Haupinhalt
Weitere Umweltthemen
Weitere Umweltthemen
Neben dem Schutz von Wasser, Luft und Boden setzt sich das Amt für Umwelt auch noch für etliche weitere Themen ein, damit Uri ein lebenswerter Kanton mit einer gesunden Umwelt bleibt.
Abfälle
Die Aufsicht über den Fachbereich Abfall im Kanton Uri obliegt dem Amt für Umwelt. Es erstellt die kantonale Abfallplanung, aktualisiert diese regelmässig und ist für deren Umsetzung zuständig. Für die Abfallstatistik des Bundesamts für Umwelt (BAFU) erfasst das Amt für Umwelt jährlich die anfallenden und entsorgten Abfallmengen im Kanton Uri. Ein Auszug davon wird im kantonalen Abfallbericht publiziert. Ausserdem bewilligt und kontrolliert das Amt für Umwelt alle Abfallanlagen im Kanton Uri.
Abfallplanung
Die Abfallplanung dient als strategisches Instrument zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und umweltschonenden Entsorgung, umfasst aber auch Massnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
> Übersichtsbroschüre zur Abfallplanung Uri
> Bericht "Abfallplanung Kanton Uri" vom 4. Dezember 2018 inkl. Anhänge
Bauabfälle und Bauschadstoffe
Der Umgang mit Bauabfällen wird im Merkblatt «Bauabfälle: Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept» im Detail erläutert. Beim Um- oder Rückbau von Bauten, bei welchen ein Verdacht auf eine Verschmutzung vorliegt, muss bei allen vom Vorhaben betroffenen Bauteilen eine Schadstoffermittlung durchgeführt werden. Fällt weniger als 200 m3 Rückbaumaterial an, reicht eine Selbstdeklaration (Vorlage Selbstdeklaration) durch eine bausachverständige Person. Fällt mehr als 200 m3 Rückbaumaterial an, muss die Schadstoffermittlung durch eine/n Bauschadstoffdiagnostiker/in durchgeführt werden.
Bei Bauvorhaben, bei welchen eine Schadstoffermittlung gemäss vorangehendem Absatz (Selbstdeklaration oder Schadstoffgutachten) notwendig ist oder bei Bauvorhaben, bei welchen mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen, sind vor Baubeginn Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung (Vorlage Entsorgungskonzept) zu machen.
Der Umgang mit Bauabfällen und Bauschadstoffen wurde an der AfU-Informationsveranstaltung vom 28. Oktober 2021 in Schattdorf umfassend thematisiert (Video und FAQ dazu finden Sie bei Umwelt Zentralschweiz).
Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Haushalten sowie Abfälle mit vergleichbarer Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse aus Unternehmen. Der Siedlungsabfall kann in drei Fraktionen aufgeteilt werden: Kehricht, Wertstoffe (Glas, Altpapier, Karton etc.) und Grünabfälle. Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der Gemeinden. Im Kanton Uri haben sich diese zur zentralen Organisation für Abfallbewirtschaftung (ZAKU) zusammengeschlossen.
Kehricht
Die ZAKU organisiert die wöchentliche Kehrichtsammlung, Der Kehricht aus dem Kanton Uri wird in der Kehrrichtverbrennungsanlage Renergia in Perlen verbrannt.
Wertstoffe
Die ZAKU stellt den Gemeinden Sammelcontainer für Glas, Alu- und Weissblech sowie Altöl und Batterien zur Verfügung. Auch private Anbieter von Sammelstellen können diese Wertstoffe annehmen.
Grünabfälle
Die ZAKU sorgt dafür, dass im ganzen Kanton Garten-, Speise- und Küchenabfälle eingesammelt und entsorgt werden.
Sonderabfälle
Im Kanton Uri hat das Amt für Umwelt die Aufsicht über Entsorgungsunternehmen. Es erteilt Bewilligungen zur Annahme von Sonderabfällen (S), anderen kontrollpflichtigen Abfällen (ak) und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht (akb). Das Amt für Umwelt unterstützt Abgeberbetriebe und Entsorgungsunternehmen bei Fragen zur VeVA-online-Datenbank und bewirtschaftet diese im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU).
Was sind Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle?
