwerksbetrieben gilt als Industrie- und Gewerbelärm. Darin eingeschlossen ist auch der Lärm von Einzelanlagen oder Teilanlagen (z. B. Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen von Einfamilienhäusern). Neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, zählen auch der Lärm des Verkehrs auf dem Betriebs- oder Werksgelände oder der Lärm des Güterumschlags zum Industrie- und Gewerbelärm.

Zum Industrie- und Gewerbelärm gehört auch der Lärm von:

  • Parkhäusern und grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen
  • Anlagen der Landwirtschaft
  • Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skiliften sowie Motorsportanlagen, die regelmässig über eine längere Zeitdauer betrieben werden.

Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen von Industrie- und Gewerbeanlagen
Wenn zu erwarten ist, dass die Lärmgrenzwerte überschritten werden, ist die Gemeinde bzw. der Kanton verpflichtet, ein Lärmgutachten anzuordnen.

Neubauten von Industrie- und Gewerbeanlagen
Bei Neubauten wird die zu erwartende Lärmbelastung im Rahmen der erforderlichen Bewilligung (Baubewilligung, UVP-pflichtige Bauvorhaben) überprüft.

Verbindliche Grenzwerte Als Privatperson haben Sie das Anrecht auf angemessenen Schutz vor Lärm. In der Lärmschutzverordnung sind drei Typen von Grenzwerten definiert. Mit den Empfindlichkeitsstufen (ES) und den Belastungsgrenzwerten wird ein verbindlicher Massstab geschaffen. Die Grenzwerte sind für Tag und Nacht festgelegt.

 

 

Empfindlichkeitsstufe               Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert   
  Tag     Nacht   Tag Nacht Tag        Nacht 
ES I: Erholungszonen 50 dB 40 dB 55 dB 45 dB 65 dB 60 dB
ES II: Reine Wohnzone 55 dB 45 dB 60 dB 50 dB 70 dB 65 dB
ES III: Mischzone, Gewerbezone, Landwirtschaftszone 60 dB 50 dB 65 dB 55 dB 70 dB 65 dB
ES IV: Industriezone 65 dB 55 dB 70 dB 60 dB 75 dB 70 dB


Der Planungswert gilt für neue Lärmquellen und Einzonungen, beispielsweise beim Bau der West-Ost-Verbindungsstrasse. Der Immissionsgrenzwert legt die Limite für Bauvorhaben und Sanierungen fest. Wird der Alarmwert überschritten, ist eine Sanierung mit Lärmschutzmassnahmen dringend angezeigt.

 

Das Amt für Umweltschutz begleitet regelmässig Lärmmessungen im ganzen Kanton und setzt die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung konsequent um.

Schall bei Veranstaltungen

Übermässige Schalleinwirkungen bei Konzerten und Veranstaltungen können beim Publikum zu gesundheitlichen Schäden führen. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtion…

Übermässige Schalleinwirkungen bei Konzerten und Veranstaltungen können beim Publikum zu gesundheitlichen Schäden führen. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) respektive die dazugehörige Verordnung V-NISSG sollen mit entsprechenden Grenzwerten und Massnahmen das Publikum vor solchen Gefahren schützen.
Meldepflicht: Veranstaltungen müssen beim Amt für Umwelt spätestens 14 Tage im Voraus gemeldet werden, wenn

  • der über 60 Minuten gemittelte Schallpegel 93 dB(A) übersteigt (Meldeformular Schall)

Kontrollen: Das Amt für Umwelt oder beauftragte Firmen führen stichprobenweise Kontrollen durch. Werden Übertretungen festgestellt, erfolgt eine Anzeige gegen die Veranstalter.
Einen Vorschlag für einen Vertragszusatz zwischen Veranstalter und DJs, Musikband, Musikorganisator etc., der Verantwortlichkeiten auf Seiten des Veranstalters regelt, kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Weiterführende Informationen zu Schall stehen direkt beim Bundesamt für Gesundheit zur Verfügung.

Poster Schall und Laser

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