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Pacht- und Bodenrecht
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
Weiter will es die Stellung des Selbstbewirtschafters, einschliesslich diejenige des Pächters, beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke stärken. Das Bodenrecht soll zudem den Handel von landwirtschaftlichem Boden zu übersetzten Preisen verhindern.
Die Volkswirtschaftsdirektion ist als Bewilligungsbehörde für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Bodenrechts zuständig.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Informationen zur Verfügung. Rufen Sie uns an, senden Sie uns eine E-Mail oder vereinbaren Sie einen Termin.
Wir bitten Sie zu beachten, dass verbindliche Auskünfte nur auf schriftliche Anfrage hin erteilt werden können.
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; BGBB
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht; VBB
Pachtrecht
Der Pachtvertrag ist an keine besondere Form gebunden. Es wird empfohlen, den Vertrag schriftlich abzufassen und von den Parteien unterschreiben zu lassen.
Die landwirtschaftliche Pacht ist im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG), der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) und der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung) geregelt.
Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Vollzugsstelle. Sie entscheidet über
- eine kürzere Pacht- oder Fortsetzungsdauer
- die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe
- den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe.
Die Pachtkommission amtet in Pachtfragen als Schlichtungsstelle.
Für Fragen betreffs Pachtrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht; LPG
Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses; Pachtzinsverordnung
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Agrarmassnahmen | +41 41 875 2300 | ala.vd@ur.ch |