In der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen ist definiert, welche Abfälle als S-Abfälle, akb-Abfälle oder als ak-Abfälle zu klassieren sind. Der Umgang mit S-Abfällen, akb-Abfällen oder ak-Abfällen ist in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) geregelt. Entsprechende Abfälle dürfen aufgrund ihrer Eigenschaften nicht mit dem normalen Hauskehricht entsorgt werden und müssen einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
Als Sonderabfälle klassiert sind unter anderem: Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Farben, Chemikalien wie Herbizide, Fungizide oder Insektizide, Quecksilberthermometer, Medikamente, problematische Holzabfälle, Eisenbahnschwellen usw.
Als andere kontrollpflichtige Abfällen klassiert sind unter anderem: Altreifen, Altkabel, Altfahrzeuge, Elektroschrott, Altholz usw.
Wie ist bei der Entsorgung vorzugehen?
Privatpersonen oder Unternehmen die Sonderabfälle entsorgen möchten, dürfen diese einem berechtigten Entsorgungsunternehmen in der Schweiz seiner/ihrer Wahl übergeben. Auf abfall.ch oder auf VeVA-online ist ersichtlich, welche Entsorgungsunternehmen zur Annahme welcher Abfälle berechtigt sind. Für den Transport kommt das Begleitscheinverfahren zum Einsatz. Sowohl der Abgeber wie auch der Abnehmer müssen über eine VeVA-Betriebsnummer verfügen. Diese kann auf dem eGovernment Portal Abfall und Rohstoffe beantragt werden.
Begleitscheine
Für jede Übergabe muss pro Abfallcode ein Begleitschein ausgefüllt und auf dem Transport mitgeführt werden. Der Begleitschein ist sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform verfügbar. Beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) können Begleitschein in Papierform (Fr. 0.70 inkl. MwSt, exkl. Versandkosten) online bestellt werden. Auf VeVA-online können elektronische Begleitscheine (Fr. 0.40 MwSt-frei) direkt erstellt werden.
Welche Betriebe im Kanton Uri dürfen Sonderabfälle entgegennehmen?
Die ZAKU betreibt in Attinghausen eine öffentliche Sammelstelle, an welcher zu den regulären Öffnungszeiten Sonderabfälle aus Haushaltungen abgegeben werden können. Nicht mehr benötigte Medikamente können in allen Drogerien und Apotheken abgegeben werden. Ausserdem sind diverse Entsorgungsunternehmen berechtigt, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle gewerblich entgegenzunehmen.
Klima
Der Klimawandel ist eine wissenschaftlich belegte Tatsache und auch im Kanton Uri eindeutig nachweisbar. Der Klimawandel und dessen Folgen haben komplexe Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und die Wirtschaft. Die Klimastrategie des Kantons umfasst sowohl Klimaschutz als auch Klimaanpassung.
Die Reduktion der Treibhausgase sowie die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels sind Teil der Klimastrategie. In Abstimmung mit dem Bund und in Zusammenarbeit mit allen Fachstellen werden sowohl Massnahmen zum Klimaschutz wie auch zur Klimaanpassung erarbeitet und laufend umgesetzt.
Klimaschutz
Im Kanton Uri wurde im Auftrag des Regierungsrats in einem partizipativen Prozess ein Klimaschutzkonzept erarbeitet. Das Klimaschutzkonzept zeigt auf, wo Handlungsbedarf besteht und wo Handlungsmöglichkeiten liegen. Es dokumentiert die direkten, innerhalb des Kantonsgebiets verursachten Treibhausgasemissionen und definiert - in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und der Gesetzgebung des Bundes - Absenkpfade für die Reduktion dieser Emissionen auf Netto-Null bis 2050. Das Kernstück des Klimaschutzkonzepts bildet ein umfassendes Massnahmenpaket für alle relevanten Bereiche. Mit der Umsetzung dieser Massnahmen wird der Kanton Uri aufgrund der heutigen Erkenntnisse bis 2050 sein Netto-Null Ziel erreichen. Am 22. August 2023 hat der Regierungsrat das Klimaschutzkonzept Uri verabschiedet und zur Kenntnisnahme an den Urner Landrat weitergeleitet. Hier gelangen Sie zum Klimaportal Uri.
