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Betriebsbewilligungen

Betriebsbewilligungen

(Artikel 40 Gesundheitsgesetz)

Die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen dürfen nur mit einer Betriebsbewilligung des Amts für Gesundheit tätig sein. Dies gilt gemäss Artikel 35 KVG insbesondere für

  • Abgabestellen für Mittel und Gegenstände
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Ergotherapie-Organisationen
  • Ernährungsberatungs-Organisationen
  • Geburtshäuser
  • Heilbäder
  • Logopädie-Organisationen
  • Pflegeheime
  • Physiotherapie-Organisationen
  • Rettungsdienste
  • Spitäler
  • Spitex-Organisationen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz besitzt;
  2. über das Fachpersonal und die Einrichtungen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu erbringen;
  3. eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat.

Nähre Informationen zu den spezifischen Bewilligungskriterien für Pflegeheime und Spitex-Organisationen finden Sie unter Langzeitpflege.

Die entsprechenden Unterlagen sind rechtzeitig vor Betriebsaufnahme digital per E-Mail an afg@ur.ch oder per Post dem Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf zuzustellen.

Zugehörige Objekte

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Bewilligungsvoraussetzungen für Institutionen der stationären Langzeitpflege vom 18. Juni 2019 (PDF, 1.71 MB) Download 0 Bewilligungsvoraussetzungen für Institutionen der stationären Langzeitpflege vom 18. Juni 2019
Bewilligungsvoraussetzungen für Spitex-Organisationen vom 17. Januar 2017 (PDF, 117.46 kB) Download 1 Bewilligungsvoraussetzungen für Spitex-Organisationen vom 17. Januar 2017
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Bewilligungsgesuch Organisationen der Physio- und Ergotherapie (PDF, 180.61 kB) Download 3 Bewilligungsgesuch Organisationen der Physio- und Ergotherapie
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