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Bundesvorgaben für verstärkte Sonnenergienutzung werden umgesetzt
Das Urner Energiereglement erfährt ab Januar 2023 erstmals seit 2009 eine Anpassung. Der Grund ist die vom Bund beschlossene Pflicht zur Sonnenenergienutzung die schweizweit umgesetzt werden muss.
Am 30. September 2022 haben National- und Ständerat verschiedene dringliche Beschlüsse im Bereich Energienutzung gefasst. Eine dieser dringlichen Massnahmen ist der neue Artikel 45a im Energiegesetz des Bundes, wonach auf dem Dach oder der Fassade jedes neu erstellten Gebäudes die Sonnenenergie zu nutzen ist. Betroffen sind alle Neubauten ab einer Gebäudefläche von mehr als 300 m2.
Auch in der im September 2022 vom Regierungsrat verabschiedeten Gesamtenergiestrategie 2030 ist eine Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Neubauten vorgesehen, als ein Puzzlestein zur Steigerung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien.
Uri muss Pflicht umsetzen
Jene 17 Kantone, welche noch keine Anforderungen zur Eigenstromerzeugung eingeführt oder weitergehende Vorschriften in ihren gesetzlichen Grundlagen erlassen haben, sind von der Umsetzung der dringlichen Massnahme befreit. Da der Kanton Uri zum heutigen Zeitpunkt nicht zu diesem Kreis dazugehört, muss er die vom Bund erlassene Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie an Gebäuden auf Stufe des kantonalen Energiereglements umsetzen. Der Bund hat dafür mit dem Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter die gesetzliche Grundlage bis ins Jahr 2025 geschaffen. Die Kantone sind jetzt gehalten, die kantonalen Gesetzesbestimmungen zu schaffen.
Regierung beschliesst Änderungen
Vor diesem Hintergrund hat der Urner Regierungsrat das seit 2009 bestehende Energiereglement um einen Artikel ergänzt. Bei Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 ist auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, zu erstellen. Die anrechenbare Gebäudefläche entspricht in etwa dem Grundriss («Fussabdruck») eines Gebäudes. Die 300 m2 werden beispielsweise von einem mittelgrossen Mehrfamilienhaus erreicht. Die Leistung der installierten Solaranlage muss mindestens 20 Watt pro Quadratmeter anrechenbarer Gebäudefläche betragen, was für ein Gebäude mit der erwähnten Grundfläche von 300 m² eine Anlageleistung von 6 Kilowatt bedeutet. Ausnahmen von der Pflicht der Installation einer Solaranlage werden gewährt, wenn die Anlageerstellung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist. In diesem Fall ist eine Ersatzabgabe zu zahlen, welche vollumfänglich in den Fonds Förderprogramm Energie Uri fliesst und damit der Bevölkerung des Kantons Uri in Form von Förderbeiträgen wieder zugutekommt.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
Auskunft bei Fragen um das Thema Energie im und am Gebäude erhält man vom Amt für Energie telefonisch unter +41 41 875 2688 oder per E-Mail an energie@ur.ch. Informationen zu den weiteren Förderpfaden sind auf der Homepage des Kantons unter www.ur.ch/energie abrufbar.
Rückfragen von Medienschaffenden: Alexander Walker, Leiter Amt für Energie, Telefon +41 41 875 2624, E-Mail alexander.walker@ur.ch
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