Klimaanpassung und -beobachtung
Im Alpenraum macht sich der Klimawandel durch den Anstieg der Temperaturen, die Änderungen der Niederschlagsregime und die Zunahme von Extremereignissen bemerkbar. Der Klimabericht Urschweiz und ein Faktenblatt finden Sie unter Publikationen. Die Treibhausgas-Emissionen des Kantons Uri werden in einem Bericht für die Jahre 2015, 2020 und 2030 ausgewiesen. Sie können auch eigene grafische Auswertungen zu den erwarteten Veränderungen in Uri im CH2018-Webatlas auf folgender Website des Bundes vornehmen: https://www.nccs.admin.ch/nccs/de/home/materialien-und-daten/daten/ch2018-webatlas.html. Weitere Informationen zum Klimawandel und den Kosten, die durch den Klimawandel anfallen, finden Sie hier: Klima - Umwelt Zentralschweiz (umwelt-zentralschweiz.ch). Jährlich finden Klimaworkshops zu verschiedenen Schwerpunktthemen statt. Die Präsentationen der Vorträge finden Sie unter den Publikationen.
Wegweiser Klimastrategie und Online-Tool "Anpassung an den Klimawandel" für Gemeinden
Mit dem Wegweiser Klimastrategie können kleine und mittlere Gemeinden auf niederschwellige Art und Weise eine Unterstützung erhalten. Der Wegweiser dient als Orientierungshilfe und zeigt einen einfachen Weg zur Entwicklung einer Klimastrategie auf. Das Online-Tool «Anpassung an den Klimawandel» unterstützt Gemeinden dabei, Klimarisiken lokal anzugehen, die potenziellen Risiken zu erkennen und passende Massnahmen zu treffen.
Weitere Auskünfte: Alexander Imhof, Amt für Umwelt, Tel. 041 875 24 49, alexander.imhof@ur.ch
Lichtschutz
Neobiota
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HINWEIS: Ab Mai 2023 können kleinere Mengen an Neophyten im Kanton Uri gratis in einem speziellen Neophytensack entsorgt werden. Die 60 Liter Säcke können an folgenden Stellen kostenlos bezogen werden:
- Auf sämtlichen Gemeindeverwaltungen
- Beim Amt für Umwelt (Klausenstrasse 4, Altdorf)
- Bei der ZAKU (Eielen, Attinghausen)
- Bei der Paul Baldini AG (Büro/Annahme, Reussacherstrasse 9, Altdorf)
- Bei der Zimmermann Umweltlogistik AG (Kornmattstrasse 7, Altdorf)
Die Entsorgung erfolgt mit dem Hauskehricht. Die gefüllten Neophytensäcke dürfen zusammen mit den grauen ZAKU-Kehrichtsäcken an den jeweiligen Abfuhrtagen an die Strasse gestellt beziehungsweise in die Container gelegt werden. Diese werden durch die ZAKU zusammen mit dem Hauskehricht eingesammelt und entsorgt.
Das gehört in den Neophytensack: alle vermehrungsfähigen Pflanzenteile von invasiven Problempflanzen
Das gehört nicht in den Neophytensack: normales Grüngut, Hauskehricht, Sonderabfälle
Fragen und Antworten zum Neophytensack
Bestimmungshilfe zur Erkennung von invasiven Neophyten
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Neobiota
Die grosse Mobilität der Menschen hat den Austausch von Tier- und Pflanzenarten zwischen den Kontinenten beschleunigt. Pflanzen, die erst in der Neuzeit zu uns eingewandert sind, nennt man Neophyten ("Neue Pflanzen"). Das Pendant in der Tierwelt sind die Neozoen. Die meisten dieser Arten verschwinden wieder oder fügen sich problemlos in unsere Tier- und Pflanzenwelt ein. Einige vermehren sich jedoch stark, setzen sich hartnäckig durch und beginnen zu wuchern. Sie werden invasiv und so zum Problem.
Invasive Neobiota verdrängen die einheimische Flora und Fauna, sie gefährden die Gesundheit, destabilisieren und schädigen Bauten, führen zu Ertragsausfällen in der Land- und Forstwirtschaft und beeinträchtigen naturnahe Lebensräume.
Die Freisetzungsverordnung definiert die gefährlichsten invasiven, gebietsfremden Problemarten. Zu ihnen zählen bei den Pflanzen die Ambrosia, der Japanische Knöterich, der Riesen-Bärenklau, das Drüsige-Springkraut und die Goldrute. Bei den Tieren sind dies der Asiatische Marienkäfer, die Rotwangen-Schmuckschildkröte und der Amerikanische Ochsenfrosch. Diese Arten dürfen weder eingeführt noch verkauft, verschenkt, transportiert, vermehrt, angepflanzt oder gepflegt werden. Die Bekämpfung ist erlaubt. Bei der Ambrosia besteht eine Meldepflicht, da es sich um eine stark allergene Pflanze handelt.
