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Gewerbe

Anlassbewilligungen

Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig. Als Veranstaltung gilt nach Gastwirtschaftsgesetz jeder öffentliche Anlass, bei dem Getränke und Speisen gegen Entgeld abgegeben werden. Das…
Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig. Als Veranstaltung gilt nach Gastwirtschaftsgesetz jeder öffentliche Anlass, bei dem Getränke und Speisen gegen Entgeld abgegeben werden.

Das Gesuch um Erteilung einer Anlassbewilligung ist spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung einzureichen.

Bitte beachten Sie die Informationen in den untenstehenden Dokumenten sowie die Hinweise unter "Links".

Gastgewerbepatent

Das Gastwirtschaftsgesetz (GWG) regelt die gastgewerblichen Dienstleistungen und Veranstaltungen. Eine gastgewerbliche Dienstleistung nach GWG erbringt, wer gegen Entgelt Gäste beherb…

Das Gastwirtschaftsgesetz (GWG) regelt die gastgewerblichen Dienstleistungen und Veranstaltungen.

Eine gastgewerbliche Dienstleistung nach GWG erbringt, wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, Getränke ausschenkt oder Speisen zum Genuss an Ort und Stelle abgibt, gegen Entgelt Räume zur Verfügung stellt, in welchen mitgebrachte Getränke oder Speisen konsumert werden, oder ein Dancing, einen Nachtclub oder dergleichen betreibt (Dauerdarbietungen).

Wer eine dieser Tätigkeiten ausübt, benötigt ein Patent. Das entsprechende Gesuch ist zwei Monate vor Betriebseröffnung oder- übernahme schriftlich einzureichen.

Ein Patent wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 des Gastwirtschaftsgesetzes erfüllt, d. h. sie

  • handlungsfähig ist, 
  • den Betrieb in eigener Verantwortung führt und für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet,
  • über die notwendigen Räume und Einrichtungen verfügt, die den bau-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen genügen;
  • Gewähr bietet, dass vom Betrieb keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Einwirkungen ausgehen,
  • einen guten Leumund hat, 
  • den Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung führt, und
  • nicht fruchtlos gepfändet oder über sie nicht der Konkurs eröffnet ist.


Das entsprechende Formular finden Sie via Online-Dienste. Via Links erhalten Sie weitere Informationen.

Preisbekanntgabeverordnung

Die Preisbekanntgabeverordnung (PVB) sichert die Preisklarheit, die Vergleichbarkeit der Preise und verhindert irreführende Preisangaben. Sie stützt sich auf das Bundesgesetz gegen den u…

Die Preisbekanntgabeverordnung (PVB) sichert die Preisklarheit, die Vergleichbarkeit der Preise und verhindert irreführende Preisangaben. Sie stützt sich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Fernmeldegesetz.

Die PVB gilt für das Angebot von Waren zum Kauf, das Angebot bestimmter Dienstleistungen sowie für die Werbung mit Preisangaben oder Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Reisendenbewilligung

Auf den 1. Januar 2003 wurde das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (ehemals Wandergewerbe) in Kraft gesetzt. Seit diesem Zeitpunkt gelten in der ganzen Schweiz die gleichen ges…

Auf den 1. Januar 2003 wurde das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (ehemals Wandergewerbe) in Kraft gesetzt. Seit diesem Zeitpunkt gelten in der ganzen Schweiz die gleichen gesetzlichen Bestimmungen.

Weitere Informationen finden Sie via Links.

Verkauf / Ausstellung / Vorführung ausserhalb Ladenöffnungszeiten

Die Bestimmungen über den Ladenschluss (Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe - LSG) gelten für Verkaufsgeschäfte jeder Art. An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verk…
Die Bestimmungen über den Ladenschluss (Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe - LSG) gelten für Verkaufsgeschäfte jeder Art.

An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 18.30 Uhr zu schliessen. Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft längstens bis 21.00 Uhr offen halten.

Vor öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 17.00 Uhr zu schliessen.

An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.

Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind mindestens 14 Tage vor dem Anlass einzureichen.

Verkauf von alkoholischen Getränken in einem Ladenlokal

Der Verkauf von gebrannten Wassern in Ladenlokalen ist bewilligungspflichtig. Gesuche um eine Bewilligung sind zwei Monate vor der Betriebseröffnung oder -übernahme schriftlich einzur…

Der Verkauf von gebrannten Wassern in Ladenlokalen ist bewilligungspflichtig.

Gesuche um eine Bewilligung sind zwei Monate vor der Betriebseröffnung oder -übernahme schriftlich einzureichen. Das dafür erforderliche Formular finden Sie im Online-Dienst.

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