Haupinhalt
Entwässerung
Entwässerung und Abwasser
Zum Schutz unserer Gewässer beurteilen wir die Siedlungsentwässerung und begleiten die Planer und Bauherrschaften. Damit setzen wir uns für eine gute Wasserqualität ein.
Entwässerungssystem
Historisch wurde das Kanalisationsnetz als Mischsystem ausgebildet und alles Abwasser (Häusliches Abwasser, Strassenabwasser, unverschmutztes Dachwasser und verschmutztes Niederschlagsabwasser) der ARA zugeführt. Zur Entlastung des Abwassersystems und der Verbesserung der Reinigungsleistung in der ARA ist dieses Mischsystem gemäss den geltenden Gesetzesgrundlagen nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Als Grundlage zur fortlaufenden Verbesserung des Abwassersystems dient der Generelle Entwässerungsplan (GEP). Die Liegenschaftsentwässerung erfolgt im Trennsystem. Es lassen sich dabei folgende Abwasserarten unterscheiden.
Siedlungs- und Liegenschaftsentwässerung
Das häusliche Abwasser wird innerhalb des Siedlungsgebiets in die Kanalisation eingeleitet, in den Abwasserreinigungsanlagen (ARA) gereinigt und anschliessend in das Gewässer als Vorfluter abgegeben. Die Abwasser Uri ist für den Bau und Betrieb des kommunalen Abwassersystems zuständig. Für Wohnnutzungen ausserhalb des Siedlungsgebiets ist in der Regel ein Kanalisationsanschluss zu prüfen oder eine Kleinkläranlage vorzusehen (UB 4.3).
Das unverschmutzte Dachabwasser ist, wenn immer möglich zu versickern. Das verschmutzte Platzabwasser von Zufahrten, befahrbaren Vorplätzen und Parkplätzen sowie von Terrassen und Balkonen ist grundsätzlich über eine humusierte Fläche zu versickern (UB 4.1).
Bei Strassenabwasser richtet sich die Abwasserbehandlung und –entsorgung nach dem Verschmutzungsgrad. Bei wenig befahrenen Strassen ohne besondere Gewässerschutzanforderungen ist das Strassenabwasser primär über die Schulter zu versickern. Bei stark befahrenen Strassen ist das Strassenabwasser über Schlammsammler und Mineralölabscheider in eine Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) zu führen und kann anschliessend in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.
Weitere Abwasserarten
Das Abwasser von landwirtschaftlichen Bauten (Stall, Milchraum, Silo, Laufhöfe) ist grundsätzlich in den Güllebehälter einzuleiten. Die Güllebehälter und Mistplatten haben über die spezifisch vorgeschriebenen Lagerkapazitäten zu verfügen und erhöhten baulichen Anforderungen zu genügen (UB 4.2).
Das Abwasser von Gewerbe- und Industriebetrieben hat spezifischen Anforderungen nach dem Stand der Technik zu genügen.
Baustellenabwasser sind über eine entsprechende Vorreinigung (Schlammsammler, Mineralölabscheider, Absetzbecken, Neutralisation etc.) in Absprache mit der Abwasser Uri der Schmutzwasserkanalisation oder in Absprache mit dem Amt für Umwelt der Versickerung respektive dem Vorfluter zuzuführen.
Industrie- und Gewerbeabwasser
Das Amt für Umwelt hat die Aufsicht über umwelt- und gewässerschutzrelevante Tätigkeiten sowohl bestehender als auch neuer Betriebe. Fällt in Betrieben Abwasser an, prüft das Amt für Umwelt, ob die Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall muss das Abwasser vorbehandelt oder anderweitig entsorgt werden.
Gesetzliche Grundlagen und Merkblätter
Die Anforderungen an die Einleitung von industriellem und gewerblichem Abwasser werden im Gewässerschutzgesetz (GSchG) beziehungsweise in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) festgelegt. Darauf basierend stehen für verschiedene Branchen und Anwendungen Merkblätter und Vollzugshilfen zur Verfügung (siehe unten unter Dokumente):
- Abwasser, Abfälle und Emissionen im Malereigewerbe
- Unterhalt von Fahrzeugen
- Fleisch verarbeitende Betriebe
- Milchverarbeitungsbetriebe
- Güterumschlagsplätze
- Saugwagenfahrzeuge mit integrierter Abwasser-Vorbehandlung
- Umweltschutz bei Betonanlagen
Branchenlösungen Zentralschweiz
Zur Harmonisierung des Vollzugs im Umwelt- und Gewässerschutz und zum Einbezug branchenspezifischer Besonderheiten wird in der Zentralschweiz eine Beratung und Kontrolle der Gewerbebetriebe durch die entsprechenden Branchenverbände angestrebt. Dadurch sollen auch bei Beanstandungen praxisnahe und branchenspezifische Lösungsmöglichkeiten ermöglicht werden. Die Branchenkontrollen erfolgen unabhängig davon, ob ein Betrieb einem Verband angehört oder nicht und das Amt für Umwelt behält in jedem Fall die Oberaufsicht.
Seit 2007 besteht mit dem Innerschweizerischen Malerunternehmerverband (IMV) die Branchenlösung für das Malereigewerbe. Ebenfalls 2007 wurde die Branchenlösung mit Autogewerbe-Verband der Schweiz (AGVS) abgeschlossen. Das Umweltinspektorat (uwi) und das Tankstelleninspektorat (tsi) kontrollieren im Rahmen dieser Vereinbarung Garagen, Karosserie- und Landmaschinenwerkstätten, Werkhofe sowie teilweise Transport- und Bauunternehmen. Im Sommer 2009 wurde die Branchenlösung mit dem Verband Zentralschweizer Käsermeister (ZSKM) abgeschlossen. In dieser Vereinbarung werden gewerblichen Milchverarbeitungsbetriebe wie Käsereien oder Milchsammelstellen kontrolliert.
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Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion | +41 41 875 2430 | ds.gsud@ur.ch |
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Amt für Umwelt | +41 41 875 2430 | afu@ur.ch |
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Abteilung Wasser und Altlasten | +41 41 875 2886 | simon.furrer@ur.ch |