Die Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW) hat eine schwarze Liste erstellt, die weitere potentiell schädliche Pflanzenarten auflistet. Das Amt für Umwelt koordiniert den Umgang mit Neobiota im Kanton Uri und nimmt Fundmeldungen entgegen. Der Informationsflyer "Der richtige Umgang mit exotischen Problempflanzen" klärt sie über die wichtigsten Problempflanzen auf. Weitere Informationen finden Sie unter den angegebenen Links. Mittels dem "Meldeblatt für Problempflanzen" können Sie uns über einen Bestand von invasiven Neophyten informieren.
Nichtionisierende Strahlung NIS / Elektrosmog
Nichtionisierende Strahlung / Elektrosmog
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung soll die Bevölkerung vor Elektrosmog schützen. Sie begrenzt die nichtionisierende Strahlung von ortsfesten Anlagen wie Mobilfunksendern oder Hochspannungsleitungen. Das Amt für Umweltschutz prüft bei Baugesuchen und bei Abnahmemessungen die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung. Dabei werden insbesondere die Einhaltung der geltenden Grenzwerte geprüft.
Hohes Schutzniveau
Zum Schutz der Bevölkerung hat der Bundesrat Grenzwerte für Mobilfunkanlagen erlassen. Diese sind für Wohnräume im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten der Weltgesundheitsorganisation und der EU um Faktor 10 strenger. Damit besitzt die Schweiz ein hohes Schutzniveau.
Um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, werden Mobilfunkanlagen im Baubewilligungsverfahren geprüft. Gegebenenfalls muss der Mobilfunkanbieter dabei eine Abnahmemessung vornehmen. Danach müssen Mobilfunkbetreiber ihre Anlagen permanent überwachen und Abweichungen den kantonalen Fachstellen mitteilen.
Stichprobenkontrollen
Das Amt für Umweltschutz führt regelmässig Stichproben bei Mobilfunk-Anlagen durch. Dabei hat sich gezeigt, dass sich die kontrollierten Anlagen in einem guten Zustand befinden und keine gravierenden Mängel aufweisen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen könnten. Das Amt für Umweltschutz zieht damit eine positive Bilanz bei der Einhaltung der Vorgaben für Mobilfunkanlagen im Kanton Uri.
Bagatelländerungen und Umverteilung von Sendeleistungen
Nach den Empfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz können Anpassungen bei bestehenden Mobilfunkanlagen, bei denen es sich rechtlich nicht um eine Änderung im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) handelt oder der Einfluss auf die Strahlenimmissionen unbedeutend ist (Bagatelländerung), in einem vereinfachten Verfahren ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren abgehandelt werden.
Unsere Beurteilung richtet sich nach den folgenden Vorgaben:
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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)
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„Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen“ aus dem Jahr 2002 inkl. aller Nachträge
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Empfehlung der BPUK vom 1. April 2023 zuhanden der kantonalen und kommunalen Baubehörden
Seitens Amt für Umweltschutz haben wir in den letzten Monaten untenstehende Bagatelländerungen und Umverteilungen von Sendeleistungen geprüft und zugestimmt. Die Standortgemeinden werden jeweils über die Bagatelländerungen und Sendeleistungsumverteilungen informiert.
Radon
Das Amt für Umwelt führt Messungen auf Radon im Kanton Uri durch und berät die Bevölkerung bei Fragen zu Radon. Im Rahmen von Baubewilligungen unterstützt es die Bauherren bzw. deren Architekten mit dem Ziel, dass Neubauten radondicht erstellt werden.
Was ist Radon?
Radon ist ein radioaktives Gas, das man nicht sieht und nicht fühlt. Das in verschiedenen Gesteinen eingebundene Uran (238U) zerfällt; so entstehen weitere Radionuklide, darunter auch das Edelgas Radon (222Rn). Durch Spalten und Risse im Boden gelangt es an die Oberfläche. In der bodennahen Atmosphäre wird Radon rasch verdünnt.
Wie gelangt Radon in die Häuser?
Radon dringt aus dem Untergrund über Naturkeller, nicht einwandfrei abgedichtete Kabel- und Rohrdurchführungen oder Haarrisse im Betonboden in die Häuser ein. Die Radonkonzentration ist üblicherweise in bodenberührenden Räumen (Keller und nicht unterkellerte Räume) am grössten und nimmt dann von Stockwerk zu Stockwerk ab.
