Haupinhalt

Gesundheitsfachpersonen

Ärztliche Praxisassistenz in Uri

Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung finanziert der Kanton verschiedenen Formen der ärztlichen Praxis-Assistenz. Das Ziel ist, junge Ärztinnen und Ärzte zu motiviere…

Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung finanziert der Kanton verschiedenen Formen der ärztlichen Praxis-Assistenz. Das Ziel ist, junge Ärztinnen und Ärzte zu motivieren, eine Weiterbildung im Bereich der Grundversorgung (Haus-, Kinder- und Frauenärzte) zu absolvieren und allenfalls später im Kanton Uri zu praktizieren. Zudem ergibt sich mit der Annahme des Bundesbeschlusses über die medizinische Grundversorgung ein expliziter Auftrag für die Kantone, die Hausarztmedizin als wesentlichen Bestandteil der Grundversorgung zu erhalten und zu fördern.


a) Hausärztliche Praxisassistenz
Als eine erste konkrete Massnahme um die Ausbildung und Tätigkeit der Hausärztinnen und Hausärzte attraktiver zu gestalten, wurde 2008 im Kanton Uri das Programm «ärztliche Praxisassistenz» gestartet. Damit kann ermöglicht werden, dass jeweils zwei Assistenzärztinnen oder Assistenzärzte des Kantonsspitals Uri (Bereich Medizin) pro Jahr während sechs Monaten in einer Urner Hausarztpraxis tätig sind.

b) Kinderärztliche Praxisassistenz
Im gleichen Rahmen finanziert der Kanton Uri als einziger Zentralschweizer Kanton eine Praxisassistenz im Bereich Pädiatrie. Dabei absolviert jeweils eine Assistenzärztin oder ein Assistenzarzt des Kinderspitals Luzern ein sechsmonatiges Praktikum in einer Kinderarztpraxis im Kanton Uri.


c) Curriculum Hausarztmedizin
Als eine weitere Massnahme, um die Attraktivität der Hausarztmedizin zu steigern und dadurch den Nachwuchs an Hausärztinnen und Hausärzten zu fördern, unterstützt der Kanton das «Curriculum Hausarztmedizin» des Instituts für Hausarztmedizin und Community Care Luzern (IHAM&CC Luzern). Das Curriculum beinhaltet ein intensives Weiterbildungsprogramm in spezialisierten Kliniken für die Dauer von jeweils sechs Monaten. Das Programm findet vorwiegend im ambulanten Bereich statt und ist somit explizit auf die Bedürfnisse der Hausarztmedizin zugeschnitten. Inzwischen haben mehrere junge Ärztinnen und Ärzte aus dem Kanton Uri das Curriculum bereits absolviert, sind zurzeit in der Curriculum-Weiterbildung oder durch das IHAM in die langfristige Planung aufgenommen.


Die Kosten des Kantons für die Finanzierung dieser drei Massnahmen belaufen sich auf rund 120'000 Franken pro Jahr.

Alternativ- und Komplementärmedizinische Tätigkeiten

Wer sich im Kanton Uri gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen, zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine be…

Wer sich im Kanton Uri gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen, zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das dem Amt für Gesundheit zu melden (Art. 26 Gesundheitsgesetz). Das entsprechende Meldeformular finden Sie in der Rubrik «Dokumente». Bitte senden Sie uns dieses ausgefüllt per E-Mail an afg@ur.ch zu.

Zudem finden Sie in der Rubrik «Publikationen» die Liste der Personen, die in Uri eine bewilligungsfreie – aber meldepflichtige Tätigkeit ausüben (KAM-Liste).

Amtliche Medizinalpersonen

Die amtlichen Medizinalpersonen beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische oder kanto…

Die amtlichen Medizinalpersonen beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und vertreten den Kanton in den entsprechenden Fachgremien. Zudem erstatten sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.


