Haupinhalt
Eidgenössische und kantonale Abstimmung
Informationen
- Datum
- 26. November 2006
Eidgenössische Vorlagen
Bundesgesetz über die Familienzulagen
- Beschreibung
- Bundesrat und Parlament wollen neu mit einem Gesetz den Anspruch auf Familienzulagen landesweit harmonisieren und einheitliche Mindestbeträge festlegen. Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen.
- Formulierung
- Wollen Sie das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) annehmen?
Vorlagen
Vorlage
4'102
5'330
- Leer
- 88
- Ungültig
- 94
- Stimmberechtigte
- 25'651
- Stimmbeteiligung
- 9614
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Europas
- Beschreibung
- Das Osthilfegesetz ermöglicht es der Schweiz, den Aufbau von Demokratie und sozialer Marktwirtschaft in Osteuropa weiterhin zu unterstützen. Es bildet auch die Rechtsgrundlage für den Erweiterungsbeitrag zu Gunsten der neuen EU-Staaten. Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen.
- Formulierung
- Wollen Sie das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas annehmen?
Vorlagen
Vorlage
4'102
5'330
- Leer
- 88
- Ungültig
- 94
- Stimmberechtigte
- 25'651
- Stimmbeteiligung
- 9614
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonale Vorlagen
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; OeG)
- Beschreibung
- Nach geltendem Recht gilt für die kantonale Verwaltung der Grundsatz der Geheimhaltung.
Akten dürfen nur eingesehen werden, wenn eine besondere Rechtfertigung vorliegt. Mit dem neuen Gesetz soll dieser Grundsatz ins Gegenteil verkehrt werden. Die Akten sollen grundsätzlich öffentlich sein, während die Geheimhaltung die Ausnahme bildet. Damit soll erreicht werden, die Arbeit der Behörden und der kantonalen Verwaltung offen zu gestalten und damit einen weiteren Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung zu leisten. Auch soll damit das Vertrauen in die Behörden- und Verwaltungstätigkeit gefördert werden.
Das Öffentlichkeitsgesetz gilt nur für die kantonalen Behörden und für die kantonale Verwaltung sowie für öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons und für Dritte, die für den Kanton öffentliche Aufgaben erfüllen. Es gilt namentlich nicht für die Gemeinden und die Korporationen.
Dem Grundsatz der Öffentlichkeit unterliegen amtliche Dokumente, vornehmlich Akten der Verwaltung. Grundsätzlich hat jede volljährige Person das Recht, derartige amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt solcher Akten zu erhalten. Ausnahmen gelten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Einsichtsrecht entgegenstehen. Das Gesetz nennt zudem weitere, genau umschriebene Ausnahmen, die vorwiegend politischen oder administrativen Bedürfnissen entsprechen. In jedem Fall bleiben die Bestimmungen des Datenschutzes, die dem Schutz der Persönlichkeit jeder Person dienen, vorbehalten.
Das Einsichtsrecht und das Auskunftsrecht sind in der Regel kostenlos.
Der Landrat hat die Vorlage mit 45:11 Stimmen bei einer Enthaltung zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet.
Vorlagen
Vorlage
5'759
2'511
- Leer
- 492
- Ungültig
- 82
- Stimmberechtigte
- 25'398
- Stimmbeteiligung
- 8844
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (BWG)
- Beschreibung
- Am 1. Januar 2004 trat auf eidgenössischer Ebene das neue Berufsbildungsgesetz
in Kraft. Dies bedingt eine Totalrevision des bestehenden kantonalen Berufsbildungsgesetzes.
Das bestehende Berufsbildungsgesetz soll ersetzt werden durch
ein neues Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung.
Das vorliegende Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung ist als Rahmengesetz
konzipiert und vollzieht in erster Linie Bundesrecht. Es bildet zudem auch die
Grundlage für die Förderung der allgemeinen und berufsorientierten Weiterbildung.
Das neue Berufs- und Weiterbildungsgesetz legt Grundsätze fest. Weitere Punkte
werden in einer Verordnung, der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung,
zu regeln sein.
Der Landrat hat die Vorlage einstimmig zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet
Vorlagen
Vorlage
6'744
1'717
- Leer
- 401
- Ungültig
- 88
- Stimmberechtigte
- 25'398
- Stimmbeteiligung
- 8950
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
- Beschreibung
- Am 1. Januar 2007 tritt das neue Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft. Das neue Bundesrecht verbessert die
rechtliche Stellung dieser Paare, ohne die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichzustellen. Es verlangt von den Kantonen, dass sie ihre Gesetzgebungen an
das neue Bundesrecht anpassen. Viele Anpassungen des kantonalen Rechts sind
durch das neue Bundesrecht bereits vorbestimmt. Dementsprechend klein ist der
Gestaltungsspielraum des kantonalen Gesetzgebers. Dem Volk werden zwei separate
Vorlagen zur Volksabstimmung unterbreitet. Die erste Vorlage betrifft eine Änderung
der Kantonsverfassung. Mit der zweiten Vorlage, dem so genannten Gesetz
über die Einführung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare, werden verschiedene kantonale Gesetze an das
neue Bundesrecht redaktionell angepasst.
Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern,
der Änderung der Kantonsverfassung und dem neuen Gesetz über die Einführung
des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher
Paare zuzustimmen.
Der Landrat hat die Vorlage mit 55:0 Stimmen bei einer Enthaltung zuhanden der
Volksabstimmung verabschiedet.
Vorlagen
Vorlage
4'700
3'730
- Leer
- 425
- Ungültig
- 83
- Stimmberechtigte
- 25'398
- Stimmbeteiligung
- 8938
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Änderung der Verfassung des Kantons Uri (betreffend eingetragene Partnerschaft)
- Beschreibung
- Am 1. Januar 2007 tritt das neue Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft. Das neue Bundesrecht verbessert die
rechtliche Stellung dieser Paare, ohne die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichzustellen. Es verlangt von den Kantonen, dass sie ihre Gesetzgebungen an
das neue Bundesrecht anpassen. Viele Anpassungen des kantonalen Rechts sind
durch das neue Bundesrecht bereits vorbestimmt. Dementsprechend klein ist der
Gestaltungsspielraum des kantonalen Gesetzgebers. Dem Volk werden zwei separate
Vorlagen zur Volksabstimmung unterbreitet. Die erste Vorlage betrifft eine Änderung
der Kantonsverfassung. Mit der zweiten Vorlage, dem so genannten Gesetz
über die Einführung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare, werden verschiedene kantonale Gesetze an das
neue Bundesrecht redaktionell angepasst.
Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern,
der Änderung der Kantonsverfassung und dem neuen Gesetz über die Einführung
des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher
Paare zuzustimmen.
Der Landrat hat die Vorlage mit 55:0 Stimmen bei einer Enthaltung zuhanden der
Volksabstimmung verabschiedet.
Vorlagen
Vorlage
4'913
3'453
- Leer
- 445
- Ungültig
- 87
- Stimmberechtigte
- 25'398
- Stimmbeteiligung
- 8898
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Änderungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG)
- Beschreibung
- Das geltende Steuergesetz stammt aus dem Jahr 1992. Seither wurden diverse Anpassungen
vorgenommen: Im Jahr 1994 hat man Verheiratete und Alleinerziehende
steuerlich entlastet. Mit der Steuergesetzrevision 1998 konnte die Kapitalsteuer für
juristische Personen von 6,3 Promille auf 4,25 Promille gesenkt werden. Zudem
wurde die Bildung von Rückstellungen für künftige Forschung und Entwicklung erleichtert.
Im Jahr 2000 musste das Steuergesetz in einer umfangreichen Revision an
das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz angepasst werden. Schliesslich
hat das Volk im Jahr 2005 dem Abzug für bescheidene Einkommen zugestimmt.
Nun steht ein weiterer Anpassungsbedarf an. Zunächst sind auf Bundesebene zusätzliche
Harmonisierungsbestimmungen erlassen worden, die ins kantonale Recht
umzusetzen sind.
Ein wesentlicher Änderungsbedarf ergibt sich sodann aufgrund des gegebenen
Belastungsniveaus, insbesondere mit Blick auf die interkantonale Konkurrenzsituation.
Ferner liegen Aufträge des Landrats vor, die Anpassungen des geltenden
Steuergesetzes bedingen.
Mit gezielten Entlastungen soll der Wohn- und Wirtschaftsstandort Uri aus steuerlicher
Sicht attraktiv werden. Im Vordergrund stehen die steuerliche Entlastung von
juristischen Personen (Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften) bei der
Gewinn- und Kapitalsteuer sowie die deutliche Erhöhung des Kinder- und des Kinderbetreuungsabzugs.
Zudem sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen
namhafte Erleichterungen bei Umstrukturierungen und Entlastungen bei der Dividenden-
und Anteilsbesteuerung erfahren.
Einem guten Steuerklima dienen ausserdem die Senkung der Vermögenssteuer im
Zuge der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke sowie die Milderung der
Steuerbelastung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge. Die Landwirtschaft
soll bei der Vermögenssteuer entlastet werden. Schliesslich gibt es eine Anzahl von
verfahrensrechtlichen und formellen Anpassungen.
Die vorgesehenen Steuerentlastungen verursachen bei den betroffenen Gemeinwesen
Steuerausfälle von insgesamt 8,7 Millionen Franken. Davon haben die Gemeinden
dank verschiedenen Massnahmen einen relativ kleinen Anteil (1 Million Franken)
zu übernehmen. Mehreinnahmen, die durch die mit der Steuergesetzvorlage
hervorgerufenen Attraktivitätssteigerungen des Wohn- und Wirtschaftsstandortes
bewirkt werden, wurden bei den Ausfallberechnungen nicht beziffert. Sie werden
jedoch beachtlich sein.
Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
Vorlagen
Vorlage
6'089
2'346
- Leer
- 415
- Ungültig
- 84
- Stimmberechtigte
- 25'398
- Stimmbeteiligung
- 8934
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum