Haupinhalt

Abteilung Wehrpflichtersatz

Hauptaufgaben
Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartementes von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt. Innerhalb der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Sektion Wehrpflichtersatzabgabe für diese Aufgabe zuständig und sorgt für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften.

Veranlagung und Bezug, Stundung und ErlassRückerstattungen sowie Ersatzbefreiungen der Wehrpflichtersatzabgabe erfolgen durch die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe.

die Abgabe kurz erklärt
Wehrpflichtersatz der  Eidgenössischen Steuerverwaltung

Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
Reglement über das Militär und den Wehrpflichtersatz (MWR 3.6115)
Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern ab 2022

Aktuell

Neue Regeln zur Wehrpflichtersatzabgabe treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
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Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) angepasst. Sie treten am 9. Oktober 2018 in Kraft.
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Infos zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 30.
April 2009 im Fall G. gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Akte 13444/04).
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Der Bundesrat hat beschlossen, die Tatbeweislösung, die den Zugang zum Zivildienst
vereinfacht, auf den 1. April 2009 in Kraft zu setzen. Auf den 1. Januar 2010 hat er zudem eine Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe in Kraft gesetzt.
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Kontakt

Abteilung Wehrpflichtersatz
Lehnplatz 22
6460 Altdorf

Tel. +41 41 875 2374
vivien.hofer@ur.ch

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