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Pacht- und Bodenrecht

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 will das bäuerliche Grundeigentum fördern. Namentlich soll der Familienbetrieb als Grundlage eines gesunden Bau…
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 will das bäuerliche Grundeigentum fördern. Namentlich soll der Familienbetrieb als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft erhalten und ihre Struktur verbessert werden.
Weiter will es die Stellung des Selbstbewirtschafters, einschliesslich diejenige des Pächters, beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke stärken. Das Bodenrecht soll zudem den Handel von landwirtschaftlichem Boden zu übersetzten Preisen verhindern.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist als Bewilligungsbehörde für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Bodenrechts zuständig.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Informationen zur Verfügung. Rufen Sie uns an, senden Sie uns eine E-Mail oder vereinbaren Sie einen Termin.

Wir bitten Sie zu beachten, dass verbindliche Auskünfte nur auf schriftliche Anfrage hin erteilt werden können.

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; BGBB

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht; VBB

Pachtrecht

Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, während der Päch…
Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, während der Pächter bereit ist, dafür einen Zins zu bezahlen.
Der Pachtvertrag ist an keine besondere Form gebunden. Es wird empfohlen, den Vertrag schriftlich abzufassen und von den Parteien unterschreiben zu lassen.

Die landwirtschaftliche Pacht ist im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG), der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) und der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung) geregelt.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Vollzugsstelle. Sie entscheidet über
- eine kürzere Pacht- oder Fortsetzungsdauer
- die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe
- den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe.

Die Pachtkommission amtet in Pachtfragen als Schlichtungsstelle.

Für Fragen betreffs Pachtrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht; LPG

Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses; Pachtzinsverordnung

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