Haupinhalt

Fachbereich Schutzbauten

Hauptaufgaben Baulicher Zivilschutz

  • Vollzug der Gesetzgebung im baulichen Zivilschutz
  • Steuerung des Schutzraumbaus
  • Verwalten der Ersatzbeiträge
  • Betreuen, überwachen und abnehmen von Schutzbauprojekten
  • Durchführen von periodischen Schutzbautenkontrollen

Im Kanton Uri sind in privaten und öffentlichen Schutzräumen genügend Schutzplätze für die gesamte ständige Wohnbevölkerung des Kantons Uri vorhanden.

Periodische Schutzraumkontrolle (PSK)

Die Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) ist ein gesetzlicher Auftrag des Bundes, welcher in der Zivilschutzverordnung (ZSV 520.11), Artikel 81 geregelt ist. Mit der PSK wird sichergestellt, dass die Schutzräume für einen Ernstfall betriebsbereit sind.
Nach Erhalt der Anmeldung zur PSK werden die Eigentümer gebeten, sich gemäss dem Merkblatt «Vorbereitung zur Periodischen Schutzraumkontrolle (PSK)» vorzubereiten.
Bei Fragen oder Unklarheiten dürfen Sie gerne uns oder eines der Fachunternehmen kontaktieren.

Schutzbautenkataster Geoportal Uri

Die Standorte der Schutzräume können auf dem Geoportal Uri, im Layer Schutzbautenkataster geo.ur öffentlich eingesehen werden. Die Karte gibt darüber Auskunft, ob sich auf der jeweiligen Liegenschaft ein aktiver Schutzraum befindet. Bauliche und technische Veränderungen an Schutzbauten bedürfen einer Genehmigung des Amts für Bevölkerungsschutz und Militär, Fachbereich Schutzbauten. Finden Sie auf der Liegenschaft einen Schutzraum vor, welcher auf der Karte nicht angezeigt ist, so vergewissern Sie sich, dass ihnen die Aufhebungsverfügung des Kantons vorliegt. Im Zweifelsfall oder bei Fragen nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Zuweisung zum Schutzplatz

Die Zuweisung der Personen und Familien in die Schutzräume wird durch das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär periodisch berechnet. Da sich die Bevölkerung dynamisch entwickelt (Zu- und Wegzug, Geburten, Todesfälle, usw.) ist auch die Zuweisung ständigen Veränderungen unterworfen. Aus diesem Grund wird die Zuweisung erst bei Verstärkung des Bevölkerungsschutzes durch den Bundesrat öffentlich bekannt gegeben.

Weitere Informationen finden Sie im «Fact-Sheet für private Schutzräume».

 

Rechtsgrundlagen:

Bund

Kanton


Verantwortung des Eigentümers:

  • Schutzräume dienen dem Schutz der Bevölkerung im Falle eines bewaffneten Konflikts oder bei Katastrophen und Notlagen.
  • Zur Gewährleistung der Betriebsbereitschaft ist der/die Schutzraumeigentümer/in nach Gesetz verpflichtet für den Unterhalt zu sorgen.
  • Schutzräume dürfen für „Zivilschutzfremde Zwecke“, wie zum Beispiel als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum oder Archiv genutzt werden. Dabei sind die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Elektroinstallationen, Brandschutz usw. zu beachten.
  • Es dürfen keine baulichen oder technischen Veränderungen an der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke), den Panzertüren und Panzerdeckeln sowie dem Belüftungssystem vorgenommen werden.
  • Wird der Schutzraum durch eine bauliche oder haustechnische Massnahme tangiert, ist dem zuständigen Amt ein Projekt zur Genehmigung einzureichen (Bewilligungspflicht).

Kontakt

Fachbereich Schutzbauten
Lehnplatz 22
6460 Altdorf

Tel. +41 41 875 2442
markus.jauch@ur.ch

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