Haupinhalt
Bedingte Entlassung
Freiheitsstrafen
In der Regel wird die verurteilte Person nach einer Strafverbüssung von zwei Dritteln einer Strafe, frühestens jedoch nach 3 Monaten, vorzeitig (bedingt) aus dem Freiheitsentzug entlassen. Ausnahmsweise ist eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafverbüssung, ebenfalls minimal nach 3 Monaten, möglich. Eine spezielle Regelung gilt bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Die bedingte Entlassung muss mit einer Probezeit zwischen 1 und 5 Jahren versehen werden. Die Anordnung einer Bewährungshilfe während der Probezeit stellt die Regel dar. Weiter ist der Erlass von Weisungen möglich.
Massnahmen
Sobald der Zustand der verurteilten Person es rechtfertigt, sich in der Freiheit zu bewähren, wird die inhaftierte Person bedingt aus der Massnahme entlassen. Die Vollzugsbehörde hat jährlich über die bedingte Entlassung zu befinden. Die Probezeit dauert bei Massnahmen aufgrund von psychischen Störungen zwischen 1 und 5 Jahren, bzw. bei Massnahmen aufgrund von Suchtbehandlungen und bei jungen Erwachsenen zwischen 1 und 3 Jahren, bzw. bei Verwahrung zwischen 2 und 5 Jahren.
Die Vollzugsbehörde kann die ambulante Weiterführung der Massnahme während der Probezeit anordnen, ebenso Bewährungshilfe und Weisungen. Steht die Prüfung der bedingten Entlassung von Personen mit Verwahrungsdelikten an, kommen besondere Bestimmungen zur Anwendung
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Justizvollzug | +41 41 875 2330 | carmen.kaufmann@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Justizdirektion | +41 41 875 2254 | ds.jd@ur.ch |