Zu den amtlichen Medizinalpersonen (Verzeichnis siehe Dokumente) gehören:

  • Kantonsarzt
    Jürg Bollhalder, 041 875 21 30, kantonsarzt@ur.ch 
     
  • Kantonszahnarzt
    Thomas von Wyttenbach, 041 870 15 25, tvw@bluewin.ch
     
  • Kantonsapothekerin
    Petra Steinegger, 079 435 52 60, petra.steinegger@sz.ch
     
  • Kantonstierarzt
    Marco Gut, 041 825 41 51, marco.gut@laburk.ch
     
  • Kantonschemiker
    Daniel Imhof, 041 825 41 41, daniel.imhof@laburk.ch

 

Bereitschaftsentschädigung für Hebammen

Der Urner Landrat hat am 15. November 2017 der (Wieder-)Einführung einer Bereitschaftsentschädigung für Hebammen zugestimmt. Mit der neuen Regelung erhalten die Urner Hebammen vom Kanton…

Der Urner Landrat hat am 15. November 2017 der (Wieder-)Einführung einer Bereitschaftsentschädigung für Hebammen zugestimmt. Mit der neuen Regelung erhalten die Urner Hebammen vom Kanton bei einer Haus- oder Beleghebammen-Geburt eine pauschale Bereitschaftsentschädigung von 400 Franken und bei einer ambulanten Wochenbettbetreuung von 200 Franken. Dies gilt für Geburten ab 1. Januar 2018.

Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen (RB 30.2135)

Berufsausübungsbewilligungen

Bewilligungspflicht (Art. 19 GG) Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) des Amts für Gesundheit benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig: Kr…

Bewilligungspflicht (Art. 19 GG)

Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) des Amts für Gesundheit benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig:

  • Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt;
  • in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist;
  • Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, die die Haut verletzen;
  • die Geburtshilfe ausübt;
  • Arzneimittel und Medizinprodukte anwendet, verschreibt, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel.

Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der eidgenössischen Gesetzgebung. 
Ausführungsbestimmungen enthält das Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (RB 30.2117).

 

Berufsausübungsbewilligungen für Gesundheitsfachpersonen

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Tierärztinnen und Tierärzte (Merkblatt Berufsausübungsbewilligung Tierarzt
  • Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
  • Akupunkteurinnen und Akupunkteure
  • Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
  • Drogistinnen und Drogisten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Logopädinnen und Logopäden
  • medizinische Masseurinnen und Masseure
  • Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
  • Optometristinnen und Optometristen
  • Osteopathinnen und Osteopathen
  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Podologinnen und Podologen
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

 

Vorgehen

Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung haben die Gesuchstellenden rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, die nachstehenden Unterlagen einzureichen. Das Gesuch kann Online erfolgen. Die entsprechenden Gesuchsformulare finden Sie unter «Dokumente».

Das Gesuch ist vollständig auszufüllen und mit den entsprechenden Beilagen per Mail an afg@ur.ch zu senden. Es ist aber auch möglich, die Gesuchsunterlagen per Post beim Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, einzureichen.

 

Notwendige Unterlagen

Wir benötigen folgende Unterlagen:

  1. Gesuch mit den Angaben über die geplante Berufstätigkeit; (siehe Dokumente)
  2. Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen (Diplome, Weiterbildungstitel, Fähigkeitszeugnisse); 
     
    • Ausländische Diplome und ausländische Weiterbildungstitel von Medizinalpersonen müssen vorgängig durch das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung MEBEKO, 3030 Bern, anerkannt werden.
    • Ausländische Diplome von Gesundheitsfachpersonen müssen vorgängig durch das Schweizerische Rote Kreuz anerkannt werden. 
  3. Zeugnis über die Handlungsfähigkeit (stellt Wohnsitzgemeinde aus);
  4. Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister, respektive Führungszeugnisse des Herkunftslandes, die höchstens drei Monate alt sind;
  5. Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten;
  6. Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone (wenn vorhanden) sowie eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Gesundheitsbehörde (Certificate of good standing).

Des Weiteren sind folgende Belege bei eigener Praxistätigkeit mit einzureichen:

  1. Berufshaftpflichtversicherung, die bei Ihrer Praxistätigkeit das spezifische Berufsrisiko hinreichend deckt
  2. Nachweis über ausreichende Infrastruktur für Ihre Praxistätigkeit (Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung).

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.

Das Amt für Gesundheit kann die Nachreichung der Originale oder beglaubigten Abschriften der Diplome und Fähigkeitsausweise verlangen.

 

Verlängerung der Bewilligung

Die Berufsausübungsbewilligung erlischt gemäss Artikel 23 Gesundheitsgesetz mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren.

In diesem Fall kann die Bewilligung auf Gesuch hin jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Das entsprechende Gesuchsformular finden Sie unter «Dokumente». Dem Gesuch müssen folgende Dokumente beigelegt werden: 

  1. Ärztliches Zeugnis betreffend Gesundheitszustand
  2. Kopie Nachweis Berufshaftpflicht
  3. Für Medizinalpersonen nach Medizinalberufegesetz Kopie eines gültigen Fortbildungsdiploms oder gültige Fortbildungsbestätigung Fachgesellschaft

Die Gesuchsunterlagen sind an afg@ur.ch zu senden.

 

Unbedenklichkeitserklärung / Certificate of Good Standing

Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Uri verfügen und die im Ausland oder in anderen Kantonen arbeiten möchten, benötigen für die Erteilung der Bewilligung eine Unbedenklichkeitserklärung (engl. Certificate of Good Standing) der kantonalen Aufsichtsbehörde (für Uri: Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion).

Diese Unbedenklichkeitserklärung kann per E-Mail afg@ur.ch unter Angabe der Personalien und der Rechnungs- bzw. Versandadresse beantragt werden.


Zulassungsverfahren von ambulanten Leistungserbringern nach KVG ab 01.01.2022

Seit 1. Januar 2022 treten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der dazugehörigen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. Diese Änderungen beinhalten das neue Zulassungsverfahren für ambulante Leistungserbringer und den Wechsel der Zuständigkeit für die Erteilungen von den Krankenversicherer an die Kantone. Nähere Informationen finden Sie unter KVG-Revision: Zulassung von Leistungserbringern (admin.ch)

Seit dem 1. Oktober 2023 gelten im ambulanten Bereich von Ärztinnen und Ärzten Höchstzahlen. Im Kanton Uri sind folgende Fachgebiete mittels Höchstzahl beschränkt: 

  • Kardiologie
  • Neurochirurgie 
  • Radiologie 

Eine Zulassung oder Berechtigung kann nur erteilt werden, solange die entsprechende Höchstzahl noch nicht erreicht ist. Weitere Details zum Verfahren finden Sie im Zulassungsreglement (RB 20.2204).

Die entsprechenden Gesuchsformulare finden Sie unter «Dokumente». Das Gesuch ist vollständig auszufüllen und mit den entsprechenden Beilagen per Mail an afg@ur.ch zu senden. Es ist aber auch möglich, die Gesuchsunterlagen per Post beim Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, einzureichen.

 

Gebühren

Für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen, Verlängerungen, Unbedenklichkeitserklärungen und Zulassungen zur Abrechnung zu Lasten der OKP fallen Gebühren an. Die entsprechenden Gebühren sind auf Seite 5 der Tarifordnung der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion festgehalten.

Fachpersonen im Gesundheitswesen

Der Kanton Uri verfügt über eine umfassende Versorgung durch Gesundheitsfachpersonen, die eine Bewilligung für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortun…

Der Kanton Uri verfügt über eine umfassende Versorgung durch Gesundheitsfachpersonen, die eine Bewilligung für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung besitzen. Sie sind in den folgenden Fachbereichen tätig (Verzeichnisse siehe unter «Publikationen»):

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Akupunkteurinnen und Akupunkteure
  • Apotheken und Drogerien
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Logopädinnen und Logopäden
  • medizinische Masseurinnen und Masseure
  • Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidg. Diplom
  • Optometristinnen und Optometristen
  • Osteopathinnen und Osteopathen
  • Pflegefachpersonen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Podologinnen und Podologen
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte


In der Rubrik «Publikationen» finden Sie die entsprechenden Verzeichnisse nach Fachbereichen.

Das Amt für Gesundheit veröffentlicht die Berufsausübungsbewilligungen jeweils in den öffentlichen Registern, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführt werden: 

Den Link zu Personen im Erfahrungsmedizinischen Register (EMR) finden Sie unter «Links».