Haupinhalt

Geburt und Anerkennung

Ereignet sich im Kanton Uri eine Geburt, beurkundet das Zivilstandsamt Uri dieses Ereignis im schweizerischen Zivilstandregister.

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, kann der leibliche Vater sein Kind beim Zivilstandsamt Uri anerkennen, damit das verwandschaftliche Kindsverhältnis zwischen Vater und Kind entsteht.

Geburt

Sie sind soeben Eltern eines Kindes geworden oder werden es bald und machen sich Gedanken zur Geburt und der Registrierung Ihres Kindes. Gerne beraten wir Sie dazu: Telefon 041 875 22 80…

Sie sind soeben Eltern eines Kindes geworden oder werden es bald und machen sich Gedanken zur Geburt und der Registrierung Ihres Kindes. Gerne beraten wir Sie dazu: Telefon 041 875 22 80

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Alle im Kanton Uri geborenen Kinder werden beim Zivilstandsamt Uri beurkundet.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist es von Vorteil, wenn der Vater sein Kind schon vor der Geburt anerkennt. Weitere nötige Informationen finden Sie unter «Kindesanerkennung».

 

Meldung der Geburt

  • Im Kantonsspital Uri geborene Kinder werden dem Zivilstandsamt Uri durch die Spitalverwaltung mit den notwendigen Dokumenten direkt gemeldet.
  • Hausgeburten sind innert 3 Tagen durch die Hebamme zu melden.

 

Familienname und Vorname

  • Die Wahl der Vornamen ist grundsätzlich frei, jedoch werden Vornamen, die die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen, zurückgewiesen. Bei Vornamen, welche als weiblich und als männlich gelten, ist es ratsam, dem Kind einen zweiten Vornamen zu geben.

  • Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den die Eltern bei der Heirat oder der Geburt des ersten Kindes bestimmt haben. Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie wählen, ob das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters oder der Mutter führt. Familiennamen aus einer früheren Ehe können für das Kind nicht gewählt werden.

  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter. Haben die Eltern das gemeinsame elterliche Sorgerecht vereinbart, können sie gemeinsam erklären, dass das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters führen soll. Alle gemeinsamen Kinder unverheirateter Eltern müssen denselben Familiennamen führen.

  • Wenn das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, also die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann die Namensgebung des Heimatlandes berücksichtigt werden. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer zuständigen Botschaft bzw. Ihrem zuständigen Konsulat. Auch wir informieren Sie diesbezüglich gerne.

 

Benötigte Dokumente für die Registrierung der Geburt:

Von allen Eltern brauchen wir:

  • Verbindliche Vornamensgebung auf der Geburtsanzeige/Namensblatt (gut leserlich ausgefüllt, von Vater und Mutter unterschrieben)
  • Falls vorhanden: Schweizer Familienbüchlein oder Familienausweis (bei verheirateten Eltern)
  • Falls vorhanden: Kopie der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (bei unverheirateten Eltern)

Mutter und/oder Vater sind ausländische Staatsangehörige:

Bei ausländischen Staatsangehörigen benötigen wir unter Umständen weitere Dokumente für die Registrierung der Geburt. Diese unterscheiden sich je nach Staatsangehörigkeit und Geburtsland.

Das Zivilstandsamt Uri berät Sie gerne persönlich über die nötigen Dokumente unter der Telefonnummer 041 875 22 80 oder per E-Mail zivilstandsamt@ur.ch. Bitte informieren Sie sich frühzeitig über die notwendigen Dokumente, da es sonst bei der Registrierung der Geburt zu Verzögerungen kommen kann.

Wichtig:
Kinder werden vom Zivilstandsamt nur in die schweizerischen Familienbüchlein eingetragen. Sind die Eltern im Besitz eines ausländischen Familienbüchleins, ist das entsprechende Konsulat zuständig.

 

Bestellung Geburtsscheine

Geburtsscheine (schweizerische und internationale) können telefonisch oder unter der Rubrik Online-Dienste bestellt werden. Unter Verrechnung der Kosten (Fr. 30.00) werden wir Ihnen das Dokument per Post zustellen.

Telefonisch werden aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte über die genaue Geburtszeit erteilt.

Kindesanerkennung

Wenn der Vater und die Mutter eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der leibliche Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Durch die Anerkennung wird das Kin…

Wenn der Vater und die Mutter eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der leibliche Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen.

Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt.

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes beurkundet werden. Wir empfehlen Ihnen, die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt beim zuständigen Zivilstandsamt zu machen. Der biologische Vater hat persönlich zu erscheinen. Die Anwesenheit der Mutter ist empfehlenswert, aber nicht zwingend notwendig.

Für die Beurkundung einer Anerkennung bitten wir Sie, mit dem zuständigen Zivilstandsamt vorgängig einen Termin zu vereinbaren (Zivilstandsamt Uri, Marktgasse 6, 6460 Altdorf, Tel. 041 875 22 80, zivilstandsamt@ur.ch).

 

Zuständigkeit

Schweizerische Staatsangehörige können sich für die Kindesanerkennung an ein beliebiges Zivilstandsamt in der Schweiz wenden.

Ausländische Staatsangehörige können sich für die Kindesanerkennung an folgende Ämter wenden:

  • Zivilstandsamt am Geburtsort des Kindes oder
  • Zivilstandsamt am Wohnsitz der Kindsmutter oder des Kindsvaters oder
  • Zivilstandsamt am Schweizerischen Heimatort der Kindsmutter oder des Kindsvaters

 

Voraussetzungen für eine Anerkennung

  • Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen (bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption).
     
  • Falls die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt nach der Geburt rechtlich zunächst der Ehemann als Vater des Kindes. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die Vaterschaft des Ehemanns durch das zuständige Gericht aufgehoben wurde.
     
  • Ein leiblicher Vater kann ein Kind auch anerkennen, wenn er mit einer anderen Frau verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt.
     
  • Ein Mann, der eine Vaterschaft anerkennen lassen will, muss volljährig und urteilsfähig sein. Ansonsten braucht er die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung.

 

Folgen einer Anerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung kann nicht widerrufen werden. Sie begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt.

Ausländische Kinder, die nach dem 1. Januar 2006 geboren sind, erwerben mit der Anerkennung durch den Schweizer Vater dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

 

Elterliche Sorge

Die leiblichen Eltern können unmittelbar nach der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt erklären.

In dieser schriftlichen Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und das Besuchsrecht oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind geeinigt haben.

Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge beantwortet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, Telefon 041 875 21 70.

In Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen die leiblichen Eltern auch die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften unterzeichnen. Fragen zu den Erziehungsgutschriften beantwortet die SVA-/AHV-Ausgleichskasse und deren Zweigstellen.

Das Zivilstandsamt leistet zur gemeinsamen elterlichen Sorge und zur Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften keine Beratung.

 

Benötigte Dokumente für die Anerkennung

  • Je ein gültiges Ausweispapier (Pass oder Identitätskarte)

  • Je eine Wohnsitzbestätigung, nicht älter als 6 Monate, erhältlich bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes

  • Die für ausländische Kindseltern erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat unterschiedlich. Da deren Beschaffung oft längere Zeit in Anspruch nimmt, wenden Sie sich bitte frühzeitig an das für Sie zuständige Zivilstandsamt, damit Ihnen unliebsame Verzögerungen erspart bleiben.

Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin. Das Zivilstandsamt Uri berät Sie gerne persönlich unter der Telefonnummer 041 875 22 80, zivilstandsamt@ur.ch.