Radon kann Lungenkrebs auslösen
Eine hohe Radonbelastung in bewohnten Räumen kann zu Lungenkrebs führen. Sowohl bei Rauchern wie auch bei Nichtrauchern wird durch eine hohe Radonbelastung das Krebsrisiko verdoppelt. Bei Rauchern mit ihrer hohen Wahrscheinlichkeit, an Lungenkrebs zu erkranken, ist eine Verdoppelung dieser Wahrscheinlichkeit fatal. Das Bundesamt für Gesundheit hat hochgerechnet, dass pro Jahr etwa 250 Personen an Lungenkrebs, der vom Radon her stammt, sterben. Von diesen 250 Betroffenen dürften gemäss unserer Berechnung etwa 90% Raucher sein.
Was kann man dagegen tun?
Man kann verhindern, dass das Radon in die Häuser gelangt. Man kann es auch wieder nach Aussen abgeben. Weiter kann man verhindern, dass Radon im Haus in jene Stockwerke aufsteigt, die bewohnt sind, zum Beispiel durch die Isolation von Türen.
Sämtliche Luftreiniger, Ionisatoren etc. können zwar die Staubteilchen reduzieren, führen aber nicht zu einer geringeren Radonbelastung in der Lunge.
Neubauten
Bei Neu- und Umbauten darf die Radonbelastung den Referenzwert von 300 Bq/m3 nicht überschreiten. Das Eindringen von Radon in Wohnräume kann mit einer durchgehenden, dichten Bodenplatte und durch dichte Leitungsdurchführungen zwischen Erdreich und Gebäude einerseits und zwischen Keller und darüber liegendem Wohnbereich andererseits gemindert werden. Bei erdberührenden Wohn- und Aufenthaltsräumen sowie bei Naturkellern wird der Einbau einer Unterboden-Entlüftung empfohlen. Weiter empfiehlt es sich, bei Neubau- oder Bausanierungsvorhaben eine Radon-Fachperson für die Planung und Umsetzung beizuziehen. Architekten finden erste Informationen auch in der SIA-Norm 180.
Weitere Informationen: www.ch-radon.ch oder auf dieser Seite unter «Dokumente».
Anstehender Hauskauf?
Grundsätzlich ist das Radonrisiko im Mittelland klein, im Voralpengebiet variabel und im Alpengebiet und im Jura fallweise hoch. Im Kanton Uri liegt die Radonbelastung im Urner Oberland (Gurtnellen, Wassen, Göschenen) tendenziell höher als im Urner Unterland und im Urserental. Aus einer statistischen Verteilung lässt sich aber nie eine Vorhersage des Risikos an einem bestimmten Standort ableiten. Zudem hängt die Belastung im Gebäude nicht nur vom Untergrund, sondern auch von der Bauweise (besonders: Dichtigkeit der Bodenplatte) ab. Auch energetische Sanierungen haben einen Einfluss auf die Radonwerte im Gebäude: Wird das Gebäude lediglich oben abgedichtet (z.B. Einbau von besser isolierenden Fenstern), so kann sich Radon besser in den Räumen ansammeln; die Werte können so steigen.
Wieso sind Messungen notwendig?
Jedes Haus hat eine andere Radonbelastung als das Nachbarhaus. Deshalb geben einzig Messungen über die Radon-Belastung in einem spezifischen Gebäude Aufschluss. Eine orientierende Messung dauert mindestens 2 - 3 Monate und wird in der Regel im Winter durchgeführt. Liegen hier die Werte im untersten bewohnten Raum unter dem Referenzwert von 300 Bq/m3, so ist alles in Ordnung. Liegt die Belastung allerdings darüber, sollte man mit Vorteil eine Messung über 12 Monate durchführen. Aus diesem Grund raten wir grundsätzlich nur noch zu Messungen während 12 Monaten. Zur Messung stellen Sie ein Dosimeter auf, das etwa so gross ist wie eine Rolle Tesafilm. . Dosimeter können Sie bei Radonmessstellen beziehen. Mehr Informationen zu Messungen und zur Aufstellung der Dosimeter finden Sie unter «Dokumente». Von Messungen unbebauter Parzellen raten wir ab. Kostengünstiger ist es, Messungen in Nachbargebäuden durchzuführen, um grobe Hinweise auf den Baugrund zu erhalten.
Weitere Auskünfte
- Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, Tel. 031 324 68 80, Thema Radon
Sonderabfälle / VeVA
Im Kanton Uri hat das Amt für Umwelt die Aufsicht über Entsorgungsunternehmen. Es erteilt Bewilligungen zur Annahme von Sonderabfällen (S), anderen kontrollpflichtigen Abfällen (ak) und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht (akb). Das Amt für Umwelt unterstützt Abgeberbetriebe und Entsorgungsunternehmen bei Fragen zur VeVA-online-Datenbank und bewirtschaftet diese im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU).
