Haupinhalt

Arbeitsvermittlung

Hier finden Sie weitere Informationen zur privaten und öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie zum Personalverleih.

Arbeitsvermittlung

Bitte beachten Sie, dass die Pflicht, sich persönlich intensiv um Arbeit zu bemühen, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht. Dies bedeutet für Sie im Speziellen: • Während …

Bitte beachten Sie, dass die Pflicht, sich persönlich intensiv um Arbeit zu bemühen, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht. Dies bedeutet für Sie im Speziellen:

• Während der Kündigungsfrist tätigen Sie die Arbeitsbemühungen ab Datum der Kündigung.
• Bei befristeten Arbeitsverhältnissen tätigen Sie Arbeitsbemühungen für die letzten 3 Monate des Anstellungsverhältnisses.
• Bei einer temporären Anstellung suchen Sie ununterbrochen nach Arbeit; zum Zeitpunkt der Anmeldung weisen Sie Arbeitsbemühungen für die letzten 3 Monate vor

In der Regel sind 10 - 12 Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen. Bitte bewahren Sie die Bewerbungen jeweils auf.

Offene Stellenangebote in der ganzen Schweiz können Sie finden über:

Nach der Anmeldung steht Ihnen das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit den folgenden Dienstleistungen zur Verfügung:
 

  • Erstinformation über Rechte und Pflichten der Arbeitslosen
  • Persönliche Beratung und Vermittlung offener Stellen
  • Standortbestimmung und Einarbeitung der individuellen Suchstrategie
  • Vermittlung geeigneter Bewerbungstechniken
  • Eröffnen eines RAV-Kundenkontos bei arbeit.swiss

Arbeitsvermittlungsgesetz

Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.     Das AVG hat den Schutz der Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmer…

Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

 

 

Das AVG hat den Schutz der Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmer zum Ziel und sieht zu diesem Zweck vor, dass:
  • Wer regelmässig und gegen Entgelt Arbeit vermittelt, in dem er Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt, eine Vermittlungsbewilligung benötigt. 
  • Wer Arbeitnehmer anstellt und sie gewerbsmässig Kunden für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellt (Hauptanwendungsfall ist die Temporärarbeit), dazu eine Verleihbewilligung braucht.
Die Bewilligungserteilung ist von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig und an verschiedene Auflagen gebunden. Die Vermittlungs- und Verleihtätigkeit innerhalb der Schweiz erfordert eine kantonale Bewilligung, die durch den Sitzkanton des Vermittlungs- oder Verleihbetriebs erteilt wird.
Falls die Tätigkeit grenzüberschreitend erfolgt, wird zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung benötigt, die das SECO erteilt. Das SECO ist die Aufsichtsbehörde über die kantonalen Vollzugsbehörden und führt zusammen mit den Kantonen  ein elektronisches Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe.

 

 

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Das Amt für Arbeit und Migration ist zuständig für die Erteilung der Vermittlungs- und Verleihbewilligungen. Weitere Informationen zur privaten Arbeitsvermittlung und den Personalverl…

Das Amt für Arbeit und Migration ist zuständig für die Erteilung der Vermittlungs- und Verleihbewilligungen.

Weitere Informationen zur privaten Arbeitsvermittlung und den Personalverleih finden Sie hier.

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