Haupinhalt
Kaminfeger / Unterhalt Brandschutzeinrichtungen
Im Kanton Uri sind gemäss Gesetz über den Feuerschutz (FSG 30.3111) Artikel 20 die Eigentümer verpflichtet, Feuerungsanlagen periodisch zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die gewerbsmässige Reinigung ist dem Kaminfeger vorbehalten. Wer Kaminfegerarbeiten ausführen will, benötig gemäss Artikel 21 FSG eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion.
Feuerungsanlagen sind aber nicht die einzigen brandschutztechnischen Einrichtungen welche zu unterhalten und warten sind. In der VKF-Brandschutznorm 1-15 wird im Kapitel allgemeiner Brandschutz in den Artikeln 17 bis 22 unter anderem die Unterhaltspflicht geregelt.
«Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.»
Die entsprechenden Aufgaben, Prozesse und Dokumentationen zur Wahrung der Unterhaltspflicht werden in den Brandschutzrichtlinien 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz» und 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» detaillierter abgehandelt.
Rechtsgrundlage
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Fachbereich Brandschutz | +41 41 875 2362 | gisler.martin@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Bevölkerungsschutz und Militär | +41 41 875 2356 | abm@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheitsdirektion | +41 41 875 2700 | ds.sid@ur.ch |
Name | Download |
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Name | Beschreibung |
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