Was sind Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle?
In der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen ist definiert, welche Abfälle als S-Abfälle, akb-Abfälle oder als ak-Abfälle zu klassieren sind. Der Umgang mit S-Abfällen, akb-Abfällen oder ak-Abfällen ist in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) geregelt. Entsprechende Abfälle dürfen aufgrund ihrer Eigenschaften nicht mit dem normalen Hauskehricht entsorgt werden und müssen einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
Als Sonderabfälle klassiert sind unter anderem: Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Farben, Chemikalien wie Herbizide, Fungizide oder Insektizide, Quecksilberthermometer, Medikamente, problematische Holzabfälle, Eisenbahnschwellen usw.
Als andere kontrollpflichtige Abfällen klassiert sind: Altreifen, Altkabel, Altfahrzeuge, Elektroschrott, Altholz usw.
Wie ist bei der Entsorgung vorzugehen?
Privatpersonen oder Unternehmen die Sonderabfälle entsorgen möchten, dürfen diese einem berechtigten Entsorgungsunternehmen in der Schweiz seiner/ihrer Wahl übergeben. Auf abfall.ch oder auf VeVA-online ist ersichtlich, welche Entsorgungsunternehmen zur Annahme welcher Abfälle berechtigt sind. Für den Transport kommt das Begleitscheinverfahren zum Einsatz. Sowohl der Abgeber wie auch der Abnehmer müssen über eine VeVA-Betriebsnummer verfügen. Diese kann auf dem eGovernment Portal Abfall und Rohstoffe beantragt werden.
Begleitscheine
Für jede Übergabe muss pro Abfallcode ein Begleitschein ausgefüllt und auf dem Transport mitgeführt werden. Der Begleitschein ist sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform verfügbar. Beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) können Begleitschein in Papierform (Fr. 0.70 inkl. MwSt, exkl. Versandkosten) online bestellt werden. Auf VeVA-online können elektronische Begleitscheine (Fr. 0.40 MwSt-frei) direkt erstellt werden.
Welche Betriebe im Kanton Uri dürfen Sonderabfälle entgegennehmen?
Die ZAKU betreibt in Attinghausen eine öffentliche Sammelstelle, an welcher zu den regulären Öffnungszeiten Sonderabfälle aus Haushaltungen entgegengenommen werden. Nicht mehr benötigte Medikamente können in allen Drogerien und Apotheken abgegeben werden. Ausserdem sind diverse Entsorgungsunternehmen berechtigt, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle gewerblich entgegenzunehmen.
Störfallvorsorge
Störfallvorsorge
Grundsätze der Störfallverordnung
Die Störfallverordnung (StFV; SR 814.012) erfasst Betriebe und Verkehrswege, die ein gewisses Gefahrenpotenzial aufweisen. Sie verpflichtet die Inhaber, die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um das Risiko zu vermindern. Diese Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Die Verordnung verpflichtet zudem die Vollzugsbehörden in den Kantonen und beim Bund, die Eigenverantwortung der Inhaber zu kontrollieren und die Tragbarkeit der Risiken zu prüfen.
Auftrag des Amts für Umwelt
- Kantonale Fachstelle für den Vollzug der Störfallverordnung
- Beurteilung von Risiken von stationären Anlagen und Verkehrswegen sowie Verfügung von Risikoermittlungen und Sicherheitsmassnahmen
- Überprüfung / Erarbeitung von Einsatzplänen stationärer Betriebe sowie von Strasse und Schiene
Weitere Informationen zum Thema Störfallvorsorge finden Sie auf der Webseite des Bunds oder hier in den Unterkapiteln "Stationäre Betriebe" bzw. "Verkehrswege".
Stationäre Betriebe
Unter stationären Betrieben werden Betriebe verstanden, die an ein Betriebsareal gebunden sind.
Betriebe, die über gefährliche Stoffe verfügen, müssen abklären, ob deren maximale Lagermengen den jeweiligen Schwellenwert ("Mengenschwelle") überschreiten. Ist dies der Fall, untersteht dieser Betrieb der Störfallverordnung. Somit ist er verpflichtet, alle Massnahmen zur Verminderung des Risikos, die gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar sind, zu treffen, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.
Den Link zur Liste der Mengenschwellen finden Sie hier.
