Haupinhalt
1. Besuchsaufenthalt
Ausländische Personen können sich maximal 90 Tage bewilligungsfrei innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen besuchsweise in der Schweiz/ Schengenraum aufhalten.
Während des Besuchsaufenthalt ist jegliche Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Visumspflichtige Drittstaatsangehörige haben vor Einreise bei der am Wohnort im Ausland zuständigen schweizerischen Vertretung den Visumantrag (Visum C) zu stellen.
Sofern eine Verpflichtungserklärung ausgehändigt wird, ist diese zur Ergänzung des Punkt 3 bei der Einwohnerkontrolle der gastgebenden Person (Garantin/ Garant) zu unterzeichnen und danach vollständig bei der Abteilung Migration Uri einzureichen.
Ausführliche Informationen zur Ausweis- und Visumpflich finden Sie hier.
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Migration | +41 41 875 2705 | migration@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Arbeit und Migration | +41 41 875 2418 | arbeit.migration@ur.ch |