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Lärmschutz

Wir schützen die Bevölkerung vor zu viel Lärm

Das Amt für Umwelt setzt sich dafür ein, dass die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Uri vor schädlichem und lästigem Lärm geschützt sind. Es setzt sich dafür ein, dass sowohl bei bestehenden Lärmquellen als auch bei Neuanlagen dem Lärmschutz gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) Rechnung getragen wird. Für den Kanton Uri heisst das unter anderem, dass dem Lärmschutz bei Bauvorhaben und Einzonungen von neuen Bauzonen frühzeitig Rechnung getragen werden muss.

Im Merkblatt «Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten» finden Gemeinden, Planungsbüros und Bauherrschaften eine über die geltenden gesetzlichen Anforderungen.

Tipps gegen Verkehrslärm finden Sie in dieser Zusammenstellung.

Was ist Industrie- und Gewerbelärm?
Der Lärm von grossen Industriebetrieben und auch kleineren Handwerksbetrieben gilt als Industrie- und Gewerbelärm. Darin eingeschlossen ist auch der Lärm von Einzelanlagen oder Teilanlagen (z. B. Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen von Einfamilienhäusern). Neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, zählen auch der Lärm des Verkehrs auf dem Betriebs- oder Werksgelände oder der Lärm des Güterumschlags zum Industrie- und Gewerbelärm.

Zum Industrie- und Gewerbelärm gehört auch der Lärm von:

  • Parkhäusern und grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen
  • Anlagen der Landwirtschaft
  • Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skiliften sowie Motorsportanlagen, die regelmässig über eine längere Zeitdauer betrieben werden.

Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen von Industrie- und Gewerbeanlagen
Wenn zu erwarten ist, dass die Lärmgrenzwerte überschritten werden, ist die Gemeinde bzw. der Kanton verpflichtet, ein Lärmgutachten anzuordnen.

Neubauten von Industrie- und Gewerbeanlagen
Bei Neubauten wird die zu erwartende Lärmbelastung im Rahmen der erforderlichen Bewilligung (Baubewilligung, UVP-pflichtige Bauvorhaben) überprüft.

Verbindliche Grenzwerte Als Privatperson haben Sie das Anrecht auf angemessenen Schutz vor Lärm. In der Lärmschutzverordnung sind drei Typen von Grenzwerten definiert. Mit den Empfindlichkeitsstufen (ES) und den Belastungsgrenzwerten wird ein verbindlicher Massstab geschaffen. Die Grenzwerte sind für Tag und Nacht festgelegt.

 

 

Empfindlichkeitsstufe               Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert   
  Tag     Nacht   Tag Nacht Tag        Nacht 
ES I: Erholungszonen 50 dB 40 dB 55 dB 45 dB 65 dB 60 dB
ES II: Reine Wohnzone 55 dB 45 dB 60 dB 50 dB 70 dB 65 dB
ES III: Mischzone, Gewerbezone, Landwirtschaftszone 60 dB 50 dB 65 dB 55 dB 70 dB 65 dB
ES IV: Industriezone 65 dB 55 dB 70 dB 60 dB 75 dB 70 dB


Der Planungswert gilt für neue Lärmquellen und Einzonungen, beispielsweise beim Bau der West-Ost-Verbindungsstrasse. Der Immissionsgrenzwert legt die Limite für Bauvorhaben und Sanierungen fest. Wird der Alarmwert überschritten, ist eine Sanierung mit Lärmschutzmassnahmen dringend angezeigt.

 

Das Amt für Umweltschutz begleitet regelmässig Lärmmessungen im ganzen Kanton und setzt die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung konsequent um.

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Merkblatt Lärmschutz (PDF, 1.01 MB) Download 1 Merkblatt Lärmschutz
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