Haupinhalt
Erfolgreiche Inbetriebnahme der neuen Schätzungssoftware «nest.Objekt»
Das Amt für Steuern führte vor rund 20 Jahren die Bewertungssoftware «GemDat 5» produktiv ein. Diese hat das Ende des Produktlebenzyklus erreicht und musste durch eine neue, moderne Software ersetzt werden. Gleichzeitig nutzte das Amt für Steuern diese Gelegenheit, um die allgemeine Neuschätzung durch ein zeitgemässes und kostengünstigeres Schätzungsverfahren abzulösen. Das Projekt läuft unter der Bezeichnung «URIEval».
Die Vereinfachung der Schätzungsmethode und des Schätzungsverfahrens erforderte eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen. Die Urner Stimmberechtigten haben die Teilrevision des Steuergesetzes zur Vereinfachung des Schätzungswesens am 15. Mai 2022 deutlich angenommen. Damit waren die Voraussetzungen für die Ausschreibung und Beschaffung einer Nachfolgelösung geschaffen. Im Februar 2023 erteilte der Regierungsrat der Firma KMS AG mit Sitz in Kriens den Zuschlag für das Produkt «nest.Objekt».
Seit dem 7. Januar 2025 ist die neue Schätzungssoftware «nest.Objekt» erfolgreich im Einsatz. Das Amt für Steuern wird ab Februar 2025 die ersten Zwischenschätzungen auf Basis des neuen Schätzungsmodells eröffnen. Parallel dazu laufen intensive Vorbereitungsarbeiten für die erste generelle Neuschätzung der Grundstücke. Eine zentrale Rolle spielt dabei die anstehende Digitalisierung der Objektdossiers, die massgeblich zur Effizienzsteigerung und zur Optimierung der Abläufe beiträgt. Als positiver Nebeneffekt ist hervorzuheben, dass Kanton und Gemeinden bei der nächsten generellen Neuschätzung durch den Verzicht auf den Augenschein rund 3,2 Millionen Franken einsparen werden.
Das Projekt «URIEval» wird voraussichtlich am 30. Juni 2025 abgeschlossen sein. Das Amt für Steuern geht aus heutiger Sicht davon aus, dass der für die Entwicklung und Einführung bewilligte Verpflichtungskredit von 1,7 Millionen Franken eingehalten werden kann.
Neue Schätzungsmethode für Grundstücke ab 2025 im Kanton Uri
Nach bisherigem Recht wurden nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für Steuerzwecke aufgrund eines Augenscheins nach der Mischwertmethode bewertet. Ab dem Jahr 2025 werden die Eigenmiet- und Steuerwerte von Grundstücken neu schematisch und formelmässig ermittelt. Der Eigenmietwert von selbstgenutzten Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, selbstgenutztem Stockwerkeigentum sowie gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshäusern wird neu in Prozenten (Mietwertansatz) des Steuerwerts berechnet. Der Steuerwert für Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser, Stockwerkeigentum, gemischte Wohn- und Geschäftshäuser bis drei Einheiten sowie für industriell und gewerblich genutzte Objekte wird im Normalfall nach dem Realwert bestimmt. Dieser setzt sich bei bebauten Grundstücken aus dem Land- und dem Zeitbauwert zusammen. Bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohneinheiten, bei Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken, bei reinen Geschäftshäusern sowie bei gemischten Wohn- und Geschäftshäusern ab vier Einheiten wird der Steuerwert nach dem Ertragswert bestimmt. Damit entfällt in der Regel der unbeliebte Hausbesuch der Steuerbehörde für einen Augenschein vor Ort.
Regierungsrat verabschiedet Schätzungsreglement
Der Regierungsrat hat am 28. Januar 2025 das Schätzungsreglement verabschiedet. Dieses enthält die Ausführungsbestimmungen über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke und gilt ab 1. Januar 2025.
Im Anhang sind die der Schätzung zugrunde liegenden Parameter (Landwerte, Altersentwertungsfaktoren, Mietwertansätze und Kapitalisierungszinssätze) aufgeführt. Diese Schätzungsparameter hat der Regierungsrat für die Übergangszeit bis zur ersten generellen Neuschätzung vorläufig so festgelegt, dass die schematisch und formelmässig ermittelten Eigenmiet- und Steuerwerte nach neuem Recht in etwa den Werten nach bisherigem Recht entsprechen. Die Landwerte bleiben vorerst unverändert. Damit ist die Gleichbehandlung für steuerpflichtige Personen, die während dieser Übergangszeit von einer individuellen Zwischenschätzung betroffen sind, gewährleistet.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen frühestens in drei Jahren mit der ersten generellen Neuschätzung ihrer Liegenschaften rechnen. Auf diesen Zeitpunkt hin wird dem Regierungsrat der Anhang mit den anzupassenden Schätzungsparametern erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. Für die Folgejahre ist eine Überprüfung der verwendeten Parameter in einem regelmässigen Turnus von sechs Jahren vorgesehen.
Amt für Steuern
Rückfragen von Medienschaffenden:
Finanzdirektor Urs Janett, Telefon: 041 875 21 37, Email: Urs.Janett@ur.ch
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Finanzdirektion | +41 41 875 2187 | ds.fd@ur.ch |