Haupinhalt
Arbeitnehmerschutz
Hier finden Sie Informationen zum Arbeitnehmerschutz.
Arbeitsbedingungen
Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz
Psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber ist zum Schutz der persönlichen Integrität gesetzlich verpflichtet. Beispiele für Eingriffe in die persönliche Integrität sind: Mobbing, sexuelle Belästigung, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der Religion.
- Link: Psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz
- Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), SR 822.113 - Obligationenrecht (SR 220)
Mobbing
Mobbing (aus dem Englischen «to mob» = anpöbeln, schikanieren) bedeutet, dass Sie am Arbeitsplatz von Vorgesetzten oder Mitarbeitenden wiederholt und über längere Zeit schikaniert, belästigt, beleidigt oder ausgegrenzt werden. Dagegen sind einmalige Vorfälle kein Mobbing. Auch kann man nicht von Mobbing sprechen, wenn zwei etwa gleich starke Parteien in Konflikt geraten.
Mobbing und andere Belästigungen - Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung
Mitarbeitende oder Vorgesetzte belästigen Sie sexuell mit Worten, Bildern oder körperlich und verletzen damit Ihre persönliche Integrität.
Informationen zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Diskriminierung
Als Diskriminierung gilt jede Äusserung oder Handlung, die darauf abzielt, eine Person aufgrund ihrer Herkunft, Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ohne sachlichen Grund zu benachteiligen, ungleich zu behandeln oder in ihrem Wert herabzusetzen.
Mobbing und andere Belästigungen - Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement
Der Regierungsrat hat 2005 das Leitbild „Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz“ verabschiedet und für die Kantonsverwaltung als verbindlich erklärt. Das Amt für Personal wurde als Koordinationsstelle zur Umsetzung der EKAS-Richtlinie Nr. 6508 bestimmt.
Gesundheitsmanagement
Der Regierungsrat hat 2011 ein Konzept für das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) für die Kantonale Verwaltung genehmigt. Dieses soll einerseits Wege zu einem leistungsfördernden Betriebsklima, besseren Arbeitsbedingungen und einem bewussteren Gesundheitsverhalten der Mitarbeitenden aufzeigen und andererseits zur Reduktion der krankheitsbedingten Ausfälle und der damit verbundenen Kosten führen.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz mit System (ASA)
ASA ist die Abkürzung für "Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit". ASA fasst die wichtigsten Anforderungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu einem griffigen Sicherheitssystem zusammen.
Für den Arbeitgeber und die Sicherheitsfachkräfte ist dieses System ein praktisches Instrument, um ihre Verantwortung wahrzunehmen und die Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen kontinuierlich zu verbessern.
Zuoberst steht das Bekenntnis des Arbeitgebers zu sicheren und gesunden Arbeitsplätzen und der Wille, die ASA-Anforderungen im Arbeitsalltag in die Tat umzusetzen.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Arbeitszeitbewilligungen
Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während der Nacht (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (23.00 Uhr bis 23.00 Uhr) ist grundsätzlich verboten. Wenn aber für einen Betrieb trotz allem Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig sind, so können diese, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden.
Bewilligungszuständigkeit:
Für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit (zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz) sind die Kantone zuständig. Das entsprechende Formular finden Sie unter "Online-Formulare".
Für dauernde Bewilligungen (mehr als sechs Monate) ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig. Das entsprechende Gesuch finden Sie hier.
Eine Übersicht über die Feiertage im Kanton Uri finden Sie unter Dokumente.
Jugendarbeitsschutz
Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmenden gelten gemäss Arbeitsgesetz und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht besondere Bestimmungen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Mutterschutz
Schwangere Frauen und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Die weiterführenden Seiten erläutern ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Mutterschutzes.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Planbegutachtungs- und Plangenehmigungsverfahren
Die Abteilung Industrie und Gewerbe berät Sie im Rahmen von Um- und Neubauten in Industrie- und Gewerbe
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Abteilung Industrie und Gewerbe | +41 41 875 2405 | arbeit.migration@ur.ch |