Haupinhalt
Eidgenössische und kantonale Abstimmung sowie kantonale Richterwahlen
Informationen
- Datum
- 9. Februar 2003
Eidgenössische Vorlagen
Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte
- Beschreibung
- haben die Schweizerinnen und Schweizer
die Möglichkeit, ihren Staat direkt mitzugestalten.
In keinem anderen Land
verfügt das Volk über eine derart breite
Palette von Mitwirkungsmöglichkeiten,
und in keinem anderen Land werden diese
so häufig genützt wie in der Schweiz.
Ziel der jetzt vorgeschlagenen Verfassungsrevision
ist eine Verstärkung dieser
Volksrechte.
Die Reform umfasst vor allem zwei Neuerungen:
Mit der «allgemeinen Volksinitiative
» können 100 000 Schweizerinnen und
Schweizer anregen, dass die Verfassung
oder Gesetze geändert werden. Das
Parlament hat danach die Aufgabe, die
Vorschläge sachgerecht auf Verfassungsoder
Gesetzesstufe umzusetzen. Missachtet
es Inhalt und Zweck einer «allgemeinen
Volksinitiative», so kann eine
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht
werden.
Die zweite Neuerung bringt eine Ausdehnung
des fakultativen Staatsvertragsreferendums:
Neu können alle Staatsverträge,
die «wichtige rechtsetzende Bestimmungen
enthalten oder deren Umsetzung den
Erlass von Bundesgesetzen erfordert»,
mit 50 000 Unterschriften zur Abstimmung
gebracht werden.
Die bestehenden Volksrechte werden
durch diese Neuerungen ergänzt, jedoch
nicht beeinträchtigt. - Formulierung
- Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 über die Änderung der Volksrechte annehmen?
Vorlagen
Vorlage
4'312
3'211
- Leer
- 295
- Ungültig
- 135
- Stimmberechtigte
- 25'495
- Stimmbeteiligung
- 7953
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
- Beschreibung
- Die obligatorische Krankenpflegeversicherung
garantiert allen Patientinnen
und Patienten die notwendigen Leistungen
beim Aufenthalt im Spital. Die Kosten
trägt aber nicht nur die Versicherung. Die
Behandlung in der allgemeinen Abteilung
wird von den Kantonen mitfinanziert.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat nun klargestellt, dass die Kantone
auch an die obligatorisch versicherten
Behandlungen von Patientinnen und Patienten
mit Zusatzversicherungen (Privat
oder Halbprivat) einen Beitrag leisten
müssen, wenn sie in einem subventionierten
Spital behandelt werden. Bisher
war dieser Anteil von der Zusatzversicherung
übernommen worden.
Schwieriger Vollzug
Dieser Entscheid beendet einen langjährigen
Streit zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Allerdings würde der
sofortige und vollständige Vollzug des
Urteils die Kantone jedes Jahr insgesamt
rund 700 Mio. Franken mehr kosten. Diese
Ausgaben sind meist noch nicht budgetiert.
Mit einem dringlichen Bundesgesetz
hat das Parlament einen Ausweg aus
dieser schwierigen Situation gefunden.
Was bringt das dringliche
Bundesgesetz?
Das dringliche Bundesgesetz regelt den
Übergang: Im Jahr 2002 müssen die Kantone
60 Prozent des Tarifs der allgemeinen
Abteilung übernehmen, im Jahr 2003 dann
80 Prozent und im Jahr 2004 100 Prozent.
Dies ist eine Übergangslösung bis zur
zweiten Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes,
welche die Spitalfinanzierung
von Grund auf neu regeln wird. - Formulierung
- Wollen Sie das Bundesgesetz vom 21. Juni 2002 über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung annehmen?
Vorlagen
Vorlage
5'332
2'219
- Leer
- 297
- Ungültig
- 134
- Stimmberechtigte
- 25'495
- Stimmbeteiligung
- 7982
- Ebene
- Bund
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonale Vorlagen
Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG)
- Beschreibung
- Am 2. Dezember 2001 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine
Gesetzesvorlage über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe abgelehnt,
offensichtlich weil die vorgeschlagenen frei gegebenen Ladenöffnungszeiten
dem Volk zu weit gingen. Im Übrigen schien die Vorlage unbestritten.
Gestützt auf einen Vorstoss des Landrates hat der Regierungsrat eine neue
Vorlage ausgearbeitet, die den Bedenken der Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger Rechnung trägt.
Der heutige Gesetzesentwurf belässt den Ladenschluss an Werktagen
(Montag bis Freitag) wie heute bei 18.30 Uhr, ermöglicht jedoch an einem
Werktag pro Woche einen Abendverkauf bis 21.00 Uhr.
Das Sonntagsgesetz aus dem Jahre 1947 wird wie bei der ersten Vorlage in
das Ladenschlussgesetz eingebaut. Es verlangt, dass an öffentlichen Ruhetagen
(Sonn- und Feiertagen) keine Tätigkeit ausgeübt werden darf, bei welcher
die dem Tag angemessene Ruhe gestört wird. Damit gewinnt die Regelung
der Sonntagsruhe gegenüber heute an Flexibilität.
Das bisherige Ladenschlussgesetz aus dem Jahre 1987 wird schliesslich
den neuen bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsreisenden und
das Marktwesen angepasst. Diese Rechtsbereiche sind weit gehend im
Bundesrecht geregelt, sodass die entsprechenden Bestimmungen im kantonalen
Recht ersatzlos aufzuheben sind.
Regierungsrat und Landrat empfehlen, das Gesetz über den Ladenschluss
und die Sonntagsruhe anzunehmen.
