Haupinhalt

Schall bei Veranstaltungen

Übermässige Schalleinwirkungen bei Konzerten und Veranstaltungen können beim Publikum zu gesundheitlichen Schäden führen. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) respektive die dazugehörige Verordnung V-NISSG sollen mit entsprechenden Grenzwerten und Massnahmen das Publikum vor solchen Gefahren schützen.
Meldepflicht: Veranstaltungen müssen beim Amt für Umwelt spätestens 14 Tage im Voraus gemeldet werden, wenn

  • der über 60 Minuten gemittelte Schallpegel 93 dB(A) übersteigt (Meldeformular Schall)

Kontrollen: Das Amt für Umwelt oder beauftragte Firmen führen stichprobenweise Kontrollen durch. Werden Übertretungen festgestellt, erfolgt eine Anzeige gegen die Veranstalter.
Einen Vorschlag für einen Vertragszusatz zwischen Veranstalter und DJs, Musikband, Musikorganisator etc., der Verantwortlichkeiten auf Seiten des Veranstalters regelt, kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Weiterführende Informationen zu Schall stehen direkt beim Bundesamt für Gesundheit zur Verfügung.

Poster Schall und Laser
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Bezugsquellen Gehörschutz (PDF, 329.33 kB) Download 0 Bezugsquellen Gehörschutz
Meldeformular Schall (DOCX, 80.56 kB) Download 1 Meldeformular Schall
Messgeräte und Limiter (PDF, 328.91 kB) Download 2 Messgeräte und Limiter
Poster Gehörschutz BAG (PDF, 622.48 kB) Download 3 Poster Gehörschutz BAG
Vertragszusatz DJ (DOC, 28.5 kB) Download 4 Vertragszusatz DJ
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