Haupinhalt
Kantonale Abstimmung
Informationen
- Datum
- 13. Juni 2010
Kantonale Vorlagen
Planungs- und Baugesetz
- Beschreibung
- Das geltende Baugesetz stammt aus dem Jahre
1970. Zwar hat es verschiedene Teilrevisionen
erfahren. Doch zeigt sich, dass es zum Teil dem
Bundesrecht widerspricht oder dieses nur lückenhaft
ausführt. Zudem bemängelt die Praxis,
dass das geltende Recht verschiedene zwingende
Fragen nicht beantwortet oder neue öffentliche
Interessen nicht berücksichtigt. Deshalb braucht es ein neues Planungs-
und Baugesetz.
Die wichtigsten Neuerungen finden sich in den Bereichen Planung, Erschliessung,
materielles und formelles Baurecht.
Bei der Richtplanung werden die Vorgaben des Bundes präzisiert und ergänzt.
Die Nutzungsplanung bleibt im Wesentlichen Sache der Gemeinden, doch
kann der Kanton im Notfall beschränkte Nutzungspläne erlassen, um gemeindliche
Planungen zu koordinieren oder um öffentliche oder im öffentlichen
Interesse liegende Bauten und Anlagen, die regionale oder kantonale
Bedeutung haben, planerisch zu sichern. Die Gemeinde hat nach wie vor
zu bestimmen, wo welche Zonen innerhalb des Gemeindegebiets gelegt
werden sollen und wie diese Zonen baulich und betrieblich zu nutzen sind.
Hingegen bringt Artikel 21 ff. PBG einen Katalog an Zonenarten, an den
sich die Gemeinden zu halten haben. Damit verabschiedet sich das PBG
von der Vielfalt gemeindlicher Zonen und führt stattdessen kantonal einheitliche
Zonen ein. Diese sind aber so gestaltet, dass praktisch alle heutigen
Zonen der Gemeinden darin Platz finden. Wenn eine Gemeinde darüber
hinaus ein besonderes Bedürfnis nachweist, kann der Regierungsrat
weitere Zonen anerkennen. Die Vereinheitlichung der Zonenarten dient der
Rechtssicherheit und praktischen Bedürfnissen. Im Weiteren werden die
Baubegriffe in formeller Hinsicht vereinheitlicht.
Das PBG stellt die Erschliessung des Baugebiets auf eine neue rechtliche
Grundlage. Dabei sind die Basiserschliessung, die Groberschliessung
und die Feinerschliessung zu unterscheiden. Für die Basiserschliessung
sind der Bund und der Kanton verantwortlich, für die Groberschliessung
die Gemeinde und für die Feinerschliessung die betroffenen Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer.
Das materielle Baurecht wartet mit zahlreichen Neuerungen auf, die sich
auf praktische Bedürfnisse ausrichten. Die wichtigsten lassen sich so zusammenfassen:
Der Begriff der Baureife wird verdeutlicht (Art. 78 PBG).
Im Interesse von Personen mit Behinderungen enthält Artikel 80 PBG
Vorschriften für hindernisfreies Bauen.
Artikel 83 PBG ergänzt die bereits heute geltende Regelung über die
Verkehrssicherheit dahingehend, dass diese Bestimmung auch zu beachten
ist, wenn eine bestehende Strasse erweitert oder gesteigert benützt
wird.
Die Regelung über den Immissionsschutz (Art. 88 PBG) wird dem Bundesrecht
angepasst, indem hier nur noch der raumplanerische Immissionsschutz
geregelt wird, während der eigentliche Immissionsschutz
(namentlich Luftverunreinigung und Lärm) dem Bundesrecht vorbehalten
ist.
Regelungen über Erst- und Zweitwohnungsanteil werden ausdrücklich
zugelassen (Art. 89 PBG).
Die Abstandsvorschriften (Art. 91 ff. PBG) entsprechen weitgehend dem
geltenden Recht, werden aber verdeutlicht, indem Lücken geschlossen
werden, die sich in der Praxis zeigten. Neu hingegen ist die Zuständigkeit
der Sicherheitsdirektion, Ausnahmebewilligungen vom Waldabstand
zu gewähren (Art. 93 PBG).
