Haupinhalt
Abgaswartung Schiffsmotoren
Seit dem 1. Juni 2007 gilt in der Schweiz die neue Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV).
Darin ist die Abgasuntersuchung geregelt. An Motoren von zugelassenen Schiffen sind in reglemässigen Zeitabständen Abgassuntersuchungen durchzuführen. Die Fristen dürfen um maximal drei Monate überschritten werden. Der Termin für die folgende Abgasnachuntersuchung wird dadurch nicht verschoben.
Für alle Motoren muss ein gültiges Abgaswartungsdokument mitgeführt werden.
Intervall der Abgasuntersuchung:
- 3 Jahre bei Schiffen für den privaten Gebrauch
- 1 Jahr bei Fahrgastschiffen,bei Schiffen für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu 12 Fahrgästen sowie bei Miet- und Güterschiffen
Unter https://www.vks.ch/de/heroes/verzeichnisse finden Sie eine Liste der autorisierten Betriebe für Abgasuntersuchungen.
Informationen
- Datum
- 7. Oktober 2014
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Strassen- und Schiffsverkehr | +41 41 875 28 00 | assv@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Technik und Schifffahrt | +41 41 875 28 20 | assv@ur.ch |