Haupinhalt
8. Schengen / Dublin (Abkommen)
Mit der Teilnahme am Dublin-Abkommen wurden einheitliche Kriterien für die Prüfung eines Asylgesuchs festgelegt, so dass nur noch ein Staat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Mit der Assoziierung an Schengen und Dublin hat sich die Schweiz verpflichtet, die Weiterentwicklungen des Schengen- beziehungsweise des Dublin-Rechtsrahmens zu übernehmen.
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Migration | +41 41 875 2705 | migration@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Arbeit und Migration | +41 41 875 2418 | arbeit.migration@ur.ch |
Name | Download |
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