Haupinhalt
Nichtionisierende Strahlung NIS / Elektrosmog
Nichtionisierende Strahlung / Elektrosmog
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung soll die Bevölkerung vor Elektrosmog schützen. Sie begrenzt die nichtionisierende Strahlung von ortsfesten Anlagen wie Mobilfunksendern oder Hochspannungsleitungen. Das Amt für Umweltschutz prüft bei Baugesuchen und bei Abnahmemessungen die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung. Dabei werden insbesondere die Einhaltung der geltenden Grenzwerte geprüft.
Hohes Schutzniveau
Zum Schutz der Bevölkerung hat der Bundesrat Grenzwerte für Mobilfunkanlagen erlassen. Diese sind für Wohnräume im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten der Weltgesundheitsorganisation und der EU um Faktor 10 strenger. Damit besitzt die Schweiz ein hohes Schutzniveau.
Um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, werden Mobilfunkanlagen im Baubewilligungsverfahren geprüft. Gegebenenfalls muss der Mobilfunkanbieter dabei eine Abnahmemessung vornehmen. Danach müssen Mobilfunkbetreiber ihre Anlagen permanent überwachen und Abweichungen den kantonalen Fachstellen mitteilen.
Stichprobenkontrollen
Das Amt für Umweltschutz führt regelmässig Stichproben bei Mobilfunk-Anlagen durch. Dabei hat sich gezeigt, dass sich die kontrollierten Anlagen in einem guten Zustand befinden und keine gravierenden Mängel aufweisen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen könnten. Das Amt für Umweltschutz zieht damit eine positive Bilanz bei der Einhaltung der Vorgaben für Mobilfunkanlagen im Kanton Uri.
Bagatelländerungen und Umverteilung von Sendeleistungen
Nach den Empfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz können Anpassungen bei bestehenden Mobilfunkanlagen, bei denen es sich rechtlich nicht um eine Änderung im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) handelt oder der Einfluss auf die Strahlenimmissionen unbedeutend ist (Bagatelländerung), in einem vereinfachten Verfahren ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren abgehandelt werden.
Unsere Beurteilung richtet sich nach den folgenden Vorgaben:
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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)
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„Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen“ aus dem Jahr 2002 inkl. aller Nachträge
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Empfehlung der BPUK vom 1. April 2023 zuhanden der kantonalen und kommunalen Baubehörden
Seitens Amt für Umweltschutz haben wir in den letzten Monaten untenstehende Bagatelländerungen und Umverteilungen von Sendeleistungen geprüft und zugestimmt. Die Standortgemeinden werden jeweils über die Bagatelländerungen und Sendeleistungsumverteilungen informiert.
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Umwelt und Klima | +41 41 875 2875 | regula.hodler@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Umwelt | +41 41 875 2430 | afu@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion | +41 41 875 2430 | ds.gsud@ur.ch |
Name | Beschreibung |
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