Haupinhalt
Saubere Luft
Damit Sie auch morgen frei atmen können
Das Amt für Umwelt engagiert sich für eine gute Luftqualität. Wir stellen sicher, dass die Emissionen aus Industrie & Gewerbebetrieben die Grenzwerte einhalten, wir kontrollieren Feuerungen, wir setzen uns für eine umweltfreundliche Mobilität ein, wir begleiten Grossbaustellen und wir messen die Entwicklung der Luftqualität.
Feuer im Freien
Neu: Gesuch um Ausnahmebewilligung verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen unter Online-Dienste verfügbar.
Verbot für das Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen im Freien
Ab 1. Januar 2009 ist das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten. Grill-, Lager- und 1. Augustfeuer sind nach wie vor zugelassen. Mit der Umsetzung dieses Verbots können die gesundheitlich problematischen Feinstaubbelastungen in der Luft erheblich reduziert werden.
Bereits heute ist es gemäss der Eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung verboten, Wald-, Feld- und Gartenabfälle zu verbrennen, wenn dies zu starker Rauchentwicklung führt. Der Regierungsrat hat dieses Verbot im Massnahmenplan Luftreinhaltung auf alle Feuer im Frei-en ausgedehnt. Das Verbot tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Damit ist es nicht mehr erlaubt, Holz und Grüngut aus Gärten, Strassen- und Wegunterhalt oder aus der Wald-, Hecken- und Baumpflege im Freien zu verbrennen.
Verbesserung der Atemluft
Das Verbrennen von Waldabraum (sog. Waldabfällen), Feld- und Gartenabfällen im Freien erzeugt eine erhebliche Belastung durch Feinstaub, Russ, Kohlenmonoxid und verschiedene andere Schadstoffe. Staub und Brandgase breiten sich über grosse Gebiete aus. Sie wirken geruchsbelästigend und tragen zu Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie Lungenerkrankungen bei. Gesamtschweizerisch stammen etwa 15 % des bei Verbrennungen freigesetzten Feinstaubs von offenen Feuern. Das ist etwa halb soviel, wie durch alle Dieselmotoren in die Luft gelangt.
Alternativen zum Verbrennen bestehen
Äste und Grüngut können zu Haufen aufgeschichtet und liegen gelassen werden. Diese bieten zahlreichen Tieren Unterschlupf und Lebensraum. Grüngut und Äste können zudem der Grüngutsammlung mitgegeben, gehäckselt oder kompostiert werden. Und schliesslich darf gut abgetrocknetes, naturbelassenes Holz zu Heizzwecken in Häusern eingesetzt werden.
Die Details des Verbrennungsverbots und die Ausnahmen sind im nebenstehenden Merkblatt anschaulich beschrieben.
Aktuell bewilligte Feuer (Stand: 3.12.2024)
Ort: | Mottfeuer: | Gültigkeit: | Anzahl Feuer: |
Gurtnellen: Obermatt | 23/2024 | 18.11. - 17.12.2024 | 2 |
Isenthal: Vorder Wang | 30/2024 | 18.11. - 17.12.2024 | 6 |
Bristen: Farlauital | 31/2024 | 18.11. - 17.12.2024 | 7 |
Unterschächen: Äschrüti | 33/2024 | 20.11. - 19.12.2024 | 12 |
Luftqualität
Saubere Luft
Das Amt für Umwelt hat den Auftrag, sich für eine saubere Luft im Kanton Uri einzusetzen. Wir sorgen dafür, dass Feuerungen, Industrie- und Gewerbebetriebe und Baustellen die geltenden Grenzwerte einhalten, wir erarbeiten Massnahmenpläne zur weiteren Senkung der Luftbelastung und wir messen die Luftqualität.
Aktuelle Luftbelastung
Das gemeinsame Luftmessnetz InLuft der Zentralschweizer Kantone zeigt die aktuelle Luftbelastung und viele weitere Informationen rund um die Luftbelastung. Einen guten Überblick über die Luftblelastung in Uri bietet zudem die der jährliche Bericht «Übersicht über die Immissionsmessungen im Kanton Uri».
Feuerungskontrolle
Die Betreiberinnen und Betreiber kleiner Holzfeuerungen mit weniger als 70 kW Leistung werden ab 1. Januar 2020 alle vier Jahre zu einer CO-Messungaufgefordert. Die Administration der Holzfeuerungskontrollen erfolgt durch die Geschäftsstelle für Feuerungskontrolle in Luzern.
Einzelraumfeuerungen und Wohnraumfeuerungen (Cheminées, Cheminéeöfen usw.) werden alle zwei Jahre zu einer Aschenkontrolle durch die Administrationsstelle aufgefordert.
Anlagen, die gewerbliches Restholz aus Schreinereien, Zimmereien etc. verbrennen und deren Feuerungswärmeleistung nach LRV bei weniger als 70 kW liegt, müssen ab 1. Januar 2020 Kohlenmonoxid (CO) und Feststoffe messen lassen. Für diese Messungen bieten sich neben den Mitgliedern der Luftunion auch ausgewählte Kaminfegerfirmen in der Zentralschweiz an.
Grosse Holz- und Ölfeuerungen mit einer Leistung von mehr als 70 kW müssen durch ausgewiesene Messfirmen (Luftunion) kontrolliert werden.
Weiterführende Dokumente
Emissionskontrollen von Industrie- und Gewerbebetriebe
Lufthygienisch relevante Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben unterstehen ebenfalls einer regelmässigen Kontrolle. Mit einer Emissionerklärung muss der Betreiber solcher Anlagen gegenüber dem Amt für Umwelt Auskunft über die Art und Menge der Emissionen geben. Zudem unterstehen solche Anlagen üblicherweise der Pflicht, alle drei Jahre die Einhaltung der Abgaswerte mit einer Kontroll-Messung nachzuweisen.
Im Rahmen des Massnahmenplans Luftreinhaltung hat der Kanton Uri zusammen mit den anderen Zentralschweizer Kantonen zudem festgelegt, dass dieselbetriebene, stationäre Motoren ab 37 kW Leistung und mit mehr als 50 Betriebsstunden pro Jahr mit einem Partikelfilter ausgerüstet werden müssen. Für die Forstwirtschaft und die Betreiber von Pistenfahrzeugen wurden angepasste Vereinbarungen zur Partikelfilterpflicht abgeschlossen.
Weiterführende Dokumente
- Formular Emissionserklärung
- Emissionserklärung Korrosionsschutz
- Mindesthöhe von Kaminen über Dach
- Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren
- Neue Technologie senkt Abgase in der Landwirtschaft
Baustellen
Baustellen müssen so betrieben werden, dass keine übermässigen Emissionen entstehen. Die Baurichtlinie Luft (BAFU 2016) zeigt auf, welche Anforderungen eingehalten werden müssen.
Massnahmenplanung
Wie die Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten sind, müssen die Kantone weitergehende Massnahmen ergreifen. Der Kanton Uri hat gemeinsam mit den Zentralschweizer Kantonen 2008 einen Massnahmenplan ausgearbeitet.
Weiterführende Dokumente
Emissionskataster
Das Amt für Umwelt führt einen Emissionkataster, in dem alle fünf Jahre die Luftschadstoff-Emissionen ausgewiesen werden.
Weiterführende Dokumente
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion | +41 41 875 2430 | ds.gsud@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Umwelt | +41 41 875 2430 | afu@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Umwelt und Klima | +41 41 875 2875 | regula.hodler@ur.ch |