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Veranlagung und Bezug Wehrpflichtersatz

Rechtsgrundlagen Schweizer Bürger, die Ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Bundesverfassung Art. 59, SR 101).

Nach Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) wird die Ersatzabgabe nach den Grundlagen der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer veranlagt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den vorgenannten Grundlagen festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.

Ab Ersatzjahr 2010 beträgt die Abgabe 3 % des steuerbaren Einkommens, mindestens jedoch Fr. 400.- (WPEG Artikel 13).
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