Haupinhalt

Beschwerdedienst

Aufgaben

Dem Beschwerdedienst obliegt im Rahmen der Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat die Verfahrensleitung. Zur Ermittlung des Sachverhalts kann er Beweishandlungen vornehmen, wie zum Beispiel die Durchführung von Augenscheinen oder die Einvernahme von Zeugen. Er kann die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen und strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Einigung an. Er bereitet die Beschwerdeentscheide des Regierungsrats in verschiedenen Rechtsgebieten zuhanden des Direktionsvorstehers vor. Im Fall, da ein Beschwerdeentscheid des Regierungsrats an das Verwaltungsgericht oder an das Bundesgericht weitergezogen wird, erarbeitet der Beschwerdedienst überdies die Stellungnahme des Regierungsrats zuhanden der Rechtsmittelinstanz.

 

Inhalt der Beschwerdeschrift

Die formellen Voraussetzungen, die eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat erfüllen muss, ist in den Artikeln 43 ff. der Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV; RB 2.2345) geregelt. Dabei ist insbesondere folgendes zu beachten:

  • Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
  • Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
  • Die Beweismittel sind zu bezeichnen und so weit wie möglich beizufügen.
  • Die Beschwerdeschrift ist dem Regierungsrat per Post (Adresse: Regierungsrat des Kantons Uri, Rathaus, 6460 Altdorf) fristgerecht einzureichen.

Rechtsbuch des Kantons Uri (Link)

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