Haupinhalt

Berufliche Schweigepflicht für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen

Berufliche Schweigepflicht

Sämtliche Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, Stillschweigen zu bewahren (Art. 321 Strafgesetzbuch). Tun sie das nicht, können sie sich strafbar machen. Nicht strafbar ist, wer über eine Einwilligung der berechtigten Person verfügt oder wenn das Geheimnis aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart wird.

Die beruflichen Schweigepflicht gilt auch für Sekretärinnen und medizinische Praxisassistenten.

Das Berufsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt.

 

Entbindung von der Schweigepflicht 

Liegt weder die Einwilligung der Patientin oder des Patienten noch eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melderecht vor, kann die unter Schweigepflicht stehende Gesundheitsfachperson sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Schweigepflicht entbinden lassen. Das Gesuch ist mittels Formular an die Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion zu richten.

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Gesuch Befreiung Schweigepflicht (DOCX, 67.67 kB) Download 0 Gesuch Befreiung Schweigepflicht
Leitfaden Berufsgeheimnis (PDF, 197.6 kB) Download 1 Leitfaden Berufsgeheimnis
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