Haupinhalt

Gastgewerbepatent

Das Gastwirtschaftsgesetz (GWG) regelt die gastgewerblichen Dienstleistungen und Veranstaltungen.

Eine gastgewerbliche Dienstleistung nach GWG erbringt, wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, Getränke ausschenkt oder Speisen zum Genuss an Ort und Stelle abgibt, gegen Entgelt Räume zur Verfügung stellt, in welchen mitgebrachte Getränke oder Speisen konsumert werden, oder ein Dancing, einen Nachtclub oder dergleichen betreibt (Dauerdarbietungen).

Wer eine dieser Tätigkeiten ausübt, benötigt ein Patent. Das entsprechende Gesuch ist zwei Monate vor Betriebseröffnung oder- übernahme schriftlich einzureichen.

Ein Patent wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 des Gastwirtschaftsgesetzes erfüllt, d. h. sie

  • handlungsfähig ist, 
  • den Betrieb in eigener Verantwortung führt und für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet,
  • über die notwendigen Räume und Einrichtungen verfügt, die den bau-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen genügen;
  • Gewähr bietet, dass vom Betrieb keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Einwirkungen ausgehen,
  • einen guten Leumund hat, 
  • den Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung führt, und
  • nicht fruchtlos gepfändet oder über sie nicht der Konkurs eröffnet ist.


Das entsprechende Formular finden Sie via Online-Dienste. Via Links erhalten Sie weitere Informationen.