Vorlagen
Vorlage
5'065
2'717
- Leer
- 113
- Ungültig
- 139
- Stimmberechtigte
- 25'263
- Stimmbeteiligung
- 8034
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonales Gesetz über den Umweltschutz (KGU)
- Beschreibung
- Das neue Gesetz behandelt drei Hauptfragen: die Organisation und Finanzierung
der Abwasser- und der Abfallentsorgung sowie die Finanzierung der
Altlastensanierung.
Zur Abwasserentsorgung
Kanalisationen und Kläranlagen helfen entscheidend mit, dass wir saubere
Bäche und Seen geniessen können und unsere Quellen einwandfreies
Trinkwasser liefern. Diese erstklassige Dienstleistung der Gemeinden, die
allen Einwohnerinnen und Einwohnern zugute kommt, kostete in den letzten
Jahrzehnten Millionen. Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass in den unterirdischen
Abwasserkanälen und den Kläranlagen im wahrsten Sinn des Wortes
ein Vermögen steckt.
Die Urner Gemeinden waren beim Bau dieser Werke wesentlich auf die
Beiträge des Bundes und des Kantons angewiesen. Der Bund hat bereits
1997 beschlossen, diese Unterstützung völlig zu streichen. Mit seinem Umwelt-
und Gewässerschutzrecht hat er gleichzeitig angeordnet, dass neu die
Verursacher alle Gewässerschutzmassnahmen selbst bezahlen müssen.
Damit darf der Kanton seine Steuereinnahmen nicht mehr für Gewässerschutzsubventionen
an die Gemeinden verwenden.
Wir stehen deshalb vor der Frage, wie wir in Zukunft die Aufgaben der
Abwasserentsorgung organisieren und finanzieren wollen.Wenn wir die Verantwortung
und die Finanzierung des Abwasserbereiches weiterhin den Gemeinden
überlassen, führt dies vor allem für kleinere Gemeinden mit verstreuten
Siedlungen zu untragbaren Lasten.
Welche Aufgaben gilt es neu zu verteilen? Im Vordergrund stehen der Betrieb
und der Unterhalt der bestehenden Kanäle und Kläranlagen und die
damit verbundenen Kosten. Dann geht es um den Bau neuer Kanäle in neu
eingezonten Wohn- und Gewerbegebieten (Groberschliessung) – Investitionen,
deren Finanzierung ebenfalls sichergestellt sein muss. Weiter müssen
finanzielle Reserven geschaffen werden, die eine künftige Sanierung oder
die Neuerstellung einer Anlage decken.
Welche Lösung schlagen nun Regierungsrat und Landrat vor? Um einen
möglichst rationellen Betrieb zu gewährleisten, soll ein neues Unternehmen,
das sich im Besitz der Gemeinden befindet und damit öffentlich ist, von den
einzelnen Gemeinden die gesamten Abwasserentsorgungsanlagen übernehmen
und anschliessend betreiben. Dieses Unternehmen wird von den
Haushalten und den Betrieben kostendeckende Gebühren verlangen. Die
Gebühren werden höher sein als heute, da die Bundessubventionen wegfallen
und Steuereinnahmen des Kantons und der Gemeinden nicht mehr in
den Abwasserbereich fliessen. Die Entlastung von den Aufgaben der Abwasserentsorgung
verschafft dem Kanton und den Gemeinden aber zugleich
einen finanziellen Spielraum.
1641
Zur Abfallentsorgung
Heute organisiert ein Zusammenschluss der Gemeinden, der Zweckverband
für Abfallbewirtschaftung Uri (ZVABU), die Abfallentsorgung im Kanton Uri.
Dieser Verband arbeitet bereits heute ohne Subventionen und finanziert sich
durch die Sackgebühren, welche die Verursacher bezahlen; damit dient er
als konkretes Modell für eine entsprechende Lösung im Abwasserbereich.
Zu den Altlasten
Belastete Standorte sind Deponien, Unfallstandorte oder Betriebsareale, in
denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Solche belastete
Standorte sind sanierungsbedürftig oder eben Altlasten, wenn sie zu
schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt führen. Die Sanierungskosten gehen
zulasten der Verursacher. Sind diese nicht mehr greifbar, übernimmt
neu der Zweckverband für Abfallbewirtschaftung anstelle der Standortgemeinde
die Kosten. Damit muss nicht eine einzelne Gemeinde – wie heute
gesetzlich geregelt – übermässige Kosten tragen.
Ziele des KGU in den drei Bereichen
Das neue Gesetz
– sichert allen Urnerinnen und Urnern die gleichen öffentlichen Dienstleistungen,
nämlich die umweltgerechte Entsorgung der Abwässer und Abfälle;
– bezweckt einen Lastenausgleich unter den Gemeinden;
– entlastet die Gemeinden von den Aufgaben Abwasserentsorgung,
Abfallentsorgung und Altlastensanierung durch zwei öffentliche Unternehmen,
die den Urner Gemeinden gehören und diese Bereiche rationell organisieren;
– schafft damit bei Kanton und Gemeinden finanziellen Spielraum.
Vorlagen
Vorlage
3'224
4'541
- Leer
- 121
- Ungültig
- 138
- Stimmberechtigte
- 25'263
- Stimmbeteiligung
- 8024
- Ebene
- Kanton
- Art
- Obligatorisches Referendum
Kantonale Wahlen
Landgericht Uri
- Anzahl Stimmberechtigte
- 23'956
- Stimmbeteiligung
- 5613
- Ebene
- Kanton
- Art
- andere Behörde
Landgericht Ursern
- Anzahl Stimmberechtigte
- 1'307
- Stimmbeteiligung
- 369
- Ebene
- Kanton
- Art
- andere Behörde
Obergericht Uri
- Anzahl Stimmberechtigte
- 25'263
- Stimmbeteiligung
- 5774
- Ebene
- Kanton
- Art
- andere Behörde