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Krankenversicherung

Krankenkassenprämien 2025

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Krankenkassenprämien für das Jahr 2025 bekannt gegeben. Informationen finden Sie unter Dokumente. Unter www.priminfo.ch finden Sie den Prämienr…

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Krankenkassenprämien für das Jahr 2025 bekannt gegeben. Informationen finden Sie unter Dokumente. Unter www.priminfo.ch finden Sie den Prämienrechner und weitere nützliche Informationen.

Krankenversicherungspflicht

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für…

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz

Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz gewährt allen Versicherten Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung.

 

Wahl der Krankenversicherung

Jede versicherungspflichtige Person kann den Krankenversicherer frei wählen. Dieser muss den Versicherten unabhängig von seinem Alter und Gesundheitszustand aufnehmen, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen. Jeder Krankenversicherer übernimmt dieselben, vom Gesetz vorgesehenen Leistungen. Unter www.priminfo.ch finden Sie Informationen zu den Prämien der einzelnen Krankenversicherer.

 

Überprüfung der Krankenversicherungspflicht

Die Kantone haben für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Nach Artikel 4 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (RB 20.2202) vollziehen im Kanton Uri die Einwohnergemeinden die Vorschriften über die Versicherungspflicht gemäss KVG. Diese weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

 

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nur in Ausnahmefällen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) in Olten bearbeitet im Auftrag des Kantons Uri die Anträge auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht von Aufenthaltern und Grenzgängern.

Auf der Webseite der Gemeinsamen Einrichtung KVG finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Krankenversicherungspflicht.

Anträge um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sind nur elektronisch über das Webportal der Gemeinsamen Einrichtung KVG möglich.

 

Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung

Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen der Versicherten. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Die Prämienverbilligu…

Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen der Versicherten. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Die Prämienverbilligung soll für Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung mindern. Prämienverbilligungen sind kantonale Finanzierungshilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kein Antrag für …

  • alle Personen, die ordentlich besteuert werden (Steuererklärung). Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird jedes Jahr automatisch «von Amtes wegen» geprüft und berechnet.

 

  • Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) zu einer AHV- oder IV-Rente erhalten. Der Betrag der Prämienverbilligung wird von der Sozialversicherungsstelle Uri im Rahmen der EL-Berechnung definiert.

 

  • Personen, die eine Unterstützung durch die Sozialhilfe erhalten. Der zuständige regionale Sozialdienst stellt den Antrag auf Prämienverbilligung.

 

Anmeldung notwendig für …

  • Personen, die der Quellensteuer unterliegen. Dem Antrag sind alle Lohnausweise des vergangenen Jahres beizulegen. Der Antrag ist bis spätestens 30. April 2024 beim Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf einzureichen.

 

  • junge Erwachsene, die am 01.01.2024 in Ausbildung stehen. Dem Antrag ist der Nachweis der aktuellen Ausbildung (Schulbestätigung, Lehrvertrag, Immatrikulationsbescheinigung) beizulegen.

 

Das Antragsformular 2024 steht unter Dokumente als Download zur Verfügung.

 

Wer eine allfällige Prämienverbilligung vorgängig auf einfache Art selber berechnen möchte, dem steht unter Dokumente das Berechnungsformular 2024 (bitte auf PC speichern und ausfüllen) zur Verfügung.

Weitere Auskünfte und Informationen finden Sie zudem in der Infobroschüre 2024. Möglicherweise wird Ihre Frage bereits unter «Häufig gestellte Fragen 2024» beantwortet oder Sie wenden Sich an das Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf.

Telefon 041 875 22 42

Email praemienverbilligung@ur.ch