Haupinhalt

Flankierende Massnahmen

Aufgrund der Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU entfallen seit 2004 generelle Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen wie auch der Inländervorrang. Zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen wurden deshalb sogenannte flankierende Massnahmen erlassen:

  • Regelung der minimalen Arbeits und Lohnbedingungen von Arbeitskräften, welche von Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Schweiz entsandt werden
  • Möglichkeit der erleichterten Einführung von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
  • Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen über Löhne und Arbeitszeit im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
  • Ausschluss von ausländischen Arbeitgebenden vom Schweizer Markt bei Verstoss gegen Schweizer Gesetze durch sogenannte Dienstleistungsverbote
  • Schriftlichkeit bezüglich wichtiger Aspekte des Arbeitsverhältnisses (wie Lohn oder Arbeitszeit)
  • Schutz von Temporärangestellten

Die Vollzugsstelle beobachtet den Arbeitsmarkt bezügliche Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen in allen Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV). Zudem kontrolliert die Vollzugsstelle die Einhaltung von Normalarbeitsverträgen (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen.

Die Vollzugsstelle legt jährlich Fokusbranchen fest, in welchen die Arbeits- und Lohnbedingungen verstärkt kontrolliert werden. Bei festgestellten Lohnunterbietungen führt die Vollzugsstelle Verständigungsverfahren durch, um eine Lohnnachzahlung und gegebenenfalls eine Vertragsanpassung zu erwirken.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vollzugsstelle sind gesetzlich geregelt (OR, Entsendegesetz, Entsendeverordnung).

 

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