Haupinhalt
6b. Asyl/Meldung Erwerbstätigkeit vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B)
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Flüchtlinge (Ausweis B), denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie vorläufig aufgenommen hat, können eine Erwerbstätigkeit ausüben und ihre Stelle oder ihren Beruf wechseln, wenn die Erwerbstätigkeit gemeldet worden ist (Art. 65 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit/VZAE). Der Arbeitgeber muss die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 65 Abs. 5 VZAE).
Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen neu ab 1. Januar 2019 gemeldet werden. Die Meldung ersetzt die bisherige Arbeitsbewilligung.
Das Meldeformular sowie weiterführende Informationen erhalten Sie hier.
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Migration | +41 41 875 2705 | migration@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Arbeit und Migration | +41 41 875 2418 | arbeit.migration@ur.ch |
Name | Download |
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