Zur Bereinigung des Katasters der belasteten Standorte setzen wir uns mit den Beteiligten für ein vorausschauendes und planbares Vorgehen ein. Mit den anstehenden Untersuchungen kann eine grosse Mehrheit der belasteten Standorte als nicht sanierungsbedürftig und somit als Altlast ausgeschlossen werden. Damit werden die Planungssicherheit für die Beteiligten erhöht, die Beiträge des Bunds sichergestellt sowie schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und das Risiko von Ausfallkosten minimiert.
Altlastenvorgehen und Untersuchungen
Gemäss Altlastenrecht haben die Kantone den Kataster der belasteten Standorte (KbS) zu erstellen (Geodaten). Dieser Kataster ist im Kanton Uri weitgehend abgeschlossen und enthält grundsätzlich Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte und Schiessanlagen sowie Unfallstandort. Bis 2025 sind nun die untersuchungsbedürftigen Standorte des KbS zu untersuchen. Mit diesen Untersuchungen wird festgestellt, ob eine Überwachung oder sogar eine Sanierung des Standorts erforderlich ist. Damit kann ein Grossteil der belasteten Standorte vom Sanierungsbedarf- und/oder Überwachungsbedarf ausgeschlossen werden und nur ein kleiner Teil der belasteten Standorte ist nach einer Detailuntersuchung bis 2040 einer kostenintensiven Sanierung zu unterziehen.
Mit dem Vorgehenskonzept belastete Standorte im Kanton Uri werden die sogenannten Voruntersuchung (historische und technische Untersuchungen) gemäss den gesetzlichen Vorgaben priorisiert und die Realleistungspflichtigen zur Voruntersuchung aufgefordert. Für die Durchführung der Voruntersuchung und allenfalls weiterführende Altlastenuntersuchungen haben die beizuziehenden Altlastenfachpersonen die formellen Vorgaben der untenstehenden Berichtsstandards und Checklisten (siehe Dokumente) zu befolgen. Damit sind einheitlich strukturierte, nachvollziehbare und vergleichbare Grundlagen sichergestellt.
Schiessanlagen
Im Kugelfangbereich von Schiessanlagen bestehen insbesonders hohe Bleibelastungen. Die meisten Kugelfänge im Landwirtschaftsgebiet, im Bereich des Grundwassers oder von Oberflächengewässern sind deshalb sanierungsbedürftig. Aus diesem Grund kann bei Schiessanlagen direkt ein Sanierungsprojekt erarbeitet werden. Voraussetzung für die Auszahlung von Bundesgeldern bei Altlastenmassnahmen ist, dass der Schiessbetrieb bis 31. Dezember 2020 eingestellt oder mit künstlichen Kugelfängen (KKF) betrieben wird. Beim Einbau von KKF wird eine gleichzeitige Sanierung der belasteten Bereichen empfohlen, da dies in der Regel kosteneffizienter ist als eine, nachträgliche Sanierung.
Veräusserungen und Bauen auf belasteten Standorten
Für die Veräusserung oder Teilung von im KbS eingetragenen Grundstücken ist eine Bewilligung mit untenstehendem Formular (siehe Dokumente) erforderlich. Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten oder Anlagen nur verändert werden, wenn sie streng definierten Anforderungen erfüllen (siehe Dokumente).