Im Rahmen eines ersten Berichts (sog. "Kurzbericht") werden Lagermengen, Lagerstoffe, Sicherheitsmassnahmen etc. beschrieben und der Behörde eingereicht. Die Behörde prüft diesen Kurzbericht und verfügt allenfalls eine Risikoermittlung, um unklare Punkte weiter zu untersuchen.
Im Downloadbereich finden Sie unser Formular zum Einreichen eines Kurzberichts.
Verkehrswege
Sowohl Schiene als auch Strasse tragen zum Transport-Risiko bei. Während Ereignisse auf der Schiene seltener vorkommen, ist das Potenzial auf der Strasse wegen der grösseren Transportmengen bedeutend höher. Der Schwerverkehr im Kanton Uri nimmt auf der Nationalstrasse stetig zu. Dementsprechend nehmen auch die Gefahrenguttransporte zu.
Während auf dem Schienennetz mit der SBB ein kompetenter Ansprechpartner vorhanden ist, der über die aktuellen transportierten Stoffe und Mengen jederzeit Auskunft geben kann, fehlt ein solcher bei den Strassentransporten. So zeigen Gefahrengutkontrollen der Kantonspolizei Uri ein düsteres Bild von schlechten Ladungen, falsch oder nicht angeschriebenen Fahrzeugen und nicht instruierten oder übermüdeten Chauffeuren.
Tankanlagen
Die wichtigen Grundsätze sowie die Vorschriften für Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind im Gewässerschutzgesetz (GSchG), in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) sowie im Kantonalen Umweltgesetz (KUG) festgehalten. Der Vollzug dieser gesetzlichen Grundlagen obliegt dem Amt für Umwelt.
Vignettenpflicht Tankanlagen
Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten benötigen ab einem Nenninhalt von 450 Litern eine Tankvignette. Tankanlagen ohne Vignette dürfen nicht befüllt und nicht betrieben werden.
Bewilligungspflicht Tankanlagen
Tankanlagen mit über 2'000 l Nennvolumen pro Behälter in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Au, Ao, Zu, Zo) sowie Anlagen in Grundwasserschutzzonen und -arealen unterstehen einer Bewilligungspflicht (Gesuchsformular) und einer 10-jährlichen Kontrollpflicht. Die Bewilligung erteilt das Amt für Umwelt in Koordination mit der zuständigen Gemeindebaubehörde, welche den Brandschutz überprüft.
Bewilligungspflichtige Tankanlagen unterstehen einer Abnahmepflicht. Bewilligte und erstellte Tankanlagen sind durch eine Spezialistin oder einen Spezialisten Tanksicherheit abzunehmen und das Abnahmeprotokoll dem Amt für Umwelt zuzustellen. Nach erfolgreicher Abnahme wird der Inhaberin oder dem Inhaber durch das Amt für Umwelt die auf 10 Jahre befristete Tankvignette zugestellt. Die gebührenpflichtige Vignette ist für den Öllieferanten gut sichtbar am Tank selbst oder bei erdverlegten Tanks am Füllstutzen anzubringen. Anschliessend darf die Tankanlage in Betrieb genommen bzw. befüllt werden.
Meldepflicht Tankanlagen
Für das Erstellen der übrigen Tankanlagen (Kleintanks, Gebindelager, Anlagen in den übrigen Bereichen) ist keine Bewilligung vom Amt für Umwelt notwendig, sondern es genügt das Meldeverfahren (Meldeformular). Nach der Meldung wird der Inhaberin oder dem Inhaber durch das Amt für Umwelt eine unbefristete Tankvignette zugestellt. Die gebührenpflichtige Vignette ist für den Öllieferanten gut sichtbar am Tank selbst anzubringen. Anschliessend darf die Tankanlage in Betrieb genommen bzw. befüllt werden.
Meldepflichtige Anlagen unterstehen einer ebenfalls einer regelmässigen Kontrollpflicht. Diese ist in Eigenverantwortung der Inhaber/innen durch ein/e Spezialist/in Tanksicherheit durchzuführen. Zur korrekten Wahrnehmung der Eigenverantwortung empfiehlt das Amt für Umwelt sich ebenfalls an ein 10-jährliches Kontrollintervall zu halten.
Bewilligungspflicht Betankungsplätze
Für (landwirtschaftliche) Dieselbetankungsanlagen besteht eine Meldepflicht für die Tankanlage (Meldeformular) und eine Bewilligungspflicht für den Betankungsplatz (Gesuchsformular). Solche Tankanlagen und Betankungsplätze sind gemäss dem KVU-Schemenblatt D1 Dieselölbetankungsanlagen zu erstellen.