Im formellen Baurecht bedeutsam ist das neue Recht der Bauherrschaft,
vorweg einen verbindlichen Vorbescheid über Grundsatzfragen zu verlangen,
um so aufwendige Planungen vorerst zu vermeiden.
Der Landrat hat das PBG mit 44:14 Stimmen zuhanden der Volksabstimmung
verabschiedet. Er und der Regierungsrat beantragen den Stimmbürgerinnen
und Stimmbürgern, dem Planungs- und Baugesetz zuzustimmen.
Vorlagen
Vorlage
3'148
2'074
- Leer
- 154
- Ungültig
- 26
- Stimmberechtigte
- 25'672
- Stimmbeteiligung
- 5'402
- Ebene
- Kanton
- Art
- Antrag
Name | |||
---|---|---|---|
Abstimmungszahlen (PDF, 43.92 kB) | Download | 0 | Abstimmungszahlen |
Amtsblatt Nr. 18 (PDF, 2.14 MB) | Download | 1 | Amtsblatt Nr. 18 |
Änderung der Nebenamtsverordnung
- Beschreibung
- Die Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) regelt
die Entschädigung der Personen, die in einer
Behörde, einer Kommission oder einzeln einen
öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen.
Am 2. September 2009 hat der Landrat die Änderung
der Nebenamtsverordnung, welche eine
Erhöhung der Sitzgeldentschädigung für Landratssitzungen,
landrätliche Kommissions- und
Fraktionssitzungen und eine Erhöhung der Sitzgelder
des Regierungsrats vorsieht, mit 45 zu 9
Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Ein
Vergleich der Sitzgeldentschädigungen mit den
umliegenden Kantonen zeigt, dass Entschädigungen
für Sessions- und Kommissionssitzungen
in diesen Kantonen fast doppelt so hoch sind wie
im Kanton Uri. Die Änderung der NAV sieht deshalb
auch in erster Linie vor, die Sitzgelder dem
Niveau der Nachbarkantone anzupassen. So soll
unter anderem die Entschädigung für ganztägige
Sitzungen von zurzeit Fr. 160 auf Fr. 300 und für
Botschaft
zur Änderung der Nebenamtsverordnung
(Volksabstimmung vom 13. Juni 2010)
halbtägige Sessionssitzungen von aktuell Fr. 160
auf Fr. 200 sowie für halbtägige Sitzungen der
landrätlichen Kommissionen und Fraktionen von
Fr. 105 auf Fr. 200 erhöht werden. Gemäss Abstimmungsvorlage
würden die Sitzgeldentschädigungen
des Regierungsrats (Abend- bzw. Wochenendsitzungen)
neu denjenigen der landrätlichen
Kommissionen und Fraktionen angepasst.
Die Anhebung der Sitzgelder gemäss Landratsbeschluss
würden jährliche Mehrkosten von total
zirka Fr. 265’000 verursachen.
Am 7. Dezember 2009 hat die SVP Uri der Standeskanzlei
Uri insgesamt 940 Unterschriften für
das Referendum gegen die Änderung der Nebenamtsverordnung
eingereicht, weil sie die vom
Landrat beschlossenen Sitzgeldanpassungen
als überrissene Gehaltserhöhung in der aktuellen
wirtschaftlichen Krisenzeit betrachtet.
Regierungsrat und Landrat empfehlen den
Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, die Änderung
der Nebenamtsverordnung anzunehmen.
Dafür spricht neben dem Vergleich mit den
kantonalen Regelungen der umliegenden Kantone
auch eine den Aufgaben und Pflichten angemessene
Entschädigung für eine zeitintensive
und staatspolitisch wichtige Tätigkeit.
Vorlagen
Vorlage
1'759
3'647
- Leer
- 63
- Ungültig
- 25
- Stimmberechtigte
- 25'672
- Stimmbeteiligung
- 5'494
- Ebene
- Kanton
- Art
- Antrag
Name | |||
---|---|---|---|
Abstimmungszahlen (PDF, 43.92 kB) | Download | 0 | Abstimmungszahlen |
Amtsblatt Nr. 18 (PDF, 2.14 MB) | Download | 1 | Amtsblatt Nr. 18 |