Haupinhalt

Grundstückerwerb durch Personen im Ausland «Lex Koller»

Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch ausländische Staatsangehörige, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind, ist durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; auch Lex Koller genannt) beschränkt. Sie bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Der Vollzug des BewG ist somit in erster Linie Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Die vom Kanton bestimmte Behörde (in Uri: Volkswirtschaftsdirektion Uri) entscheidet über die Frage der Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts und die Erteilung einer Bewilligung. Sie kann nur aus den Gründen erteilt werden, die das BewG und gegebenenfalls das kantonale Einführungsgesetz vorsehen. Ob ein Rechtsgeschäft bewilligungspflichtig ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen im Einzelfall.

 

Ausnahmeregelung für das «Tourisprojekt Andermatt»

Im Jahr 2006 hat der Bundesrat das "Tourismusprojekt Andermatt" von der Bewilligungspflicht der Lex Koller befreit. Diese wurde ursprünglich bis Ende 2030 befristet. Aufgrund von Verzögerungen bei der Projektrealisierung hat der Bundesrat die Frist bis Ende 2040 verlängert. Das bedeutet, dass ausländische Investorinnen und Investoren innerhalb des Perimeters des Tourismusprojekts Andermatt ohne Einschränkungen Immobilien erwerben können.

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