Haupinhalt
Schwarzarbeit
Unter «Schwarzarbeit» werden verschiedene Formen der Missachtung arbeitsbezogener Melde- und Bewilligungspflichten verstanden. Im Allgemeinen geht es um das Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.
Schwarzarbeit ist illegal und tritt in verschiedener Form auf. Sie ist definiert als eine entlöhnte selbständige oder unselbständige Arbeit, bei deren Ausübung Arbeitgebende und Arbeitnehmende wichtige Rahmenbedingungen nicht berücksichtigen. Beide Seiten verstossen damit gegen das Gesetz. Schwarzarbeit ist strafbar und wird sanktioniert.
In den Kantonen Uri, Obwalden, Nidwalden und Schwyz ist die gemeinsame Vollzugsstelle der Tripartiten Arbeitsmarktkommission Uri/Obwalden/Nidwalden (TAK) und der Tripartiten Kommission des Kantons Schwyz (TPK) für den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) zuständig.
Sie vermuten, dass in einem Arbeitsverhältnis Schwarzarbeit vorliegt. Ist die Arbeitsstelle in den Kantonen Uri, Obwalden, Nidwalden oder Schwyz? Wenn ja, dann melden Sie uns Ihren Verdacht. Wir verfolgen Hinweise im Bereich Schwarzarbeit konsequent.
Schwarzarbeit
Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) ist seit 1. Januar 2008 in Kraft und statuiert insbesondere die folgenden Massnahmen:
Schaffung kantonaler Kontrollorgane zur Bekämpfung von Schwarzarbeit:
Für die Umsetzung des BGSA in den Kantonen Uri, Obwalden und Nidwalden, haben die Vereinbarungskantone Uri, Obwalden und Nidwalden die gemeinsame Tripartite Arbeitsmarktkommission (TAK) mit der Vollzugsstelle in Altdorf beauftragt. Die Vollzugsstelle ist auch für die Kontrollen der Tripartiten Kommission (TPK) des Kantons Schwyz zuständig. Kontrollgegenstand ist dabei die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.
Zusammenarbeit und Austausch unter den beteiligten Behörden und Organen:
Das kantonale Kontrollorgan informiert die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen. Die Behörden tauschen ihre Daten untereinander aus und informieren das kantonale Kontrollorgan über getroffene Massnahmen.
Administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und Steuern durch Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleinere, unselbständige Tätigkeiten (z.B. Haushalt, vorübergehend oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten):
Dieses Verfahren steht Arbeitgebern zur Verfügung, welche kleine Lohnsummen abzurechnen haben. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist freiwillig. Somit können kleine Lohnsummen nach wie vor im ordentlichen Verfahren abgerechnet werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHV-Ausgleichskasse, welche für das vereinfachte Abrechnungsverfahren zuständig ist.
Schaffung zusätzlicher Sanktionen: Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen und Kürzung von Finanzhilfen:
Bei Widerhandlungen ist jede Vollzugsbehörde allein dafür zuständig, die im Rahmen ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen (Verwaltungsbusse, Strafanzeige etc.).
Arbeitgebende, die wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind, können während fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen oder ihnen kann während höchstens fünf Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden.
Das SECO führt eine öffentlich zugängliche Liste über rechtskräftig sanktionierte Arbeitgebende.