Haupinhalt
FAQ
Bildung
In Schulen bezieht sich die Aktenaufbewahrung auf die systematische Lagerung und Verwaltung von Schülerakten (Zeugnisse, Schulpsychologische Berichte, etc.), Personaldossiers und weiteren schulischen Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten. Diese Akten müssen sicher aufbewahrt werden, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten zu gewährleisten. Die Aufbewahrung kann physisch oder digital erfolgen Die Dauer der Aufbewahrung orientiert sich an den gesetzlichen Fristen, und nach Ablauf dieser Fristen sind die Akten ordnungsgemäss zu archivieren oder zu vernichten.
Rechtsgrundlagen
KDSG Uri, Art. 12 und 15
KV Uri Art. 12 Abs. 1 lit. c
Aufbewahrungsfristen regeln die Dauer, für die personenbezogene Daten und Dokumente in Schulen aufbewahrt werden müssen, bevor sie archiviert oder vernichtet werden. Diese Fristen variieren je nach Art der Dokumente, beispielsweise Zeugnisse, Prüfungen oder schulpsychologische Berichte. Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen ist entscheidend für den Schutz personenbezogener Daten und für die ordnungsgemässe Verwaltung schulischer Unterlagen.
Spätestens nach der Übergabe der Klasse sind Personendaten grundsätzlich zurückzugeben oder zu vernichten. Dabei ist die Fristenliste des Staatsarchivs für die Aufbewahrung von Archivalien zu beachten.
Fallbeispiel
- Aufbewahrung von Prüfungen / Leistungsbeurteilungen
Prüfungen, Aufsätze und andere Leistungsbeurteilungen müssen bis zur Rechtskraft des Zeugnis aufbewahrt werden. Im Anschluss sind diese zu vernichten.
- Zeugnisse und Schulpsychologische Berichte
Zeugnisse und schulpsychologische Berichte sind während der gesamten Schulzeit eines Kindes von grosser Bedeutung. Diese Daten sind während der obligatorischen Schulzeit sicher aufzubewahren und danach gemäss der Fristenliste des Staatsarchivs zu archivieren oder zu vernichten[PH2] .
Rechtsgrundlagen
KDSG Uri, Art. 15
Das Amtsgeheimnis verpflichtet alle schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, über die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung dient dem Schutz der Privatsphäre und ist grundlegend für das Vertrauen in das schulische System. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Amtsgeheimnis verbietet das Weitergeben von schulischen Informationen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt werden, es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Solche Gründe können beispielsweise gesetzlich vorgeschriebene Meldepflichten, Amtshilfe, die Erlaubnis der vorgesetzten Behörde oder die Zustimmung der betroffenen Person sein. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ist strafbar[PH1] .
Fallbeispiele
- Amtsgeheimnisverletzung
Eine Lehrpersonen darf ohne rechtlichen Grundlage keine Informationen über das Verhalten eines Schülers an andere Eltern oder externe Personen weitergeben.
- Keine Amtsgeheimnisverletzung
Die Weitergabe von Informationen über das schulische Verhalten eines Schülers an das Schulsozialarbeiterin. Diese Weitergabe erfolgt im Rahmen der schulischen Zusammenarbeit und zur Unterstützung des Schülers. Sie ist durch das Amtshilfeprinzip gedeckt und somit rechtlich zulässig. In diesem Fall wird das Amtsgeheimnis gewahrt, da die Informationen nur an befugte Stellen innerhalb der Schule weitergegeben werden.
- Vertrauliche Handhabung von Disziplinarmassnahmen
Der Schulrat wird über eine schwere Disziplinarmassnahme gegen einen Schüler informiert. Diese sensiblen Informationen, die das Verhalten des Schülers und mögliche Sanktionen betreffen, werden nur intern im Schulrat diskutiert und nicht an die Öffentlichkeit oder unbeteiligte Lehrpersonen weitergegeben
- Vertraulichkeit bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauarbeiten
Der Schulrat berät über die öffentliche Ausschreibung für den Neubau einer Turnhalle. Details zu Kosten, Baukonzept und Auswahlkriterien werden vertraulich behandelt, um den Ausschreibungsprozess fair und transparent zu halten. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, keine Informationen vorab weiterzugeben, um den Prozess nicht zu beeinträchtigen oder einzelne Anbieter zu bevorzugen.
Rechtsgrundlagen
StGB Art. 320
PV Uri Art. 27 (Personalverordnung)
GG Uri Art. 21 (Gemeindegesetz)
KV Uri, Art. 12 Abs. 1 lit. cPolitik
Artikel 29 Gemeindliche Volksinitiative
1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.
2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.
Es muss also (auf Gemeindeebene) ein ausgearbeiteter Entwurf für eine Änderung, Aufhebung oder Erlass einer Bestimmung bei der Gemeinde eingereicht werden. Es sind die Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten in der Gemeinde nötig.
Artikel 27 Kantonale Volksinitiative
a) Gegenstand
1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.
2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.
Artikel 28 b) Form und Verfahren
1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Es empfiehlt sich, vor dem Beginn der Sammlung den Unterschriftenbogen zur Vorprüfung an die Standeskanzlei zu senden.
Umwelt und Ökologie
Hinweis
Die Umfrage bezieht sich auf alle Sektoren und beinhaltet eine Auswahl von möglichen Klimaschutz-Massnahmen. Die Umfrage erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Massnahmen, die direkt den Energiesektor betreffen (z.B. Dämmung von Gebäudehüllen, Ersatz von Heizungen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge), sind Teil der Gesamtenergiestrategie des Kantons und werden nicht abgefragt. Das Klimaschutz-Konzept wird in enger Abstimmung mit der Gesamtenergiestrategie erarbeitet.