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Aktuelles und Publikationen

Versand Aktivierungsschreiben und Einreichefrist Steuererklärung 2024 natürliche Personen

Die elektronische Steuererklärung eTax.UR steht für die Steuerperiode 2024 ab Anfang Februar 2025 zur Verfügung. Sämtliche steuerpflichtigen Personen erhalten ab Anfang bis Mitte Februar 2025 ein Aktivierungsschreiben für die Steuerperiode 2024. Nach der erstmaligen Registrierung kann die Steuererklärung online über ein internetfähiges Gerät ausgefüllt und eingereicht werden. Wer die Registrierung bereits ausgeführt hat, kann sich beliebig oft bei eTax.UR anmelden.  Die Einreichefrist ist der 31. März 2025. Gesuche um Fristerstreckung können nach Erhalt des Aktivierungsschreibens unter folgendem Link online erfasst werden.

Die Einstiegsseite und weitere Informationen zu eTax.UR für natürliche Personen finden sie hier.

Amt für Steuern, im Januar 2025

 

Allgemeiner Steuerbezug der Kantons - und Gemeindesteuer 2025
Gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG; RB 3.2211) werden die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2025 am 1. Oktober 2025 zur Zahlung fällig. Diese Steuern sind bis 31. Oktober zu bezahlen. Nach dem 1. Oktober gestellte Steuerrechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

Für das Kalenderjahr 2025 hat der Regierungsrat den Ausgleichszins und den Vergütungszins auf 0.5 Prozent (Vorjahr 1.0 Prozent) und den Verzugszins auf 4.0 Prozent (Vorjahr 4.5 Prozent) festgelegt. Vor dem 31. Oktober bezahlte Steuern werden ab dem Zahlungstag bis 31. Oktober mit dem Ausgleichszins verzinst. Auf zuviel bezahlten Steuern 2025 wird ab 1. November bis zur Rückzahlung ebenfalls der Ausgleichzins gewährt. Auf zuwenig bezahlten Steuern ist der Ausgleichszins ab 1. November geschuldet. Auf dem verspätet bezahlten Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung ist der Verzugszins geschuldet.
Steuerbezugsreglement (BezR; RB 3.2219)

Ausgleich der kalten Progression beim Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen auf den 1. Januar 2025
Publikation Finanzdirektion 25. Oktober 2024

 

Bezug der direkten Bundessteuer 2024
Gemäss Artikel 1 der Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres als allgemeiner Fälligkeitstermin. Die Bundessteuer ist innert 30 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen. Für das Kalenderjahr 2025 beträgt der Vergütungszins 0.75 Prozent (Vorjahr 1.25 Prozent) und der Verzugs- und Rückerstattungszins 4.5 Prozent (Vorjahr 4.75 Prozent). Die Zinssätze richten sich nach der Verordnung über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (SR 631.014).

Die Bundessteuer 2024 ist am 1. März 2025 fällig und bis 31. März 2025 zu bezahlen. Der Vergütungszins wird auf freiwilligen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur Fälligkeit gewährt. Auf zu viel bezahlter Bundessteuer 2024, die auf eine nachträglich definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen ist, wird der Rückerstattungszins ab Zahlungseingang bis zur Rückzahlung gewährt. Auf der zu spät bezahlten provisorischen Bundessteuer 2024 ist der Verzugszins ab 1. April 2025 geschuldet. Auf der verspätet bezahlten definitiven Bundessteuerrechnung 2024 ist der Verzugszins ab Verfall der definitiven Rechnung bis zur Zahlung geschuldet.

 

Verjährung der Verrechnungssteuer für Fälligkeiten 2022
Gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) erlischt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nicht verlängert werden kann.

Der Rückerstattungsantrag für Verrechnungssteuern, die auf im Jahre 2022 fällig gewordenen Zinsen und Dividenden abgezogen wurden, ist von den Berechtigten daher bis spätestens 31. Dezember 2025 auf dem amtlichen Formular bei der zuständigen Behörde (Natürliche Personen: Amt für Steuern, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf; Juristische Personen: Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern) einzureichen.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Anträge auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA sowie für die pauschale Steueranrechnung.

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