Haupinhalt
Migration
1. Besuchsaufenthalt
Ausländische Personen können sich maximal 90 Tage bewilligungsfrei innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen besuchsweise in der Schweiz/ Schengenraum aufhalten.
Während des Besuchsaufenthalt ist jegliche Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Visumspflichtige Drittstaatsangehörige haben vor Einreise bei der am Wohnort im Ausland zuständigen schweizerischen Vertretung den Visumantrag (Visum C) zu stellen.
Sofern eine Verpflichtungserklärung ausgehändigt wird, ist diese zur Ergänzung des Punkt 3 bei der Einwohnerkontrolle der gastgebenden Person (Garantin/ Garant) zu unterzeichnen und danach vollständig bei der Abteilung Migration Uri einzureichen.
Ausführliche Informationen zur Ausweis- und Visumpflich finden Sie hier.
2a. Aufenthalt EU/EFTA
Die entsprechenden Merkblätter und das Gesuchsformular A1 finden Sie unten aufgeführt unter den Publikationen.
2b. Aufenthalt Drittstaat
Der Bereich Drittstaat umfasst die ausländerrechtliche Prüfung und Regelung der Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, welche zur Wohnsitznahme in die Schweiz einreisen wollen oder sich bereits in der Schweiz befinden, die Ausstellung der entsprechenden Ausländerausweise, sowie den Kantonswechsel.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ein Verfahren grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist.
Die entsprechenden Merkblätter und das Gesuchsformular B1 finden Sie unten aufgeführt unter den Publikationen.
3. Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung.
Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Arbeit vor Arbeitsaufnahme unter dem folgenden Link ordentlich zu melden:
4. Familiennachzug
Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist es, das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern.
Der Gesuchssteller ist die bereits in der Schweiz wohnhafte Person. Das Verfahren (ob EU/EFTA oder Drittstaat/Schweizer Staatsangehörige) richtet sich nach der gesuchsstellenden Person.
Die Merkblätter und entsprechenden Gesuchformulare finden Sie unten unter den Publikationen.
5. Niederlassungsbewilligung C
Die Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung finden Sie im entsprechenden Merkblatt unter Publikationen.
6a. Asyl
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestimmt, welchem Kanton die asylsuchenden Personen zugeteilt werden. Der Kanton Uri erhält 0.5% der Asylsuchenden, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben. Die Amigra stellt den Ausländerausweis aus, überwacht das Verfahren, plant und koordiniert bei einem ablehnenden Entscheid die Ausreise ins Heimatland und vollzieht die Wegweisung.
6b. Asyl/Meldung Erwerbstätigkeit vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B)
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Flüchtlinge (Ausweis B), denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie vorläufig aufgenommen hat, können eine Erwerbstätigkeit ausüben und ihre Stelle oder ihren Beruf wechseln, wenn die Erwerbstätigkeit gemeldet worden ist (Art. 65 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit/VZAE). Der Arbeitgeber muss die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 65 Abs. 5 VZAE).
Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen neu ab 1. Januar 2019 gemeldet werden. Die Meldung ersetzt die bisherige Arbeitsbewilligung.
Das Meldeformular sowie weiterführende Informationen erhalten Sie hier.
6c. Reisedokumente für ausländische Personen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt für Personen aus dem Asylbereich folgende Dokumente aus:
- Reiseausweise für Flüchtlinge.
- Pässe für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C sowie Personen mit F- oder N-Ausweis mit Reisegründen.
- Identitätsausweise für asylsuchende Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen, oder für Personen, deren Asylverfahren abgeschlossen ist und deren Wegweiseverfügung rechtskräftig ist.
- Rückreisevisa für vorläufig aufgenommene Personen, welche im Besitz eines gültigen Reisedokuments ihres Heimat- oder Herkunftstaates sind (mit Reisegründen).
Der Antrag für ein Reisedokument ist persönlich bei der Abteilung Migration Uri zu stellen. Es empfiehlt sich, vorgängig per E-Mail einen Termin zu vereinbaren.
Der Antrag wird zur abschliessenden Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet.
Weitere Informationen finden Sie hier.
6d. Härtefallregelung
Asylsuchende Personen, abgewiesene Asylsuchende sowie vorläufig aufgenommene Personen, die sich in einer persönlichen Notlage befinden, können ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung infolge Härtefall stellen. Dies ist der Fall, wenn die Lebensbedingungen der betreffenden Person im Vergleich mit dem "durchschnittlichen Schicksal", das ihre Landleute bei einer Rückkehr zu erwarten hätten, in erhöhtem Mass in Frage gestellt sind.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen finden Sie im entsprechenden Merkblatt unter Publikationen.
6e. Schutzstatus S
Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, kollektiv Schutz gewährt werden.
Personen mit dem Status S brauchen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ausländerrechtliche Bewilligung, das Gesuch ist durch den Arbeitgeber zu stellen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
7. Behördliche Anordnungen / Massnahmen / Vollzug
Zur Durchsetzung des Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Asyl- und Ausländerbereich wendet die Amigra die vom Bund vorgesehenen Massnahmen (insbesondere kurzfristige Festhaltung, Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft, Ein- und Ausgrenzung) an. Die Haftarten werden als Administrativhaften bezeichnet, welche von der Migrationsbehörde verfügt und durch die zuständige Gerichtsbehörde binnen 96 Stunden auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft werden.
8. Schengen / Dublin (Abkommen)
Mit der Teilnahme am Dublin-Abkommen wurden einheitliche Kriterien für die Prüfung eines Asylgesuchs festgelegt, so dass nur noch ein Staat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Mit der Assoziierung an Schengen und Dublin hat sich die Schweiz verpflichtet, die Weiterentwicklungen des Schengen- beziehungsweise des Dublin-Rechtsrahmens zu übernehmen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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Abteilung Migration | +41 41 875 2705 | migration@ur.ch |