Anforderungen an Betrieb und Unterhalt von Tankanlagen
Arbeiten jeglicher Art an der Tankanlage bzw. am Schutzbauwerk dürfen nur von Spezialisten/innen Tanksicherheit durchgeführt werden. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik.
Werden an einer Anlage Mängel festgestellt, welche die Umwelt und insbesondere die Gewässer gefährden, sind diese unmittelbar zu beheben. Andernfalls darf die Tankvignette nicht abgegeben werden oder sie kann vom Amt für Umwelt beschlagnahmt werden. Der Weiterbetrieb oder die Befüllung einer solchen Anlage ist zu verweigern.
Anforderungen an die Ausserbetriebssetzung von Tankanlagen
Wird eine Tankanlage nicht mehr betrieben, muss diese durch eine/n Spezialisten/Spezialistin Tanksicherheit nach den anerkannten Regeln der Technik stillgelegt werden (Merkblatt zum Ausserbetriebsetzen von Lageranlagen). Die Tankvignette ist dabei zu entfernen. Die Ausserbetriebssetzung und der allfällige Rückbau sind durch den/die Spezialisten/Spezialistin Tanksicherheit dem Amt für Umwelt zu melden.
Das Amt für Umwelt behält sich vor Ausserbetriebsetzungen durch nicht autorisierte Personen bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und/oder den dadurch verursachten Mehraufwand dem/r Verursacher/in in Rechnung zu stellen.
Information zum Heizölwechsel
Gemäss der Luftreinhalteverordnung (LRV) dürfen Ölheizungen mit einer Leistung von weniger als 5 MW ab 1. Juni 2023 nur noch mit Heizöl «Extra leicht Öko» betrieben werden. Heizöl «Extra leicht Euro» ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugelassen. Es wird empfohlen, beim Heizölwechsel von Heizöl «Extra leicht Euro» auf Heizöl «Extra leicht Öko» eine Tankreinigung vorzunehmen.
Umweltgefährdende Chemikalien
Chemikalienrecht
Der Vollzug des Chemikalienrechts liegt zum grössten Teil beim Laboratorium der Urkantone in Brunnen. Das Amt für Umwelt ist zuständig beim Ausbringen von Stoffen und Zubereitungen in die Umwelt und natürlich bei der sicheren Lagerung und beim sicheren Umgang in den Urner Betrieben.
Das Chemikaliengesetz und die daraus abgeleiteten Verordnungen bezwecken, das Leben und die Gesundheit des Menschen vor direkten schädlichen Einwirkungen durch gefährliche chemische Stoffe und Zubereitungen (Mischungen / Formulierungen aus chemischen Stoffen) zu schützen.
Themen, welche unter das Chemikalienrecht fallen sind unter anderem
- Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
- Kältemittel, z. B. in Kälteanlagen und Wärmepumpen
- Asbest, Quecksilber
- Dünger, Auftaumittel, Kältemittel
und vieles mehr. Die Informationen eines Produkts, welches Einwirkungen auf Mensch bzw. Umwelt hat, sind im Sicherheitsdatenblatt (SDB) enthalten. Vor der Anwendung eines solchen Produkts empfiehlt sich, das betreffende SDB zu lesen.
Stoffe und Zubereitungen, für die SDB erstellt werden müssen, sind u.a. diverse Chemikalien, aber auch Pflanzenschutzmittel, Biozide, Dünger und verschiedenste Reinigungsmittel.
Kältemittel:
Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden (Link auf das Meldeverfahren). Weitere Informationen rund um Kältemittel können finden Sie hier.
Wärmepumpen für Einfamilienhäuser sind somit ab einer Menge von über 3kg in der Luft stabilen Kältemittel meldepflichtig. Zulässig sind Kühlleistungen bis 100 kW. Darüber sind (bei in der Luft stabilen Kältemitteln) Anforderungen zu erfüllen. Details finden Sie in der Vollzugshilfe, z.B. Anhang 2.
Bitte beachten Sie die Informationen der Bundesämter unter
www.bag.admin.ch - Themen
www.umwelt-schweiz.ch - chemikalien - chemikalienrecht
www.cheminfo.ch
Beachten Sie bitte den Leitfaden 2018 zur Lagerung gefährlicher Stoffe.
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Amt für Umwelt | +41 41 875 2430 | afu@ur.ch |